Auskunft an Kinder

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    mich beschäftigt gerade ein Betreuungsverfahren, in dem nach einer ehrenamtlichen Fremdbetreuerin nun eine Berufsbetreuerin bestellt ist.
    Die Söhne der Betreuten haben einen seitenlangen Brief an das Betreuungsgericht geschrieben, in dem sie der ehemaligen Betreuerin und auch der jetzigen Betreuerin vorwerfen, ihre Arbeit nicht richtig zu machen. Mir als Rechtspflegerin wird vorgeworfen, meiner Aufsichtspflicht nicht nachgekommen zu sein.
    Es geht unter anderem darum, dass die ehemalige Betreuerin im Vermögensverzeichnis nicht alle vorhandenen Konten aufgeführt hatte (aus Unkenntnis über die Konten aus dem Erbfall des Ehemanns der Betreuten).
    Auch wird der jetzigen Betreuerin vorgeworfen, ihren Pflichten als Betreuerin nicht ordnungsgemäß nachzukommen. So wird die Unterbringung in einem Pflegeheim bemängelt, die Betreuerin hätte die Söhne im Heim nicht als Informationsempfänger angegeben, etc.
    Ich habe die Angelegenheit geprüft und komme nicht zu dem Ergebnis, dass hier irgendwelche Pflichtverletzungen vorliegen.
    Auch werde ich wohl kaum eine Verletzung meiner Kontrollpflicht feststellen.

    Ich frage mich allerdings, wie ich auf das Schreiben der Söhne reagieren soll. Zuviel Auskünfte aus dem Betreuungsverfahren möchte ich nicht geben, ich weiß aber auch nicht, ob ich mit dem einfachen Vermerk, dass ich keine Pflichtverletzungen feststellen kann und das das Betreuungsgericht dem Betreuer gegenüber nicht weisungsbefugt ist, davon komme.

    Hat jemand eine Idee, inwiefern das Betreuungsgericht zu Auskünften gegenüber den Kindern der Betreuten verpflichtet ist bzw. wo der Datenschutz eingreift?

  • Nach § 274 FamFG können die Kinder beteiligt werden, wenn die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes zur Entscheidung ansteht bzw. Umfang, Inhalt oder Bestand dieser Entscheidung zu regeln sind. Danach klingt es hier für mich nicht, weshalb ich mich tatsächlich auf die kurze Auskunft, daß nach Prüfung keine Pflichtverletzung der Betreuerin festgestellt wurde, die Anlaß zum Einschreiten böte, beschränken würde. Soll die Betreuerbestellung angegriffen werden, wäre bei uns der Richter am Zug.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Rede doch mal mit dem Richter. Man könnte den Brief ja auch als Anregung auf Betreuerwechsel auslegen. Vielleicht hatte der Richter ja schon beim letzten Betreuerwechsel das Vergnügen mit den Kindern? Dann weißt du vielleicht eher, wie du damit umgehen solltest.

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