Bildung von WEG - unterschiedliche Fälligkeit von Grundschulden

  • Hallo,
    ich habe folgendes Problem:
    Der Eigentümer möchte Wohnungseigentum gemäß § 8 WEG an drei Grundstücken bilden. Die Grundstücke möchte er hierzu vereinigen. Von den drei Grundstücken sind zwei bereits mit Grundschulden belastet, die alle sofort fällig sind. Er hat daher, um eine einheitliche Belastung aller Grundstücke zu erreichen, das nicht belastete Grundstück mit den Grundschulden nachverpfändet. Für das nachverpfändete Grundstück gelten natürlich die aktuellen Fälligkeitsbestimmungen gemäß § 1193 BGB.
    Ist es ein Problem, wenn nun bei der Bildung von Wohnungseigentum die Fälligkeitsbestimmung nicht für alle Grundstücke einheitlich ist?
    Vielen Dank

    Ron

  • M.E. kann die Nachbelastung erfolgen. Im Eintragungstext muss man aber ausdrücklich klar stellen, dass bzgl. der Nachverpfändung die Grundschuld eben nicht sofort sondern erst nach Kündigung fällig ist. Sonst erweckt die Bezugnahme auf die alte Bewilligung einen falschen Eindruck.

    Ich hatte ähnliche Fälle schon, wenn zunächst ein Erbbaurecht belastet war und der Berechtigte dann das Grundstück hinzu erworben und nachbelastet hatte. Dann war zur anschließend gewünschten Löschung des Erbbaurechts eine Freigabe des Gläubigers notwendig, weil die am Grundstück verbleibende Grundschuld für ihn "schlechter" ist, als die bisherige am Erbbaurecht.

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