Beiordnung RA ohne Stundung?

  • Hallo,

    folgender Sachverhalt:

    Der Schuldner wurde im eröffneten Verfahren Stundung gewährt. Nun war dort genügend Masse vorhanden und für die WVP wurde daher keine Stundung gewährt.

    Jetzt legt der Schuldnervertreter (in der WVP) gegen meinen §850c IV ZPO Beschluss sof. Beschwerde ein und wünscht PKH Bewilligung nebst Beiordnung.

    Sofern ich zu einer Notwendigkeit kommen sollte, wäre eine Beiordnung nur im Zuge der PKH und nicht gemäß § 4a II InsO (mangels Stundung) möglich oder sehe ich das falsch?

    Danke für die Antworten.

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kann zudem nur erfolgen, wenn dem Schuldner zuvor die Verfahrenskosten gestundet wurden (BGH 24.7.2003 – IX ZA 12/03 NZI 2003, 647, 648 = ZVI 2004, 27).
    (Uhlenbruck/Mock InsO § 4a Rn. 45-52, beck-online)

    Also PKH Antrag zulässig?!

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  • Passt in meinen Fall m.E. nicht, da der Schuldner gegen meinen Beschluss vorgehen möchte. Da kann man schlecht mit Fürsorgepflicht argumentieren.

    Zudem passt die Entscheidung auch sonst nicht. Da geht es um das Antragsverfahren nicht um eine Beschwerde in der WVP gegen einen § 850c IV Beschluss. Im Übrigen wird ja gerade im letzten Absatz explizit genannt, dass PKH im Beschwerdeverfahren nicht ausgeschlossen ist.

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  • Noch hab ich keine feste Meinung :) Welche Alternative gäbe es aber sonst, wenn weder PKH noch Beiordnung im Zuge der Stundung gibt.

    Ich spiele auch mit dem Gedanken die Stundung auf die WVP auszudehnen und dort beizuordnen, da ja über die weitere Stundung nach Aufhebung faktisch nicht entschieden wurde. Vorteil wäre die Kosten bekommt die Staatskasse wieder rein.
    Fraglich nur ob das möglich ist

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  • Ich spiele auch mit dem Gedanken die Stundung auf die WVP auszudehnen und dort beizuordnen, da ja über die weitere Stundung nach Aufhebung faktisch nicht entschieden wurde. ....Fraglich nur ob das möglich ist

    Da bin ich, was die Ausgangslage angeht, etwas irritiert. Einerseits will wohl der TH einen § 850c IV ZPO durchboxen, was dafür spricht, dass die Kosten der WVP aus der Einnahme wohl gedeckt zu sein scheinen, (müssten ja monatlich nur 9,92 EUR rumkommen) andererseits sollen die Kosten der WVP gestundet werden. Falls im Verfahren Geld gewesen war, hätte der IV ja sogar eine Rückstellung auf die Mindestvergütung bilden müssen. Also auch in dem Fall kein Raum für die Stundung:gruebel:

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich spiele auch mit dem Gedanken die Stundung auf die WVP auszudehnen und dort beizuordnen, da ja über die weitere Stundung nach Aufhebung faktisch nicht entschieden wurde. ....Fraglich nur ob das möglich ist

    Da bin ich, was die Ausgangslage angeht, etwas irritiert. Einerseits will wohl der TH einen § 850c IV ZPO durchboxen, was dafür spricht, dass die Kosten der WVP aus der Einnahme wohl gedeckt zu sein scheinen, (müssten ja monatlich nur 9,92 EUR rumkommen) andererseits sollen die Kosten der WVP gestundet werden. Falls im Verfahren Geld gewesen war, hätte der IV ja sogar eine Rückstellung auf die Mindestvergütung bilden müssen. Also auch in dem Fall kein Raum für die Stundung:gruebel:

    Masse vorhanden und Rückstellung wurde auch gebildet.
    Genau das ist auch mein Problem. Würde die Stundung quasi "künstlich" für die Beiordnung konstruieren. Ich denke es wird auf PKH hinauslaufen, wenn ich mich dafür entscheiden sollte.

