Einmalzahlung angeordnet / Partei zahlt nicht

  • Guten Morgen!

    Nachdem die Partei durch eine Zahlung im Zugewinnausgleich Vermögen erlangt hat, habe ich einen Einmalzahlung angeordnet.
    Die Beschwerde der Partei gegen die Anordnung der Einmalzahlung wurde durch das Landgericht zurückgewiesen.
    Danach wurde die Sache dem KB vorgelegt.
    Ich erhalte nunmehr einen Kontoauszug als Rückstandsanzeige gemäß § 124 Nr. 5 ZPO.

    Wird die Einmalzahlung nicht von der Zahlstelle vollstreckt? Oder muss ich die Bewilligung der VKH jetzt nach Androhung aufheben, § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO?

    Die Anwältin will natürlich ihre Differenzvergütung bekommen. Bislang dachte ich, dass ich nach der Sollstellung damit nichts mehr zu tun habe und die Vollstreckung durch die Gerichtskasse / Zahlstelle erfolgt. Mittlerweile bin ich mir da nicht mehr so sicher...

    Kann mich vielleicht jemand aufklären?

  • Oder muss ich die Bewilligung der VKH jetzt nach Androhung aufheben, § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO?

    So siehts aus. Erst danach erfolgt die Sollstellung und die Kasse kann vollstrecken.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Vielen Dank. Dann werde ich jetzt nochmal die Aufhebung gegen ZU androhen und dann nach Fristablauf aufheben.
    Die Differenzvergütung wurde bei der Einmalzahlung berücksichtigt.
    Wenn ich aber dann aufhebe, kann der KB doch nur die Gerichtskosten und VKH-Gebühren zum Soll stellen, oder? Die Anwältin müsste ihre Differenzvergütung dann nach § 11 RVG festsetzen lassen und vollstrecken?

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