Löschung Grunddienstbarkeit, Teilung, Wegfall Sicherungszweck

  • Im Jahr 1960 wurde eine folgende Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen:
    Verbot der Bebauung, Bepflanzung, Bodenerhöhung sowie Lagerung von Gegenständen - alles von mehr als 1 m Höhe über Schienen bzw. Straßenoberkante - .

    Die Ausübungsstelle ist durch einen Lageplan und die entsprechende Beschreibung in der Bewilligung als Sichtdreieck bestimmt.
    Die Bewilligung enthält außerdem noch einen Passus, in dem der Eigentümer des dienenden Grundstücks erklärt, er habe mit dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks vereinbart, dass die Grunddienstbarkeit entfällt, wenn die Bahnstrecke von A-Ort nach B-Ort stillgelegt wird oder der Bahnübergang an eine andere, nicht mehr das Sichtdreieck berührende Stelle verlegt wird.

    Das Grundstück gehörte der Stadt und umfasste seinerzeit 20.765 qm. Es wurde zwischenzeitlich mehrfach geteilt, mit anderen Grundstücken vereinigt und erneut geteilt.
    Einige der so entstandenen Grundstücke stehen in keinem räumlichen Zusammenhang mit dem dienenden Grundstück und sind über 800 m entfernt.

    Der Eigentümer des dienenden Grundstücks hat die Löschung der Grunddienstbarkeit beantragt und Löschungsbewilligungen der Stadt und der Bahn vorgelegt. Er argumentiert, dass der Zweck der Grunddienstbarkeit (sicherer Bahnübergang) hinfällig sei, da sowohl die Stadt als auch die Bahn die Löschung bewilligt haben.

    Was meint ihr dazu?

  • M. E. ist das Recht an jedem Grundstück, das nicht den Ausübungsbereich enthält, bereits nach § 1026 BGB erloschen und löschbar, sobald die Berechtigten angehört wurden bzw. zu erkennen gegeben haben, dass sie der Löschung zustimmen (§§ 22 bzw. 84 ff GBO). Am Grundstück mit dem Ausübungsbereich ist es mit der Löschungsbewilligung löschbar, der Grund kann Dir egal sein.

    Da es eine Grunddienstbarkeit ist, musst Du aber auch recherchieren, was mit dem herrschenden Grundstück passiert ist. Jede Fläche, die seit der Eintragung des Rechts daraus weggemessen worden ist, ist zunächst einmal als (ebenfalls) berechtigte Fläche anzusehen (§ 1025 BGB) mit der Folge, dass deren Eigentümer ebenfalls anzuhören sind bzw. die Löschung bewilligen müssen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Recherche, was aus dem herrschenden Grundstück geworden ist, ist leider nicht so ohne.
    Das herrschende Grundstück war ja riesig (über 20.000 qm). Es wurde mehrfach geteilt, die Teilstücke mit anderen Grundstücken vereinigt und wieder geteilt.
    Ich habe bislang 82 Grundstücke ermittelt. Ich bin aber nicht bei allen Grundstücken sicher, ob sie tatsächlich berechtigte Grundstücke sind, denn durch die wiederholten Teilungen und Vereinigungen ist es durchaus möglich, dass deren Fläche nicht in der ursprünglich berechtigten Fläche liegt.
    Eine Flurkarte, aus der das herrschende Grundstück in seinen damaligen Grenzen ersichtlich ist, habe ich nicht. Angeblich kann eine solche jetzt auch nicht mehr erstellt werden.
    Außerdem sind zwei der von mir ermittelten Grundstücke in einem Baulandumlegungsverfahren mit anderen, nicht betroffenen Grundstücken untergegangen und durch 90 andere Grundstücke ersetzt worden. :(

  • Das ist übel und mit viel Zeit und Arbeit verbunden aber Andreas hat Recht. Wenn du es richtig machen möchtest, bleibt wohl kein anderer Weg als alle möglichen Eigentümer der herrschenden Grundstücke anzuhören. :mad:

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Außerdem sind zwei der von mir ermittelten Grundstücke in einem Baulandumlegungsverfahren mit anderen, nicht betroffenen Grundstücken untergegangen und durch 90 andere Grundstücke ersetzt worden. :(


    Spätestens hier bin ich mit meinen eigenen Mitteln am Ende und muss diese Ermittlung an das Vermessungsamt abgeben.

