Aufwandspauschale auf Konto des verstorbenen Betreuten

  • Hallo, ich habe mal eine Frage:
    Eine Betreuerin hat die Auszahlung der Aufwandspauschale beantragt und irrtümlicherweise im Antrag die Bankverbindung der Betreuten aufgeführt. Die 399,00 € wurden sodann antragsgemäß auf das Konto der Betreuten ausgezahlt. Bevor sich die Betreuerin das Geld dort entnehmen konnte ist die Betreute verstorben.

    Die Bank verweigert logischerweise nunmehr die Auszahlung der 399,00 € an die ehemalige Betreuerin. Auf Nachfrage habe ich der Betreuerin mitgeteilt, sie solle sich mit den Erben in Verbindung setzen, damit diese ihr das Geld auszahlen. Dies tat die Betreuerin, jedoch verweigert ihr der Erbe die Auszahlung.

    Jetzt bittet die Betreuerin um Mithilfe.
    Gibt es eine Möglichkeit hier einen Festsetzungsbeschluss zu machen oder den Erben in irgendeiner Weise zur Auszahlung zu verpflichten? Oder hat die ehemalige Betreuerin Pech gehabt und muss den Anspruch anderweitig gerichtlich geltend machen? Gibt es Ideen wie hier am einfachsten vorzugehen ist?!

    Danke im Voraus!

  • Das Gericht hat alles richtig gemacht.
    Ich kenne weder nach BGB noch nach FamFG einen Weg der "Rückgängigmachung".
    Ist eine Zivilsache zwischen fr. Betreuer und Erben.
    Es erscheint typisch , dass manche "krummen" Fallgestaltungen auf das Betreuungsgericht abgewälzt werden sollen.
    Das heißt aber nicht , dass man sich in allen solchen Fällen vor den Karren spannen lassen darf.

  • Wie sollte das im jetzigen Verfahrensstand möglich sein? Der Anspruch der Betreuerin bestand gegen die Landeskasse und wurde entsprechend ihren Angaben befriedigt. Einen Anspruch gegen den Nachlaß hatte die Betreuerin nicht. Im Zivilrechtsstreit über die Herausgabe des Betrages zwischen früherer Betreuerin und Erben entscheidet nicht das Betreuungsgericht.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Mein Gefühl hat mir auch gesagt, dass die Betreuerin darauf hinzuweisen ist, dass dies im Wege der Klage geltend zu machen wäre.
    Der Auszahlungsanspruch mag gegenüber den Erben bestehen, es liegt aber - wie ihr bereits erläutert habt - nicht im Zuständigkeitsbereich des Betreuungsgerichts solche Ansprüche festzustellen.

    Das Betreuungsgericht hat antragsgemäß ausgezahlt. Weite Ansprüche gegenüber der Staatskasse bestehen nicht.

    Ich danke euch für die Hilfe! :)

  • Macht nichts, kann in der Hektik passieren. Dann sind wir uns doch einig.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!