Beschwerdeverfahren von PKH-Bewilligung abgedeckt?

  • Hallo,
    wir sind hier uns uneins:
    Kläger hat PKH für den ersten Rechtszug bekommen. Nach Abschluss des Verfahrens ergeht ein Kfb zuungunsten der PKH-Partei. Jetzt legt der RA der PKH-Partei RM gegen den Kfb ein und möchte PKH für das Beschwerdeverfahren. Jetzt diskutieren wir darüber, ob die PKH-Bewilligung für das Hauptsacheverfahren auch das Beschwerdeverfahren gegen den Kfb umfasst oder ob für dieses Beschwerdeverfahren extra PKH bewilligt werden muss.
    Ich bin der Meinung, dass für das Beschwerdeverfahren separat PKH bewilligt werden muss, meine Kollegen sehen das anders...:gruebel:

  • Beschwerdeverfahren ist im Sinne der PKH ein eigener Rechtszug, so dass gesondert PKH beantragt werden muss.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Ich denke nicht, dass separat bewilligt werden muss. Das Kostenfestsetzungsverfahren gehört zu dem Rechtszug, für den PKH bewilligt wurde. Ein Rechtsmittelverfahren wäre ein neuer Rechtszug, die sofortige Beschwerde gegen den KFB ist aber "nur" ein Rechtsbehelf.

  • Ich denke nicht, dass separat bewilligt werden muss. Das Kostenfestsetzungsverfahren gehört zu dem Rechtszug, für den PKH bewilligt wurde. Ein Rechtsmittelverfahren wäre ein neuer Rechtszug, die sofortige Beschwerde gegen den KFB ist aber "nur" ein Rechtsbehelf.

    Ich werfe hier mal Zöller, ZPO, 28. Aufl., Rz. 7 zu § 119 in den Ring. ;)

    Der Begriff des Rechtszugs ist kostenrechtlich zu verstehen, als Rechtszug gilt jeder Verfahrensabschnitt der besondere Kosten verursacht.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Ich dachte, das mal so gelernt zu haben, aber das habe ich mir wohl eingebildet. Jedenfalls finde ich gerade nichts zur Bestätigung meiner wirren Gedankengänge... Ich ziehe den ersten Post zurück.
    Jedenfalls ist auch nach Gerold/Schmidt, 21. Auflage RVG, VV 3501, Rn. 29 gesonderte Bewilligung und Beiordnung für die Beschwerde/Erinnerung erforderlich.

  • Liegt denn eine Beschwerdegrund vor, wie sieht die Erfolgsaussicht aus?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • PKH wird gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO für jeden Rechtszug bewilligt. Das Kostenfestsetzungsverfahren gehört nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 Nr. 14 RVG zum Rechtszug (so auch Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 119 Rn. 15).

    Zwar stellt das Beschwerdeverfahren gebührenrechtlich eine besondere Angelegenheit dar (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG), es gehört aber gleichwohl (noch) zum Rechtszug.

    Folglich ist keine gesonderte Bewilligung erforderlich.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • PKH wird gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO für jeden Rechtszug bewilligt. Das Kostenfestsetzungsverfahren gehört nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 Nr. 14 RVG zum Rechtszug (so auch Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 119 Rn. 15).

    Zwar stellt das Beschwerdeverfahren gebührenrechtlich eine besondere Angelegenheit dar (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG), es gehört aber gleichwohl (noch) zum Rechtszug.

    Folglich ist keine gesonderte Bewilligung erforderlich.


    Aber in der von Riljana zitierten Fundstelle steht, dass die für den Rechtszug bewilligte PKH sich nicht auf das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren erstreckt. :gruebel:

  • PKH wird gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO für jeden Rechtszug bewilligt. Das Kostenfestsetzungsverfahren gehört nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 Nr. 14 RVG zum Rechtszug (so auch Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 119 Rn. 15).

    Zwar stellt das Beschwerdeverfahren gebührenrechtlich eine besondere Angelegenheit dar (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG), es gehört aber gleichwohl (noch) zum Rechtszug.

    Folglich ist keine gesonderte Bewilligung erforderlich.


    Aber in der von Riljana zitierten Fundstelle steht, dass die für den Rechtszug bewilligte PKH sich nicht auf das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren erstreckt. :gruebel:

    Ich verstehe diese Fundstelle so, dass sie sich (nur) auf das Beschwerdeverfahren gegen die Hauptsacheentscheidung bezieht.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich frage mich umgekehrt, warum der Gesetzgeber bei Verfahren nach §§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG explizit reinschreibt, dass diese gebührenfrei sind und Kosten nicht erstattet werden.

    M.E. gehört sowohl das Erinnerungsverfahren, als auch das Beschwerdeverfahren nicht vom Rechtszug im Sinne des § 119 ZPO mit eingeschlossen, vgl. auch gebührenrechtlich § 19 Abs. 1 Nr. 14 RVG. D.h. selbst eine Abhilfeentscheidung des Rechtspflegers führt zum Auslösen von Anwaltsgebühren, sodass auch hier Antragsberechtigung der Partei auf Bewilligung von PKH besteht. (Ablehnung eines PKH-Antrags für Beschwerdeverfahren ohne weitere Begründung: OLG Thüringen, Beschluss vom 18.06.2015 - 1 W 247/15 - zitiert nach juris)

    Im Ausgangsfall scheint aber nicht der Rechtspfleger (vollständig) abhelfen zu wollen, sodass das Beschwerdegericht auch über den PKH-Antrag entscheiden mag.

  • Die Anhängigkeit im höheren Rechtszug im S.d. § 127 ZPO und damit Zuständigkeit des RM-gerichts beginnt bereits bei Eingang des PKH-antrages, aber nach Teilabhilfe fehlt das Rechtsschutzinteresse, da es nicht mehr zu einem Beschwerdeverfahren kommt, vgl. LAG RP, 1 Ta 281/09, damit musst du insoweit über die Teil-PKH entscheiden.

    "Für den iudex a quo (Anm. also das Abhilfeverfahren) stellt der Rechtsbehelf (nur) eine frist- und formfreie Gegenvorstellung dar...", glaube ich nicht, schon, weil bei gänzlicher Abhilfe über die Kosten des Beschwerdeverfahrens! zu entscheiden ist.

    Vielleicht willst du ja auch gar nicht abhelfen, dann ist es am einfachsten, hoch damit. ;)

    Kosten entstehen auf jeden Fall und sind nicht von der bisherigen PKH erfasst, soweit eindeutig.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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