    Dann wäre zu überlegen, ob es nicht gleich von Anfang an machst. Teile aber dem Vermessungsamt als maßgebliches Datum nicht einfach das Datum der Eintragung des Rechts mit. Das kann schiefgehen. Ich ermittle immer die erste Vermessung ab der Eintragung:

    "Ich bitte um Mitteilung, in welchen heutigen Flurstücken die Fläche von Flst. x mit Stand vor Vollzug des Messoperats/Messungsverzeichnisses/Veränderungsnachweises/Fortführungsnachweises xy enthalten ist."

    Es ist vielleicht nicht schlecht, das schon mal ein wenig zu üben, denn mit der Einführung des DaBaG kommt das eh auf uns zu. Aber das ist ein anderes Thema ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Und vorher abklären, ob das Katasteramt dafür Kosten erheben wird, damit diese ggf. bei der Verwaltung angemeldet werden können (ungeplante Haushaltsausgabe).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Im Jahr 1960 wurde eine folgende Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen:
    Verbot der Bebauung, Bepflanzung, Bodenerhöhung sowie Lagerung von Gegenständen - alles von mehr als 1 m Höhe über Schienen bzw. Straßenoberkante - .

    Die Ausübungsstelle ist durch einen Lageplan und die entsprechende Beschreibung in der Bewilligung als Sichtdreieck bestimmt.
    Die Bewilligung enthält außerdem noch einen Passus, in dem der Eigentümer des dienenden Grundstücks erklärt, er habe mit dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks vereinbart, dass die Grunddienstbarkeit entfällt, wenn die Bahnstrecke von A-Ort nach B-Ort stillgelegt wird oder der Bahnübergang an eine andere, nicht mehr das Sichtdreieck berührende Stelle verlegt wird.

    Das Grundstück gehörte der Stadt und umfasste seinerzeit 20.765 qm. Es wurde zwischenzeitlich mehrfach geteilt, mit anderen Grundstücken vereinigt und erneut geteilt.
    Einige der so entstandenen Grundstücke stehen in keinem räumlichen Zusammenhang mit dem dienenden Grundstück und sind über 800 m entfernt.

    Der Eigentümer des dienenden Grundstücks hat die Löschung der Grunddienstbarkeit beantragt und Löschungsbewilligungen der Stadt und der Bahn vorgelegt. Er argumentiert, dass der Zweck der Grunddienstbarkeit (sicherer Bahnübergang) hinfällig sei, da sowohl die Stadt als auch die Bahn die Löschung bewilligt haben.

    Was meint ihr dazu?

    M.E. sind Inhalt und Zweck der Dienstbarkeit so eindeutig, dass lediglich die Bahnstrecken- bzw. Straßengrundstücke als herrschende Grundstücke einen Vorteil haben können, daher sind nur noch die Stadt und Bahn als Eigentümer der
    herrschenden Grundstücke übrig, § 1025 BGB und die haben bewilligt.

  • Mit der Ermittlung der Nachfolgegrundstücke bin ich zwischenzeitlich nur wenig weitergekommen.

    Das Vermessungsamt hat zunächst die Richtigkeit der damaligen Eintragung angezweifelt. Dann wurden mir einige Nachfolgegrundstücke genannt, die eine Gesamtfläche von 2800 qm aufweisen. Auf meinen Hinweis, dass das unmöglich alle Nachfolgegrundstücke sein können, da das ursprünglich berechtigte Grundstück über 20000 qm umfasste, wurde mir mitgeteilt, dass bei der Neuaufstellung des Liegenschaftskatasters die alten Flure 1 und 2 aufgelöst und neu gebildet wurden. Mein Grundstück sei in den aufgelösten Fluren untergegangen, man bedaure, könne mir daher aber nicht weiterhelfen.

