Festsetzung der Betreuervergütung bei Fiskuserbrecht

  • Guten Morgen,

    ich bin noch ganz frisch in der Betreuung und habe eine Frage zur Vergütungsfestsetzung.
    Normalerweise gehe ich nach dem Tod des Betreuten immer so vor, dass ich die Erben zum Vergütungsantrag anhöre und ihnen die Gelegenheit gebe binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen. Dann setze ich die Vergütung gegen sie fest.

    In meinem Fall gibt es Vermögen von über 6.000 € und der bayerische Fiskus wurde als Erbe festgestellt. Eine Kollegin hat mir nun gesagt, dass sie die Vergütung gegen die Erben gar nicht festsetzt, sondern den Vergütungsantrag an die Erben weiterleitet und diese den dann so begleichen sollen.
    So soll ich jetzt auch den Vergütungsantrag an das Landesamt für Finanzen weiterleiten und der ehem. Betreuerin nur mitteilen, dass ihr Antrag weitergeleitet wurde. Angeblich müsse jetzt das Landesamt für Finanzen einen Antrag stellen, wenn sie einen Festsetzungsbeschluss haben möchten.

    Ich hab allerdings kein so gutes Gefühl dabei, den Vergütungsantrag komplett aus der Hand zu geben und nicht zu wissen, ob die ehem. Betreuerin zu ihrem Recht kommt.
    Ich tendiere jetzt dazu, dem LfF - wie jedem anderen Erbe auch - eine Abschrift des Vergütungsantrages zur Stellungnahme zu schicken und wenn keine Rückmeldung kommt einen Festsetzungsbeschluss zu machen.

    Wie seht ihr das?

    Danke schonmal im Voraus!

  • Zunächst würde ich den Antrag inhaltlich prüfen. Sollte dieser i. O. sein, dann würde ich wegen einer Stellungnahme mit großzügiger Frist diesen Antrag übersenden. Man kann ja einen Hinweis erteilen, dass auch außergerichtlich (also ohne Beschluss) die Sache geregelt werden kann. Meist klappt das ganz gut. Später lasse ich mir nur noch bestätigen, ob dies erledigt ist.

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • Genau so wie Lenamarie !
    Wenn die Festsetzung nach §§ 292 I , 168 I FamFG gegen den Erben beantragt ist, bleibt einem eh nichts anderes übrig.
    Es reicht aus , wenn der Betreuer die Festsetzung beantragt ( Stichwort "oder" in § 168 I ).
    Theoretisch wäre nach derselben Vorschrift die Festsetzung auch auf Antrag des Erben möglich.
    Praktisch habe ich das in 25 Jahren Betreuungsrecht noch nicht erlebt.

  • Danke für die schnellen Antworten!

    Ich hab mir auch schon gedacht, dass eine Frist von 2 Wochen für das LfF etwas kurz ist.
    Ich werd's mal mit einer Anhörung mit Hinweis zur außergerichtlichen Regelung ausprobieren und sehen wie es läuft.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!