Vorzeitige RSB nach § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO (3 Jahre)


  • Verteilungsmasse A (35 %):

    Der danach für die bis dato maßgeblichen Gläubiger-Forderungen zur Verfügung stehende Massebetrag, der für die 35 % hinreicht, ist nunmehr vom IV auf einem Extra-Konto zu separieren, um so auch im etwaig "verschiebend" weiteren Verfahrensverlauf zu gewährleisten, dass den bis hierher maßgeblichen Gläubiger-Forderungen ihre 35-%-Quote erhalten bleibt.

    :D

    Nettes Rechenspielerei, jedoch fehlt hier erst einmal die Abrechnung des Verfahrens, wobei die Gerichtskosten noch das geringste Problem sind. Da hätten wird noch die Verwaltervergütung und die Masseverbindlichkeiten, insbesondere die, die nach der von Dir vorgeschlagenen Separierung hinzukommen. Auch dürfte es noch Gläubigern, die noch nachmelden (das Problem der Verjährung betrachten wir mal nicht) ziemlich Pumpe sein, ob man was separiert hat oder nicht. Die wollen ihre Quote sehen. Der vorhandene Bestand ist ja keine Sondermasse, von der Du die nachmeldenden ausschließen kannst.

    Da das Gesetz von "Betrag zugeflossen" spricht, wird man wohl vom Liquidationsstand ausgehen müssen, die Höhe des nicht versilberten Vermögens wird da keine Rolle spielen. Da wird mich der BGH sicherlich korrigieren, insbesondere, wenn der Verwalter es unterläßt, eine zeitnahe Verwertung der nicht benötigten Vermögensgegenstände zu besorgen, § 159 InsO.

    Das Problem des Zeitpunkts, ließe sich dann lösen, wenn man sagt: Die Voraussetzungen der vorzeitigen RSB lagen zum Zeitpunkt Z vor, für die angemeldeten und festgestellten Forderungen ergeben sich zu 35%+x. Oder man besorgt eine Abschlagsverteilung, wobei man auch hier noch die fdA - Forderungen berücksichtigen muss.

    Bei Licht betrachtet sind diese Fälle aber wohl die Ausnahme, da die Anzahl der Verfahren, die nach drei Jahren noch laufen, sprich kein gesichertes Zahlenwerk vorliegt, übersichtlich sein wird. Hiervon wären noch abzuschichten die Fälle, bei denen die Mindestquote nicht erreicht wird.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ggf. kann man sich das auch ganz einfach machen:

    Geprüft und berechnet werden die Voraussetzungen nach dem sich per 3-Jahres-Ablauf darstellenden Stand der Dinge. Vorzeitige RSB wird erteilt. Und wenn sich danach was ändert / verschiebt und später bei Schlussverteilung keine 35-%-Quote mehr erreicht wird, dann ist das halt so.

    Würde zwar die zeitig anmeldenden Gl. benachteiligen zugunsten der evtl. nachkleckernden, aber dann ist das halt auch so.

    (N.B.: Bei vorzeitiger RSB-Erteilung im asymmetrischen Verfahren, dürften danach wohl jedenfalls keine vbuH's pp. mehr geprüft werden: BGH, IX ZR 151/12 sinngemäß erstreckt.)


  • Aber eigentlich gefällt mir meine "Mir-Doch-Egal-Variante" aus # 22 auch viel besser.

  • zu kompliziert ! Es mag eine Abschlagsverteilung stattfinden.....
    desweiteren sind ja auch unter Aufallbeschränkung festestellte Forderugen, die vollumfängllich festgestellt sind, die ledigklich bei einer Verteilung mit Aufall zu berücksichtigen sindn :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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    :daumenrau

  • ...gibt zwar grad auch noch nen anderen Thread, in dem das Thema behandelt wird, aber da es mir hier mal nur um das Thema aus der Überschrift geht, schreib ich hier mal weiter:

    Frind, ZInsO 2017, 814, schreibt dann mal so locker flockig: "Schuldnerantrag...vor Erreichen der zeitlichen Grenze von 3 Jahren...zulässig...damit der Schuldner ggf. noch auf gerichtliche Hinweise und Nachbesserungsauflagen reagieren kann...."

    Das war ja auch meine Idee ;) ....


    ...aber zumindest unser Insolvenzgericht hier ist klar positioniert, dass ein Antrag der vor Ablauf der 3 Jahre gestellt wird, als unzulässig zurückgewiesen wird und man in die Prüfung erst nach Ablauf der 3 Jahre überhaupt erst einsteigt.

    Gibt's da noch mehr Ideen dazu ? Andere Veröffentlichungen oder klare Positionierungen anderer Gerichte, o.ä. ?

  • Frind, ZInsO 2017, 814, schreibt dann mal so locker flockig: "Schuldnerantrag...vor Erreichen der zeitlichen Grenze von 3 Jahren...zulässig...damit der Schuldner ggf. noch auf gerichtliche Hinweise und Nachbesserungsauflagen reagieren kann...."

