Hallo,
ich habe folgendes Problem:
Der Eigentümer möchte Wohnungseigentum gemäß § 8 WEG an drei Grundstücken bilden. Die Grundstücke möchte er hierzu vereinigen. Von den drei Grundstücken sind zwei bereits mit Grundschulden belastet, die alle sofort fällig sind. Er hat daher, um eine einheitliche Belastung aller Grundstücke zu erreichen, das nicht belastete Grundstück mit den Grundschulden nachverpfändet. Für das nachverpfändete Grundstück gelten natürlich die aktuellen Fälligkeitsbestimmungen gemäß § 1193 BGB.
Ist es ein Problem, wenn nun bei der Bildung von Wohnungseigentum die Fälligkeitsbestimmung nicht für alle Grundstücke einheitlich ist?
Vielen Dank
Ron