Enterbung Kinder, Enkel als Erbe schlagen aus

  • Ich habe jetzt folgendes handschriftliches Testament:

    Erblasser setzt seine beiden Enkel zu Erben ein (erwähnt werden Auto, Sparbuch, Rest Konto, Wohnungseinrichtung). Sodann werden die 2 eigenen Kinder erwähnt, die "keinen Anspruch haben sollen", weil sie zu Lebzeiten schon genug bekommen hätten und zudem den Erblasser "nicht mehr angucken" würden.

    Nun haben beide Enkel die Erbausschlagung erklärt.

    Wie würdet Ihr nun das Testament auslegen: (a) Erben zweiter Ordnung gesetzlich oder (b) doch die Kinder als gesetzliche Erben ansehen (weil vielleicht kein genereller Ausschluss, sondern nur in Relation, dass lieber die Enkel zum Zuge kommen sollen, aber wenn diese wegfallen, dennoch dann lieber die Kinder zum Zuge kommen sollen als entferntere Verwandte) ?

    Meine Kollegin tendiert eher zu (a) und ich halte (b) für durchaus möglich.

    Und im Übrigen: Würdet Ihr jetzt auch noch Nachforschungen betreiben hinsichtlich des Nachlasses und der Einrichtung einer Nachlasspflegschaft. Dies wiederum würde meine Kollegin jetzt auch tun, während ich dazu keine richtige Veranlassung sehe, weil ich keinerlei Anhaltspunkte für zu sichernden Nachlass habe. Meine Kollegin meint z.B., die Enkel könnten ja über eine Vollmacht verfügen und alles abräumen, andererseits aber die Erbschaft ausschlagen, um z.B. mit der Auflösung der Wohnung nichts zu tun zu haben.

    Kleine Anmerkung:
    Aus der Akte des vorverstorbenen Ehegatten, der gegenständlichen Erblasser zunächst als Alleinerben eingesetzt hatte, geht hervor, dass der vorverstorbene Ehegatte eine Forderung gegen eines der Kinder über ca. 20.000 DM hatte, die offenbar nicht mehr bedient wurde. Zudem hat die überlebende Ehefrau (derzeitige Erblasserin) den Nachlass inventarisieren lassen, aus welchen Gründen auch immer, das alles aber schon 1998, und da war kaum was an Nachlassmasse vorhanden (abgesehen von dieser Forderung).

  • "Keinen Anspruch mehr haben sollen" und dann noch mit Begründung (Kontaktabbruch/Vernachlässigung des Erblassers), dazu sogar schon vor fast 20 Jahren Inventarisierung des Nachlasses des vorverstorbenen Ehegatten, nämlich um zu verhindern, dass die Pflichtteilsberechtigten (Kinder) auf das Eigenvermögen des Erben zugreifen - das wäre für mich Enterbung mit der Folge, dass nachdem alle Erben der 1. Ordnung ausgeschlagen haben, die Erben der zweiten Ordnung zum Zuge kommen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • "Keinen Anspruch mehr haben sollen" und dann noch mit Begründung (Kontaktabbruch/Vernachlässigung des Erblassers), dazu sogar schon vor fast 20 Jahren Inventarisierung des Nachlasses des vorverstorbenen Ehegatten, nämlich um zu verhindern, dass die Pflichtteilsberechtigten (Kinder) auf das Eigenvermögen des Erben zugreifen - das wäre für mich Enterbung mit der Folge, dass nachdem alle Erben der 1. Ordnung ausgeschlagen haben, die Erben der zweiten Ordnung zum Zuge kommen.

    Ja Danke für die Meinung. Kann man durchaus so sehen. Ich habe jetzt erst nochmal die Enkel und Kinder angeschrieben und um Informationen gebeten (Angaben zu Vermögen, Vollmachten, Äußerungen zur Testamentsauslegung, Angaben zu Erben 2. Ordnung) und darauf hingewiesen, dass letztlich eine Entscheidung erst in einem ES-Verfahren zu treffen wäre. Sofern kein nennenswerter Nachlass vorhanden ist, würde ich jetzt weder nach möglichen Erben 2. Ordnung suchen noch einen Nachlasspfleger bestellen. Dann ist die Akte erledigt (arbeite jetzt ohnehin nur für eine Langzeitkranke in Vertretung die Rückstände ab).