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  • Das Beschwerdeverfahren ist ein gesondertes Verfahren, für das die normalen Regeln der PKH gemäß § 4, § 114 ZPO gelten (guck mal in BGH - IX ZB 539/02-). So eigentlich auch alle Kommentare.
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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich hole das Thema noch mal hoch, weil ich einen ähnlichen Fall habe, auf den zumindest die Überschrift zutrifft:

    Eröffnetes Verfahren, Stundung wurde beantragt, über den Stundungsantrag wurde bisher nicht entschieden (wohl weil eine ausreichende Masse vorhanden ist).
    Jetzt beantragt der Schuldner PKH mit Beiordnung eines Rechtsanwaltes.
    Mein erster Gedanke: PKH mit Beiordnung gibt es nicht in Insolvenzverfahren, daher muss der Antrag auf einen Antrag auf Beiordnung im Rahmen der Stundung nach § 4a Abs. 2 InsO umgedeutet werden.
    Zunächst einmal muss natürlich noch über den Stundungsantrag entschieden werden. Ist nach wie vor von dem Vorhandensein einer kostendeckenden Masse auszugehen, muss ich den Stundungsantrag jedoch zurückweisen. Nur in diesem Fall ist ja eine Beiordnung grundsätzlich unzulässig. Käme daher evtl. doch die Anordnung von PKH nebst Beiordnung in Betracht, oder hat der Schuldner in diesem Fall einfach Pech gehabt?

  • OK. Aus der genannten Fundstelle nebst Verweisen ergibt sich, dass PKH (nur) in einem Beschwerdeverfahren zulässig ist. Eine Beiordnung vor einer Kostenstundung kommt nicht in Betracht (in der gegenständlichen Entscheidung befand sich das Verfahren allerdings noch im Antragsstadium. Der BGH hat dort auf die Möglichkeit der Beratungshilfe hingewiesen.)
    In meinem Fall ist das Verfahren jedoch bereits eröffnet, sodass Beratungshilfe nicht in Betracht kommen dürfte. Da auch die Stundung der Verfahrenskosten ausscheidet (da eine kostendeckende Masse vorhanden ist), hat der Schuldner Pech gehabt.
    Im Ergebnis ist das natürlich unbefriedigend: In einem Verfahren, in dem die Stundung ausgesprochen wurde, weil keine ausreichende Masse vorhanden ist, kann dem Schuldner eine Beiordnung gewährt werden.
    Sind jedoch die Kosten nicht gestundet worden (weil eine kostendeckende Masse vorhanden ist), kann der Schuldner keine Beiordnung bekommen. Obwohl ja auch in einem solchen Fall der Schuldner nicht die nötigen Mittel haben dürfte, um einen RA aus der eigenen Tasche zu bezahlen.
    Vielen Dank für die Quelle!!!

  • da gebe ich Dir Recht. Zumal, was hat eine ausreichende Masse mit den Vermögensverhältnissen des Schuldners zu tun? Aber warum will der denn eine Beiordnung eines Rechtsanwalts?

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  • Warum der Schuldner die Beiordnung will: Genau genommen ist der Sch schon anwaltlich vertreten und der Sch-Vertreter hat jetzt "PKH mit Beiordnung beantragt". Sachverhalt ist der, dass der Sch. selbstständig tätig ist und die Freigabe durch den IV erfolgt ist. Der IV fordert nun für den Zeitraum aus der Vergangenheit von dem Sch. eine Zahlung aufgrund eines fiktiven pfändbaren Einkommens. Der Sch. hält ein fiktives Einkommen in unpfändbarer Höhe gerechtfertigt und meint er muss keine Raten zahlen. Was beide Seiten verkennen ist, dass eine Zahlung vom Sch. gar nicht geleistet werden muss, wenn der Sch. keine Überschüsse erwirtschaftet. Im großen und ganzen würde ich das eher als "Kommunikationsproblem" zwischen Sch. und IV bezeichnen. Eine Beiordnung kommt meines Erachtens daher auch aus sachlichen Gründen nicht in Betracht.

  • dieser komplette Sachverhalt klärt dann aber auch die Frage.

    Derartige Streitigkeiten über die Höhe eines Zahlbetrags eines fiktiven Einkommens sind vor dem Prozessgericht zu klären und dort kann der Sch gern PKH beantragen und sich einen RA beiordnen lassen.

    Das ist ja kein vom Insolvenzgericht zu klärender Sachverhalt, so dass aus Sicht des Insolvenzgerichts eine Beiordnung sowieso nicht erforderlich wäre

  • Imo wie Queen, ein vor dem IG zu entscheidender Verfahrensstreit, in dem eine anwaltliche Beiordnung ggf. erforderlich sein kann, liegt hier nicht vor.

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