Treuhänder reicht nachträgliche Anmeldung erst in WVP ein.

  • Hallo, der Titel sagt eigentlich schon alles. Das Verfahren wurde im Dezember 2014 aufgehoben und befindet sich in der WVP. Nun reicht der TH eine FO-Anmeldung aus 2013 ein (weil ihm wohl die Abtretung dieser FO angezeigt wurde...) und bittet um Berichtigung dieser Forderung. Die Forderung wurde aber nie in die Tabelle aufgenommen...

    Abwandlung:
    Wie ist es eigentlich, wenn die Forderung im Schlussvz auftaucht und auch schon vorlag, der Rpfl aber im Prüfungstermin "vergessen" hat, diese zu prüfen...?

  • Fall für die Haftpflicht

    Wie ist es eigentlich, wenn die Forderung im Schlussvz auftaucht und auch schon vorlag, der Rpfl aber im Prüfungstermin "vergessen" hat, diese zu prüfen...?

    War die Forderung Gegenstand der Prüfungsverhandlung, die der Rechtspfleger protokolliert hat?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Hallo, der Titel sagt eigentlich schon alles. Das Verfahren wurde im Dezember 2014 aufgehoben und befindet sich in der WVP. Nun reicht der TH eine FO-Anmeldung aus 2013 ein (weil ihm wohl die Abtretung dieser FO angezeigt wurde...) und bittet um Berichtigung dieser Forderung. Die Forderung wurde aber nie in die Tabelle aufgenommen...

    Abwandlung:
    Wie ist es eigentlich, wenn die Forderung im Schlussvz auftaucht und auch schon vorlag, der Rpfl aber im Prüfungstermin "vergessen" hat, diese zu prüfen...?


    Wo ist denn im ersten Fall das Problem? Beschwert sich jemand? Klar ist, dass man nicht mehr prüfen kann. Klar ist auch, dass Du die Tabelle nicht berichtigen kannst, weil die Forderung nicht drin ist. Im normalen RSB-Verfahren ohne Ausschüttungen und wenn es keine Forderung nach § 302 InsO ist, ist es aber nicht besonders schlimm, weil ohnehin keine Auswirkungen.

    Zur Abwandlung: Das Schlussverzeichnis war falsch, weil eine ungeprüfte Forderung drin ist. Okay. Aber wenn es so veröffentlicht und niedergelegt wurde und keiner Einwendungen erhoben hat, dann gilt das Schlussverzeichnis so wie veröffentlicht. Die ungeprüfte Forderung nimmt an Verteilungen teil, wenn/weil sie im Schlussverzeichnis drin ist.
    Hierbei wäre vielleicht noch zu gucken, was mit "Vergessen zu prüfen" gemeint ist. Der Rpfl. prüft ja nichts, er protokolliert nur das Ergebnis der Forderungsprüfung. Ist ein Prüfungstermin (mündlich/schriftlich) festgesetzt und die Tabelle zur Einsicht niedergelegt worden und nur die Eintragung in die Tabelle vergessen worden? -> Einfach Eintragung nachholen. Oder ist bereits kein Termin festgesetzt worden? Dann s.o.

  • äh, zur Fallvariante:
    auch wenn ich BGH IX ZB 8/05 für nicht so prikelnd halte, was die Prüfung im Schlusstermin betrifft, dürfe jedenfalls dann, wenn einePrüfungsverhandlung nicht anberaumt wurde keinesfalls auf diese Forderung ausgeschüttet werden. Dem Gericht wäre in diesem Fall die nicht nur formelle sondern auch materielle Fehlerhaftigkeit des Schlussverzeichnisses bekannt.

    [h=2][/h]

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • PT war ja für die Variante anberaumt. Könnte man nicht das Protokoll berichtigen? Es ist doch sicher nur versäumt worden, die Prüfung zu protokollieren ...

    Die Prüfung einer Forderung, deren Anmeldung im Prüfungstermin nich vorliegt, dürfte schlecherdings nicht möglich sein.
    Eine nachträgliche Beurkundung der Durchführung einer Prüfungsverhandlung, deren Anmeldung aber zum Zeitpunkt der Prüfungsverhandlung nicht vorgelegen hat, dürfte unter dem Aspekt des § 348 StGB äußerst bedenklich sein; mag man das auch "Berichtigung" nennen.

