Dürftigkeitseinrede zulässig?

  • Rechtsanwalt A wurde im Jahre 2011 zum Testamentsvollstrecker ernannt.
    Im Jahre 2014 beantragte die Alleinerbin die Entlassung des Testamentsvollstreckers, da sie mit dessen Amtsführung nicht einverstanden war.
    Durch Beschluß des Amtsgerichts wurde im Jahr 2015 der Antrag der Alleinerbin auf Entlassung des Testamentsvollstreckers zurückgewiesen und der Alleinerbin die Kosten des Verfahrens auferlegt.
    Die Alleinerbin hat gegen diesen Beschluß Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluß aufzuheben.
    Das Amtsgericht hat daraufhin der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
    Das OLG hat daraufhin die Beschwerde zurückgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Alleinerbin auferlegt.
    Ein zwischenzeitlich durch den Testamentsvollstrecker gestellter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlaß des Erblassers wurde mangels Masse abgelehnt.
    Der Testamentsvollstrecker beantragt nunmehr die Festsetzung seiner außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, die auch unstreitig entstanden sind, gegen die Alleinerbin.
    Die Alleinerbin erhebt nunmehr die Dürftigkeitseinrede und beantragt gemäß §§ 780 ZPO analog, 1990, 1967 BGB, auf dem Kostenfestsetzungsbeschluß zu vermerken, daß die Haftung auf den Nachlaß begrenzt wird.

    M.E. nach hat die Alleinerbin die Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst verschuldet, so daß es sich bei den vorgenannten Kosten m.E. nicht um Nachlaßverbindlichkeiten handelt, weshalb § 1990 BGB und auch § 780 ZPO für diese Kosten nicht greift.

    Oder sehe ich dies etwa falsch?

  • Meines Erachtens hat die Dürftigkeitseinrede keinerlei Einfluss auf das Kostenfestsetzungsverfahren, denn die Kosten sind ja der Erbin persönlich auferlegt worden, nicht dem Nachlass. Eine Dürftigkeitseinrede hat doch nur Auswirkungen, wenn eine Kostenentscheidung zu Lasten des Nachlasses getroffen worden wäre.

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