Erbscheinsantrag Vertreter ohne Vertretungsmacht Genehmigung

  • Nachdem mein erster Beitrag im Forum so schnell und hilfreich beantwortet wurde, hier mein zweites 'Problem':
    Habe gerade einen ES-Antrag, den ein Vertreter ohne Vertretungsmacht für einen der Erbesmiterben gestellt hat. Dieser enthält auch alle Angaben, die nach §352 Abs. 3 an Eides statt erklärt werden müssen. Des weiteren wurde eingereicht eine begl. Abschrift der Ausfertigung einer Urkunde, in der dieser Erbesmiterbe den ES- Antrag genehmigt und an Eides statt versichert, das ihm nichts bekannt ist, was den Angaben im Erbscheinsantrag entgegen steht.
    und hier nun mein Problem:
    Nach § 10 FamFG kann nur ein bestimmter Personenkreis bevollmächtigt werden. Zu diesem Personenkreis zählt der Ast. nicht. Ist die nachträgliche Genehmigung trotzdem möglich? Gilt also § 10 FamFG nur für Vollmachterteilung nicht aber für Genehmigungen?
    Im Voraus schon vielen Dank!

  • Die "Genehmigung" ist im Zweifel ein eigener Erbscheinsantrag und schon ist das Vertretungsproblem vom Tisch (vgl. im Übrigen auch § 10 Abs. 3 S. 2 FamFG).

    Ein Problem könnte darin liegen, dass die eidesstattliche Versicherung evtl. nicht formgerecht ist, wenn sie die an Eides Statt zu versichernden Angaben nicht selbst enthält und bezüglich dieser Angaben auf eine Urkunde Bezug nimmt, die ihrerseits nicht der erforderlichen Form entspricht.

  • Erst mal ganz vielen Dank für die schnelle Hilfe!!!
    Den Hinweis bzgl. der Form verstehe ich allerdings nicht ganz. Im Keidel zu § 352 FamFG kann ich zur Form nur finden, dass sie zu Protokoll eines deutschen Notars abgegeben werden muss. Gibt es noch weitere Vorschriften, die ich übersehe?
    ...und vielleicht nochmal einige weitere Details zur Form der beiden mir vorliegenden Urkunden:
    1. Urkunde: Der Vertreter ohne Vertretungsmacht hat in notarieller Urkunde alle Angabe gemacht, die auch der Erbe abgeben würde, auch die bei einer e.V notwendigen Angaben, nur diese letzteren eben nicht eidesstattlich versichert.
    2. Urkunde: Der Erbe erklärt in notarieller Urkunde: " Nach Kenntnis vom Inhalt der Urkunde URNr....werden sämtliche darin enthaltenen Feststellungen und abgegebenen Erklärungen und gestellten Anträge genehmigt und etwa erteilte Vollmachten und Weisungen, auch soweit sie Verfahrenserklärungen betreffen, bestätigend wiederholt. Die Vorurkunde lag bei der heutigen Beurkundung vor..........Der Notar hat den Ersch. belehrt, dass der Inhalt der Vorurkunde damit Inhalt der jetzigen Urkunde wird.....................Nach Belehrung über die Bedeutung ......der eV versichert der Erschienene an Eides statt, dass ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit der mit Urkunde UrNr....aufgeführten Angaben entgegensteht.

  • Da ist das Problem höchstens, dass der nicht beurkundungspflichtige erste Antrag beurkundet wurde - ein Fall des § 21 GNotKG (für den Notar). Die eV wurde ja ausdrücklich vom "Nachgenehmigenden" (der in Wahrheit der Antragsteller ist und einen eigenen Antrag - durch die Bezugnahme mit dem Inhalt des ersten Antrags - gestellt hat, abgegeben.

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