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  • PT war ja für die Variante anberaumt. Könnte man nicht das Protokoll berichtigen? Es ist doch sicher nur versäumt worden, die Prüfung zu protokollieren ...

    Die Prüfung einer Forderung, deren Anmeldung im Prüfungstermin nich vorliegt, dürfte schlecherdings nicht möglich sein.
    Eine nachträgliche Beurkundung der Durchführung einer Prüfungsverhandlung, deren Anmeldung aber zum Zeitpunkt der Prüfungsverhandlung nicht vorgelegen hat, dürfte unter dem Aspekt des § 348 StGB äußerst bedenklich sein; mag man das auch "Berichtigung" nennen.

    Ja, das meint sie auch nicht. Da sind wir uns ja alle einig, dass man keine forderung prüfen kann, wenn die Anmeldung nicht vorlag. Sie meint, dass einfach nur das Protokoll fehlt.
    TO, wie war denn der Sachverhalt?

    2 Mal editiert, zuletzt von seriöse Person (28. März 2017 um 08:15) aus folgendem Grund: huch, ist ja ne Sie


  • Abwandlung:
    Wie ist es eigentlich, wenn die Forderung im Schlussvz auftaucht und auch schon vorlag, der Rpfl aber im Prüfungstermin "vergessen" hat, diese zu prüfen...?

    Ja, ich hatte das so verstanden, dass die Anmeldung dem IG schon vorlag, aber die Beurkundung des Prüfungsergebnisses nicht erfolgt ist.

  • Die Forderung ist 2014 eingegangen.
    Gleichzeitig sind die Schlussrechnungsunterlagen eingereicht worden. Die Forderung wurde im Schlussverzeichnis aufgeführt.
    Der Import der Forderung erfolgte allerdings erst nun...

    Es wurde ein Prüfungs- und Schlusstermin anberaumt. TOP war also auch die Prüfung von Forderungen.
    Im Schlusstermin wurde nur protokolliert, dass sämtliche Forderungen geprüft wurden.

    Auch das Tabellenblatt wurde nicht von d. Rpfl. unterschrieben.

    Wie gehe ich nun mit einer Tabellenberichtigung um?

  • Ich kenne das so, dass im Protokoll vermerkt wird:
    Geprüft wurden die Forderungen 26-29. "Alle" ist ein weites Feld.

    So machen wir das eigentlich auch, wenn wir im Termin Forderungen prüfen.
    Die Feststellung "alle Forderungen sind geprüft" nehme ich grundsätzlich nur auf, wenn bisher alle Forderungen geprüft wurden und nun keine weiteren Forderungen mehr zu prüfen sind.
    D. Rpfl, d. damals das Protokoll unterzeichnet hat, ist nicht mehr im Haus, kann also die Tabelle auch nicht mehr unterzeichnen.....

  • Ein verzwickter Fall. Eigentlich ist es doch so: Eine Tabelle (nicht elektronisch, aber in Schriftform hoffentlich) wurde bei Gericht mit den Anmeldeunterlagen eingereicht und niedergelegt. Es wurde ein Prüfungstermin bestimmt. Im Termin hatten die Beteiligten die Gelegenheit, Widersprüche zu erheben. Das hat keiner gemacht, damit ist die Forderung materiell festgestellt. Die Tatsache, dass das alles nicht formell in die elektronische Tabelle eingetragen wurde, ist doch für die Feststellung der Forderung unerheblich. Und jetzt könnte man doch eigentlich die Tabelle einfach nachkorrigieren und die Feststellung der Forderung eintragen.
    :gruebel: Klingt irgendwie falsch.

    Im Grunde ist das Schlussverzeichnis aber nicht unrichtig. Die Forderung ist ja festgestellt und gehört damit ins Schlussverzeichnis. Die Tabelle gibt das nur nicht wieder.
    :gruebel:Klingt auch falsch. Ich bin ratlos. Und jetzt hab ich auch noch die Frage vergessen.

  • Hallo zusammen,

    ich habe ein ganz ähnliches Problem:
    Ein Gläubiger hat eine qualifizierte Forderung angemeldet, der Insoverwalter hat die Anmeldung vorgelegt. Die Qualifizierung wurde übersehen und entsprechend nicht gem. §175 II InsO belehrt. Letztlich wurde geprüft; im unterschriebenen Tabellenblatt erscheint die Qualifizierung nicht.

