Begrenzung der Unterhaltshöhe auf Höhe der erbrachten ALG II-Leistung ?

  • Das hiesige Jobcenter beantragt aus übergegangenem Recht die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren - begrenzt auf die vom Antragsteller erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts -
    beginnend ab ... in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der ersten Altersstufe in Höhe der erbrachten Leistungen, abzüglich des hälftigen Kindergeldes. Entsprechend wird auch die Festsetzung für die zweite und dritte Altersstufe beantragt. Die SGB II-Leistungen betrugen für die Vergangenheit jedoch nicht 100 % des Mindestunterhalts abzüglich hälftigem Kindergeld, sondern weniger, da das Jugendamt noch UVG-Leistungen erbringt. Das Jobcenter teilte nun mit, dass der Leistungsbezug und somit der Anspruchsübergang mit Ablauf des vergangenen Monats aufgrund eines Umzugs endete.
    In welcher Höhe muss hier die Festsetzung erfolgen ? 100 % des Mindestunterhalts abzüglich hälftiges Kindergeld und man würde bei Erteilung der Vollstreckungsklausel die erbrachten Leistungen entsprechend berücksichtigen ? Sollte die Festsetzung auch zeitlich auf das Ende des Leistungsbezuges - datumsmäßig auf den 28.02.17 - begrenzt werden ?

  • Wenn der Leistungsbezug zum 28.2.2017 endete, braucht man doch nur den bis dahin tatsächlich übergegangenen Anspruch betragsmäßig festsetzen und nichts weiter. Damit hätten sich doch die übrigen Fragen erledigt.

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