Gehen wir davon aus, das Grundstück besteht aus einem einzigen Flurstück (FlSt 1000 mit 1000 qm). Eigentümer ist eine Privatperson.
Wir haben hier öfters die Situation, dass sich aus dem Ersuchen zur Eintragung des Umlegungsvermerks ergibt, dass nur ein Teil des Flurstücks in das Umlegungsverfahren einbezogen wird, z. B. Teilfläche zu 100 qm. (Bei Sanierungsvermerken ist es ähnlich).
In der Kommentierung zu § 7 GBO habe ich nichts gefunden - kann bzw muss im Grundbuch eingetragen werden, dass der Umlegungsvermerk auf einer Teilfläche von 100 qm lastet? Die Lage der Fläche ergibt sich ja aus der Karte, die dem Ersuchen beigefügt ist, was in Verbindung mit dem Angabe des Flächenmaßes m. E. eine ausreichende Bezeichnung der belasteten Teilfläche darstellt. Oder trägt man den Umlegungsvermerk zulasten des gesamten Flurstücks ein? (Oder ist eine vorherige Teilung des Grundstücks erforderlich, damit der Umlegungsvermerk eingetragen werden kann? Das kann ich mir in Hinblick auf § 7 II GBO nicht vorstellen).
Und dann das Folgeproblem:
Im Ersuchen um Vollzug der Umlegung im Grundbuch heißt es im Umlegungsplan (Altbestand) beim FlSt 1000 unter der Ordnungsnummer der Privatperson, dass es eine Gesamtfläche von 1000 qm hat, davon innerhalb des Verfahrens 100 qm. Im neuen Bestand steht dann "FlSt 1000" mit 900 qm. (Bzgl. der restlichen 100 qm wird ein neues Flurstück gebildet, das unter der Ordnungsnummer 2 der Gemeinde auftaucht). Ist also nun in der Umlegung ein neues FlSt 1000 entstanden (und das alte FlSt 1000 im Umlegungsverfahren untergegangen), obwohl dieser Teil des ursprünglichen FlSt 1000 gar nicht in das Umlegungsverfahren einbezogen war?
Und kann im Umlegungsplan die Veränderung oder Aufhebung oder die Neubegründung einer Last in Abt. II erfolgen, die nur auf diesem Teil des ursprünglichen FlSt 1000 lastet, der ja genau laut Ersuchen gar nicht im Umlegungsverfahren miteinbezogen war?
Sorry, ich bin noch nicht sehr lange mit Umlegungen & Co. befasst und noch dabei, mich in dieses Gebiet einzuarbeiten.