Rechte in der Flurbereinigung nicht berücksichtigt

  • Ich häng mich hier mal ran...

    Bei mir ist es so, dass nach neuem Rechtszustand (im Jahre 2012) 2014 eine Zwangshypothek eingetragen wurde. Es gibt zwar Abfindungsflurstücke, aber die sind auf anderen Blättern, sodass auch der konkrete Abfindungsgegenstand nicht bekannt ist.
    Die Flurbereinigungsbehörde hat das aber alles irgendwie nicht thematisiert in ihrem Antrag?:gruebel:

    10 von 9 Juristen können kein Mathe...
    Niveau ist keine Hautcrème!

  • Die Zwangshypothek hätte gar nicht eingetragen werden dürfen, denn es gab 2014 die Grundstücke nicht mehr. Damit brauchte die Flurbereinigungsbehörde beim Berichtigungsersuchen die ZWangshypothek auch nicht berücksichtigen. Den Abfindungsgegenstand müsstest du aber anhand des Flurbereinigungsplanes erkennen. Es gibt immer einen Alten Stand und einen Neuen Stand und der Neue Stand ist das Surrogat des Alten Standes.

  • der Eigentümer hat zig Grundbücher und es fallen mehr als 30 Grundstücke aus (Einlage), für die aber nur ca. 20 (Surrogat) eingetragen werden. Im konkreten Grundbuch mit der Zwangshypothek wird kein Surrogat eingetragen und es wird zu schließen sein, da das einzige dort gebuchte Grundstück nunmehr gelöscht wird.
    Im Übrigen finde ich auch nichts, was der Eintragung entgegenstand, außer die Tatsache, dass das Grundstück eigentlich nicht mehr existierte.
    Aber es handelt sich in keinem Fall um eine Verfügung des Eigentümers...:gruebel:

    10 von 9 Juristen können kein Mathe...
    Niveau ist keine Hautcrème!

  • ... dass das Grundstück eigentlich nicht mehr existierte.

    Das ist ja der Hauptgrund. Ihr hättet zurückweisen müssen, es gab eine faktische Grundbuchsperre.

    Aber es handelt sich in keinem Fall um eine Verfügung des Eigentümers...:gruebel:

    Ist das nicht egal? Das Grundstück gab es nicht, denn das Grundbuch war zum Stichtag der Ausführungsanordnung falsch.


    Besteht hier kein Löschungsgrund gem. § 53 Abs. 1 S. 2 GBO bzw. Löschung nach § 84 GBO. Dies können aber Deine Kollegen sicher besser beantworten.

  • Die alten Grundstücke waren untergegangen, und damit konnten sie weder im Eigentum übergehen noch belastet werden (BeckOK GBO § 38 Rn. 63 m.w.N.).

    Im Idealfall kann man nachvollziehen, welches neue Grundstück anstelle welches alten getreten ist. Ist das indes nicht nachvollziehbar (so wohl auch hier), so ist der Rechtsaustausch für das Grundbuchamt nicht nachvollziehbar bzw. wäre es in dem Falle nicht, wenn der Antragsteller ein bestimmtes altes Grundstück als zu belasten benannt hätte und nun - nach Vollzug der Flurbereinigung - die Eintragung erfolgen sollte. Aber da das hier ohnehin keine Rolle mehr spielt, würde ich mich mit diesem Gedanken nicht mehr beschäftigen.

    Da die Hypothek nach dem Eintritt des neuen Rechtszustands eingetragen worden ist, ist das Grundbuch unrichtig, weil der Grundbesitz ja nicht mehr existiert. So wie durch eine solche Eintragung kein Eigentumswechsel bewirkt werden kann (Beck a.a.O), kann die Eintragung der Hypothek auch keine wirksame Zwangshypothek bewirken. Das Grundstück ist also materiellrechtlich hinsichtlich dieser Hypothek lastenfrei, und die falsche Eintragung ist auf einen Fehler des Grundbuchamts zurückzuführen. Damit ist m. E. ein Amtswiderspruch angezeigt, um einen gutgläubigen Erwerb z. B. durch Abtretung zu verhindern. Eine Amtslöschung kommt m. E. nicht in Betracht, da das Recht nicht bereits vom Eintragungstext her nicht bestehen kann.

    Für den Vollzug der Flurbereinigung nützt Dir das aber nichts. Die Flurbereinigungsbehörde wird aus den von ISpeech genannten Gründen vermutlich auch nichts tun. Ich würde mir daher überlegen, das Recht nach vorheriger Anhörung des Gläubigers der Scheinhypothek nach den §§ 84 ff. GBO zu löschen, denn die Hypothek ist ja tatsächlich nicht entstanden und kann auch so nicht mehr zur Entstehung gelangen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Dein (Andreas) Hinweis habe ich genutzt und gezielt noch mal in unserem Kommentar gesucht. Vielleicht hilft das zusätzlich weiter.

    In Wingerter/Mayr Rn. 11 zu § 68 FlurbG steht:

    Zitat

    Vereinzelt will ein Teilnehmer bewusst gerade Einlageflurstücke, nicht Abfindungsflurstücke nach der Ausführungsanordnung veräußern oder belasten. Dies kommt vor, z. B. weil er gegen den FlurbPlan kämpft und dabei die Rechtslage verkennt (meist § 79 Abs. 2 übersieht) oder gar den Vertragspartner täuschen will. Hier ist die Auslegung, die Abfindung solle betroffen ein, nicht möglich. Das Einlagegrundstück ist als solches jedoch nicht mehr existent. Wenn das Grundbuchamt einen hierauf gerichteten Vertragswillen mindestens einer Partei erkennt, darf es nicht eintragen, weil es sonst das Grundbuch bewusst unrichtig machen würde. OLG Frankfurt am Main 25.9.2001 RPfleger 2002, 73 (L) = RzF 9 zu § 79: Wurde nach der Ausführungsanordnung ein Nießbrauch bei einem ersatzlos untergegangenen Einlageflurstück eingetragen, so hat das Grundbuchamt auf Anregung der FlurbBehörde ein Löschungsverfahren nach §§ 84 ff. GBO einzuleiten.

    P.S.
    Falls mal jemand Zeit hat, ich hätte da auch noch eine offene Frage :D:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…s%C3%BCbbarkeit)

  • Mit einer Anregung zwingst Du das GBA jedoch, sich mit Frage überhaupt zu befassen. Nicht jeder ist da freiwillig bereit drüber nachzudenken...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

    Einmal editiert, zuletzt von FED (27. April 2022 um 09:32) aus folgendem Grund: Schreibfehler berichtigt

  • Die Satzstellung im Kommentar ist mir auch aufgefallen. Als Flurbereinigungsbehörde kann mir die falsche Eintragung ja egal sein (wie du Andreas in #27 schon geschrieben), denn spätestens mit dem Berichtigungsersuchen wird der Rechtspfleger "angeregt" etwas zu tun. Und ohne das 84er GBO Verfahren kommt becksbatti91 nicht weiter.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!