  • Ich würde so wie du das dargestellt hast zu a) tendieren - maßgeblich ist da für mich die Aussage, dass die Kinder sich nicht mehr um die Eltern gekümmert haben.
    Aber ich würde im Moment keine Pflegschaft anordnen. Das Problem bei vorhandener Vollmacht wird ausgeschlagen haben wir immer wieder, das müssen dann die evt. Erben oder wenn alle ausschlagen, der Nlpfl. klären. Kinder räumen Whg. und Konto soweit zu gebrauchen und gehen dann zum Notar in der letzten Woche ausschlagen. Die Notare schreiben dazu kein Wort in die Erklärungen, sie werden gar nicht nachfragen.

  • Ich verstehe nicht , warum hier dermaßen auf eine ( lediglich latente ! ) Möglichkeit herumgeritten wird und bitte daher um Aufklärung !
    Den Enkeln einen Mißbrauch unterstellen zu wollen , halte ich für ein starkes Stück.

  • Ich verstehe nicht , warum hier dermaßen auf eine ( lediglich latente ! ) Möglichkeit herumgeritten wird und bitte daher um Aufklärung !
    Den Enkeln einen Mißbrauch unterstellen zu wollen , halte ich für ein starkes Stück.

    Zumal hier auch keine Anhaltspunkte für einen solchen Fall vorliegen...

    Pauschal eine Nachlasspflegschaft anzuordnen, weil jemand mit einer Vollmacht auf das Vermögen zugreifen könnte, dann müsste man das ja in jedem Verfahren machen, wenn etwas Vermögen vorhanden ist.

    I. Ü. wie Tom: 2. Ordnung.

  • Mal sehen, was noch für Antworten von den Enkeln und Kindern auf meine Fragen kommen. Aber gegen eine derzeitig anzuordnende Nachlasspflegschaft habe ich mich bereits ausgesprochen (Kollegin meinte ja, dass man alle bekannten Banken hier anschreiben könnte und würde sich etwa noch ein Konto mit Guthaben herausstellen oder ein "kleineres" Sparbuch, hätte man ja einen Grund für eine Nachlasspflegschaft), weil man das ja sonst bei jeder Sterbefallmitteilung so machen müsste (einschließlich der Anlage einer VI-er Akte). Der Wortlaut des Testaments und vor allem die Inventarisierung des Nachlasses nach dem Tode des ersten Ehegatten haben mich jedenfalls mittlerweile auch zu der Auffassung gebracht, dass wohl 2. Ordnung eher in Betracht kommt als die eigenen Kinder. Aber man muss die Ermittlung der Erben 2. Ordnung (Geschwister wären dann auch alle schon weit über 80 Jahre alt) muss man nicht denselben Aufwand (Lit., z.B. Keidel) betreiben wie in einem Erbscheinsverfahren, um diese über den Erbanfall als Nächstberufene zu informieren, wenn keinerlei Informationen vorliegen zu diesen Personen oder über einen werthaltigen Nachlass.
    Ich hatte meiner Kollegin schon gesagt, dass es wohl auf "Schließen der Akte" hinauslaufen wird, wenn keinerlei Anträge gestellt werden oder Informationen vorliegen. Das wollte sie mir nicht so richtig abnehmen, weil wir doch nun mal auf Grund der Ausschlagungen eine Akte hätten.

  • Ich würde die Kinder mal anschreiben als eventuelle Nächstberufene. Vielleicht schlagen die ja auch aus :)
    Im Übrigen : Prüfung auch erst im ES-Verfahren.

    @Andy K: Kannst du bitte die Passage im Keidel zitieren, wonach die 2. Ordnung bei Ausschlagungsverfahren nicht so "extrem" zu ermitteln sind wie im ES-Verfahren. Danke

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