Im GB sind für den eingetragenen Eigentümer A zwei Briefgrundschulden eingetragen. A hat diese Grundschulden an die X-Bank abgetreten.
Jetzt legt A die Abtretungsverträge (ohne Unterschriftsbeglaubigung für A), die Löschungsbewilligung der X-Bank und die GS-Briefe mit einem formlosen Anschreiben, dass er um Löschung der Grundschulden bittet vor.
Klar ist, dass auf jeden Fall die Form des § 29 GBO fehlt.
Meine Überlegung ist jetzt was schreibe ich A in meine Zwischenverfügung:
-schicke ich ihm die Löschungsbewilligung der X-Bank zurück mit dem Hinweis, dass er diese an der vorgesehenen Stell unterschreiben und seine Unterschrift öffentlich beglaubigen lassen muss
oder
-die Abtretung ist nicht wirksam nachgewiesen, da nicht in der Form des § 29 GBO und er (Eigentümer A) muss selbst Bewilligung erklären und sein Unterschrift öffentlich beglaubigen lassen?