    Das Verfahren wurde aufgehoben; die WVP durchlaufen und in diesem Jahr die Restschuldbefreiung erteilt.

    Jetzt möchte der Gläubiger gern einen vollstreckbaren Tabellenauszug.

    Nun liegt die Sache bei mir und ich überlege, ob sie der Rechtsgrund noch nachträglich feststellen lässt.
    Ich tendiere zu nein; das Verfahren ist rechtskräftig aufgehoben; die RSB rechtskräftig erteilt. Es gibt keinen Rahmen mehr, in dem eine Prüfung stattfinden könnte und belehrt wurde auch nicht...

    Was meint ihr?

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • aus: BGH vom 19.12.2019, IX ZR 53/18, Rn 9:

    Gerechtfertigt ist der Ausschluss des Rechts aus § 302 InsO nur,wenn es an einer ordnungsgemäßen Anmeldung des privilegierten Anspruchsgrunds fehlt. Unterbleibt die Aufnahme einer angemeldeten Forderung in dieTabelle aufgrund von Verfahrensfehlern, kann dies eine Präklusion der Nachhaftung nach § 302 Nr. 1 InsO nicht begründen (vgl. BGH, Urteil vom17. Januar 2008, IX ZR 220/06, NZI 2008, 250 Rn. 15; Beschluss vom24. November 2016 - IX ZB 4/15, NZI 2017, 213 Rn. 8).

    Im Ergebnis dann wohl die Erteilung eines Tabellenblattauszuges, aus dem der Gläubiger vollstrecken kann. Der Schuldner wird die RSB einwenden und der Gläubiger die fehlerhafte Bearbeitung seiner FA anführen. In vier Jahren liegt dann die Entscheidung des BGH vor....

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  • Da das Verfahren schon beendet ist, kann die Tabelle nicht mehr berichtigt werden, aber der Gläubiger kann Feststellungsklage erheben:

    "Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, lückenhaft, so kann der betroffene Gläubiger den Rechtsgrund seiner festgestellten Forderung nur außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner im Klagewege geltend machen. Eine Tabellenfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter ist unzulässig." -->3. Leitsatz aus BGH IX ZR 220/06. Ich habe die Entscheidung jetzt nicht nochmal gelesen, meine aber, das war genau der Fall, dass der Gläubiger die unerlaubte Handlung richtig angemeldet hatte, dies aber in der Tabelle nicht erfasst wurde.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Da das Verfahren schon beendet ist, kann die Tabelle nicht mehr berichtigt werden, aber der Gläubiger kann Feststellungsklage erheben:

    "Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, lückenhaft, so kann der betroffene Gläubiger den Rechtsgrund seiner festgestellten Forderung nur außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner im Klagewege geltend machen. Eine Tabellenfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter ist unzulässig." -->3. Leitsatz aus BGH IX ZR 220/06. Ich habe die Entscheidung jetzt nicht nochmal gelesen, meine aber, das war genau der Fall, dass der Gläubiger die unerlaubte Handlung richtig angemeldet hatte, dies aber in der Tabelle nicht erfasst wurde.

    Die zitierte Entscheidung besagt genau das Gegenteil von der These davor:gruebel:

  • 1. eine nachträgliche Beurkundung kann nicht in Betracht kommen, da die Forderung nicht Gegenstand der Prüfungsverhandlung war
    2. mit Aufhebung des Verfahrens fällt § 87 InsO weg (unabhängig von der RSB; ebenfalls fällt die Wirkung des § 240 ZPO weg - oki, hier wohl nicht fallgegenständlich).
    3. wieso jetzt ein vollstreckbarer Tabellenauszug erteilt werden soll, verstehe ich nicht; die mit der Feststellung titulierte Anspruch ist nicht deliktischer Art, von daher dürfte das Rechtschutzbedürfnis an der Erteiung fehlen.

    4. ob der Gläubiger nunmehr noch eine Klage gegen den Schuldner erheben kann, ist eine andere Geschichte.....
    angemeldet hat er ja...... hierbei kommen auch verjährungsrechtliche Gesichtspunkte in Betracht (6 Monate nach Verfahrensaufhebung.....)
    ansonsten bliebe nur noch § 60 viel spass bei der Begründung der haftungsausfüllenden kausalität

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