    Das Problem ist wohl auch, dass die alten Flurkarten ins Staatsarchiv abgegeben wurden und nur dort eingesehen werden können.

    Ist Euch eine Vorschrift bekannt, wonach das Vermessungsamt verpflichtet ist, mir die benötigten Informationen zu beschaffen?

  • D. h. wir werden uns noch wundern, wenn die Aktualisierungspflicht mit dem DaBaG kommt ...

    Nein, eine solche Vorschrift gibt es meines Wissens nicht. Im Gegenteil gibt es sogar Bundesländer, in denen diese Recherchen noch kosten. Der Bund Deutscher Rechtspfleger hat dringend angeregt, die Politik möge hier zum DaBaG etwas an diesem Zustand ändern. Bislang vergeblich, man stuft das Problem als nicht sonderlich gravierend ein.

    Dann viel Spaß bei der Recherche über das Staatsarchiv. Ich drücke Dir die Daumen, dass Du an einen Sachbearbeiter geräts, der wenigstens versteht, was Du brauchst.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • D. h. wir werden uns noch wundern, wenn die Aktualisierungspflicht mit dem DaBaG kommt ....... Der Bund Deutscher Rechtspfleger hat dringend angeregt, die Politik möge hier zum DaBaG etwas an diesem Zustand ändern. Bislang vergeblich, man stuft das Problem als nicht sonderlich gravierend ein....

    Wenn ich mir den Aktionsplan des IT-Planungsrats für das Jahr 2017, Stand 19. Oktober 2016,
    http://www.it-planungsrat.de/SharedDocs/Dow…icationFile&v=2
    unter Ziffer 1.2.4 EDV-Grundbuch (Entwicklung eines bundeseinheitlichen Datenbankgrundbuchs)
    und den Meilensteinplan der mit der Entwicklung befassten Atos IT Solutions and Services GmbH zum Vertrag über die Realisierung des Datenbankgrundbuches – „Vertrag Datenbank-Grundbuch“ –
    http://www.grundbuch.eu/nachrichten/co…an_20160129.pdf
    so anschaue, dann dauert es ja noch eine Weile mit der Realisierung des Datenbank-Grundbuchs…:)

    Da ein wichtiger Bestandteil des Grundbuchsystems auch eine Schnittstelle zu dem System ALKIS der Vermessungsverwaltung sein soll, wird es vermutlich möglich sein, aus diesem System die zur Aktualisierung nach § 71a Absatz 2 Nr. 3 GBV benötigten Informationen zu erlangen.

    Falls nicht, bedarf es auf jeden Fall einer Regelung darüber, dass die Feststellung, wer aktuell als Eigentümer des herrschenden Grundstücks angegeben werden kann, vom Vermessungsamt oder aber bei Grundbuchämtern, bei denen die Grundakten nicht mehr vor Ort vorgehalten werden, von der die Grundakten verwaltenden Stelle formgerecht nachgewiesen werden kann.

    Da -anders als im Verfahren nach § 22 GBO -s. BGH, Urteil vom 12. 11. 2004, V ZR 322/03; Holzer im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.05.2017, § 22 Rn. 21 mwN)- zu dieser Feststellung niemand anzuhören ist, kann die Aktualisierung auch nur in der Weise erfolgen, dass alle aus einem herrschenden Grundstück hervorgegangenen Grundstücke angegeben werden, und zwar unabhängig davon, ob für einige das Recht materiell-rechtlich erloschen ist (§§ 1025 Satz 2, 1019 BGB) oder nicht.

    Auch lässt sich nicht mit Sicherheit sagen, ob der bei Anlegung des Datenbank-Grundbuchs durch Neufassung verlautbarte Stand tatsächlich der aktualisierte ist, weil sich nicht ausschließen lässt, dass in dem einen oder anderen Fall die Vorgabe des § 71a Absatz 2 GBV nur mit unverhältnismäßigem Aufwand umzusetzen wäre (s. die Begründung in der BT-Drucks 17/12635, S. 30,
    http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/126/1712635.pdf
    und daher von einer Aktualisierung Abstand genommen wurde.