    So bekommt er dann vielleicht ein paar Anträge in die Hände, die er für weitere Aufsätze auswerten kann. :cool:

  • ...aber zumindest unser Insolvenzgericht hier ist klar positioniert, dass ein Antrag der vor Ablauf der 3 Jahre gestellt wird, als unzulässig zurückgewiesen wird und man in die Prüfung erst nach Ablauf der 3 Jahre überhaupt erst einsteigt.

    Und dann wird geprüft und geprüft und geprüft, es zieht sich, es werden weiter pfändbare Bezüge bis zur Entscheidung eingezogen, schwupps sind wir bei 4 Jahren oder gar 5 Jahren, weil es halt dauert... Und wo ist dann der Sinn der Sache, nach drei Jahren FERTIG sein zu dürfen? Aus den erforderlich 35 % werden dann mal auch gern 40 bis 50 %?

    Ist das ein Quotenerhöhungsprogramm?

  • Und dann wird geprüft und geprüft und geprüft, es zieht sich, es werden weiter pfändbare Bezüge bis zur Entscheidung eingezogen, schwupps sind wir bei 4 Jahren oder gar 5 Jahren, weil es halt dauert... Und wo ist dann der Sinn der Sache, nach drei Jahren FERTIG sein zu dürfen? Aus den erforderlich 35 % werden dann mal auch gern 40 bis 50 %?

    Ist das ein Quotenerhöhungsprogramm?

    Nein, dass nicht.

    Das ist die Sparbüchse für den Schuldner. Die von dem IV/TH eingenommenen pfändbaren Bezüge sind dann gegenüber dem Schuldner abzurechnen, § 300a II InsO. Auch wieder eine schöne Fehlerquelle. Mal sehen ob der InsO-Kontenrahmen hierfür schon etwas vorgesehen hat.

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  • ...stimmt, gute Geldanlage, wäre da nicht auch noch § 300a Abs. 3..... ;) na vielleicht können die Schuldner dann mit entgangenem Zinsgewinn aufrechnen...


    Aber ja, genau das prüfen und prüfen etc. seh ich kommen. Da is nix mit 3 Jahre in Sicht. Formal wird's sicher viele Monate länger dauern.

  • ich denke, wenn in asymetrischen Verfahren das Teil seit drei Jahren läuft, sind die zu berücksichtigenden Forderungen - zunächst einmal kalkulierbar - nicht jedoch die weiteren Masseverbindlichkeiten, wenn z.B. noch ein Masseanspruch prozessbefangen ist. Die Vergütung ist in solchen Fällen ebenfalls nicht kalkulierbar.
    Und dann ist dies eben so. Der Schuldner strebt die Rechtswohltat der RSB an. Ist sein Verfahren kompliziert, hat das Insolvenzgericht dies nicht leichtfertig auszublenden.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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  • Ist es denn zutreffen, dass diese Regelungen zur vorzeitigen Restschuldbefreiung generell nur für "Neuverfahren" ab dem 01.07.2017 gelten oder ist dies auch für "Altverfahren" möglich?

  • Ist es denn zutreffend, dass diese Regelungen zur vorzeitigen Restschuldbefreiung generell nur für "Neuverfahren" ab dem 01.07.2017 gelten oder ist dies auch für "Altverfahren" möglich?

    Sie gelten ausschließlich nur für "Neuverfahren":
    Das sind die Verfahren, die aufgrund eines nach dem 30.6.2014 (!)
    eingegangenen Insolvenzantrags eröffnet wurden.

    Art. 103h EGInsO

  • Wir warten ja noch auf die Evalulierung, welche in diesem Jahr erfolgen soll.

    Nach Pressemeldungen erreichen augenblicklich nur 8% die vorzeitige RSB nach drei Jahren, jüngere Personen häufiger als ältere Personen, da die Höhe der Verbindlichkeiten geringer sei, so dass man mit überschaubaren Raten das Ziel erreichen könne.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Insolvenzgerichte "durften" schon evaluieren. Wir hatten ganze 2 Schuldner, die die vorzeitige Erteilung in Anspruch nehmen konnten...

    Man sieht nur mit dem Herzen gut, das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar.
    (Antoine de Saint-Exupéry)

  • Wir hatten schon ein paar; und ein paar die in nächster zeit anstehen. Aber gut an so einer Evaluation ist natürlich, dass man diese Werte genau nach Ablauf der ersten 3 Jahre abfragt ;). Nach dem Schreiben, dass unsere Insogerichte hier erreichte, soll die Evaluation im Juni oder Juli 2018 abgeschlossen werden.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Wir haben bis Dezember evaluiert. Son Quatsch. Da waren gerade die ersten 3 Jahre rum. Da hätte ich doch noch ein Jahr gewartet und dann wären es vielleicht ein paar mehr Fälle gewesen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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