Wer muss Löschung bewilligen?

  • Im GB sind für den eingetragenen Eigentümer A zwei Briefgrundschulden eingetragen. A hat diese Grundschulden an die X-Bank abgetreten.

    Jetzt legt A die Abtretungsverträge (ohne Unterschriftsbeglaubigung für A), die Löschungsbewilligung der X-Bank und die GS-Briefe mit einem formlosen Anschreiben, dass er um Löschung der Grundschulden bittet vor.

    Klar ist, dass auf jeden Fall die Form des § 29 GBO fehlt.

    Meine Überlegung ist jetzt was schreibe ich A in meine Zwischenverfügung:

    -schicke ich ihm die Löschungsbewilligung der X-Bank zurück mit dem Hinweis, dass er diese an der vorgesehenen Stell unterschreiben und seine Unterschrift öffentlich beglaubigen lassen muss
    oder
    -die Abtretung ist nicht wirksam nachgewiesen, da nicht in der Form des § 29 GBO und er (Eigentümer A) muss selbst Bewilligung erklären und sein Unterschrift öffentlich beglaubigen lassen?

  • Nach meinem Dafürhalten ist die Abtretung wirksam, auch wenn § 29 GBO nicht erfüllt ist. Der Eigentümer soll seine Unterschrift auf der Abtretung- und dem Löschungsantrag beglaubigen und gut. :)

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Der Eigentümer soll seine Unterschrift auf der Abtretung- und dem Löschungsantrag beglaubigen und gut. :)

    :daumenrau

    Durch Vorlage der formlosen Abtetung (§ 1154 BGB) wird die Bewilligungsberechtigung des Buchberechtigten zumindest zweifelhaft; zum Nachweis der Bewilligungsberechtigung des Zessionars ist andererseits eine beglaubigte Abtretung ( § 1155 BGB) erforderlich => Die Unterschriften des (gemischten) Antrags und der Abtretung sind noch anzuerkennen (§ 40 Abs 1 Alt 2 BeurkG)

  • Sehe ich auch so. ..

    Ich auch. Da die Bank eine Löschungsbewilligung ausgestellt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das auf sie außerhalb des Grundbuchs übergegangene Recht an den Eigentümer zurück abgetreten wurde. Auch genügt bei einer Rückabtretung ein einseitiger Rückgabeakt nicht (BGH NJW-RR 1987, 590/591). Es fehlt daher an einem grundbuchmäßigen Nachweis über den Rechtsübergang auf die Zessionarin (s. Lieder im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 1154 RN 41). Der Eigentümer muss mithin seine Unterschrift unter der Abtretungserklärung beglaubigen lassen. Gleichzeitig ist die not. begl. Löschungszustimmung zu erklären.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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