gegenstandsloses Recht?

  • Hallo liebe Rechtspfleger,

    ich bin mit meinem Latein am Ende und würde mir über hilfreiche Hinweise sehr freuen. Ich habe eine Grundbuchauszug vorliegen. Grundstücke sind landwirtschaftliche Flächen. In Abteilung II ist folgendes Recht eingetragen:

    Nach dem Separations- und Ablösungsrezesses de conf. vom 16.07.1744 hat der Besitzer an den jedesmaligen Verweser des Schulamtes zu X (kleines Dorf) alljährlich, von Martini 1841 ab, zwei Metzen Roggen zu entrichten. Eingetragen ex decreto vom 20.09.1845.

    Die Eigentümer wollen nun lastenfrei Grundstücke verkaufen. Handelt es sich bei diesem Recht um ein gegenstandsloses Recht gemäß §§ 84 ff GBO? Sprich könnten die Eigentümer die Löschung von Amts wegen "beantragen"?
    Die heutigen Eigentümer sind aufgrund Erbfolge eingetragen worden. Sie haben keine Unterlagen mehr, die irgendwelche Hinweise zu diesem Recht geben könnten. Falls es für eine Beurteilung wichtig sein sollte, die Grundstücke liegen im Land Brandenburg.

    Ich wäre für Hinweise extrem dankbar.

    Vielen Dank

  • Mit den brandenburgischen Besonderheiten kenne ich mich nicht aus. Aber vielleicht helfen Dir ja die Ausführungen hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…512#post1010512
    und hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1010824
    und hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…2238#post942238
    sowie das Gutachten des DNotI, Dokumentnummer: 11451, letzte Aktualisierung: 09.03.2006
    EGBGB Art. 184; BGB §§ 875, 1030: „Altrechtlicher Nießbrauch zu Gunsten des jeweiligen Inhabers eines bestimmten Amtes und Grundbuchlöschung“ weiter.

    Das DNotI kommt zu dem Ergebnis, dass ein hier zu Gunsten des jeweiligen Inhabers eines Amtes (dort: Pastor) begründetes Recht nach Art. 184 S. 1 EGBGB als altrechtliche Belastung fortbesteht, und zwar mit dem sich aus den früheren Vorschriften ergebenden Inhalt und dass daher dieses Recht – im Gegensatz zu den heutigen Vorschriften des BGB – dem jeweiligen Inhaber eines Amtes zustehen könne

    Zum Nachweis der GB-unrichtigkeit auch bei Altrechten s. z. B. KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 09.08.2012, 1 W 113/11

    Zum Rezess in Brandenburg s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post961537
    In diesem Thread geht es allerdings lediglich um die Aufhebung der Zusammenschlüsse der Separationsinteressenten.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank für die Hinweise. Ich musste dadurch feststellen, dass ich aufgrund fehlender Erfahrung mit solch alten Rechten, die falschen bzw. nicht die passenden Suchbegriffe hier im Forum und auch beim DNotI verwendet habe.

    Den Fall vom Mädchenlehrer hatte ich schon einmal gelesen, aber ich habe es nicht auch meinen Fall passend beurteilt, da es sich ja bei meiner Belastung nicht um Zahlungsverpflichtungen, sondern um "Lieferungsverpflichtung von Roggen" handelt. Mein Gedanke war, der mich vielleicht fehlgeleitet hat, dass man 2 Metzen Roggen in keinen Geldbetrag mehr umrechnen kann und es deshalb heute gegenstandslos ist.

    Dann werde ich mal zusammen mit den Eigentümern versuchen herauszufinden, ob auch hier die Kirche hinter dem Verweser des Schulamtes steckt.

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