    Wenn später das Recht zu löschen ist, wird es daher dennoch erforderlich sein, den Bewilligungsberechtigten festzustellen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • ... so anschaue, dann dauert es ja noch eine Weile mit der Realisierung des Datenbank-Grundbuchs…:)

    Ansichtssache. Ich halte die noch verbleibenden 1 1/2 Jahre für eine kurze Zeit. Neben etwaigen Vorbereitungen geht der Alltag ja weiter. Käme man jetzt auf den Gedanken, man bräuchte für die Einführung Personalverstärkung, wäre es bereits zu spät. (Bleibt unbesorgt, man denkt nicht über Personalverstärkung nach, also nichts zu spät und weiterhin alles in Ordnung ...)

    Zitat

    Falls nicht, bedarf es auf jeden Fall einer Regelung darüber, dass die Feststellung, wer aktuell als Eigentümer des herrschenden Grundstücks angegeben werden kann, vom Vermessungsamt oder aber bei Grundbuchämtern, bei denen die Grundakten nicht mehr vor Ort vorgehalten werden, von der die Grundakten verwaltenden Stelle formgerecht nachgewiesen werden kann.

    Bislang sieht es nicht danach aus, als ob da noch Regelungen kämen.

    Zitat

    Da -anders als im Verfahren nach § 22 GBO -s. BGH, Urteil vom 12. 11. 2004, V ZR 322/03; Holzer im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.05.2017, § 22 Rn. 21 mwN)- zu dieser Feststellung niemand anzuhören ist, kann die Aktualisierung auch nur in der Weise erfolgen, dass alle aus einem herrschenden Grundstück hervorgegangenen Grundstücke angegeben werden, und zwar unabhängig davon, ob für einige das Recht materiell-rechtlich erloschen ist (§§ 1025 Satz 2, 1019 BGB) oder nicht.

    Richtig. Alles andere würde - soweit überhaupt nachweisbar - zu Verfahren nach §§ 84 ff. GBO führen, um Scheinberechtigte zu löschen. Das würde zeitlich jeden Rahmen sprengen.
    Es gibt aber Kollegen, nach deren Ansicht auf diese Weise wissentlich das Grundbuch unrichtig gemacht wird (nicht meine Meinung) und die daher gegen diese Aktualisierung sind.

    Zitat

    Auch lässt sich nicht mit Sicherheit sagen, ob der bei Anlegung des Datenbank-Grundbuchs durch Neufassung verlautbarte Stand tatsächlich der aktualisierte ist, weil sich nicht ausschließen lässt, dass in dem einen oder anderen Fall die Vorgabe des § 71a Absatz 2 GBV nur mit unverhältnismäßigem Aufwand umzusetzen wäre (s. die Begründung in der BT-Drucks 17/12635, S. 30,
    http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/126/1712635.pdf
    und daher von einer Aktualisierung Abstand genommen wurde.


    Es wird u. a. aus diesem Grund sehr sinnvoll sein, sich etwas einfallen zu lassen, damit man später aktualisierte und nicht aktualisierte subjektiv-dingliche Rechte auseinander halten kann. Aber auch hierzu beobachte ich bislang wenig Überlegungen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Das wird diese Schnittstelle mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht leisten können, zumal ich heute schon über ALB bzw. ALKIS keine Informationen bekommen kann, was aus dem mit Kartenblatt und Parzelle beschriebenen Grundstück geworden ist.

    So wie ich das sehe, setzt die Neufassung aber Eingaben voraus, die mit den ALKIS-Informationen verknüpft werden können. Anders wäre der propagierte Vorteil (Verknüpfungen der einzelnen Objekte und komfortable Recherche) des Dabag aus meiner Sicht auch nicht zu realisieren.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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