Guten Morgen!
Nachdem die Partei durch eine Zahlung im Zugewinnausgleich Vermögen erlangt hat, habe ich einen Einmalzahlung angeordnet.
Die Beschwerde der Partei gegen die Anordnung der Einmalzahlung wurde durch das Landgericht zurückgewiesen.
Danach wurde die Sache dem KB vorgelegt.
Ich erhalte nunmehr einen Kontoauszug als Rückstandsanzeige gemäß § 124 Nr. 5 ZPO.
Wird die Einmalzahlung nicht von der Zahlstelle vollstreckt? Oder muss ich die Bewilligung der VKH jetzt nach Androhung aufheben, § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO?
Die Anwältin will natürlich ihre Differenzvergütung bekommen. Bislang dachte ich, dass ich nach der Sollstellung damit nichts mehr zu tun habe und die Vollstreckung durch die Gerichtskasse / Zahlstelle erfolgt. Mittlerweile bin ich mir da nicht mehr so sicher...
Kann mich vielleicht jemand aufklären?