Auflassungsvormerkung an einer Teilfläche ohne Plan

  • Das Flst. 100 ist im Grundbuch mit einer Fläche von 6.200 m² eingetragen.

    Beantragt ist die Eintragung einer Auflassungsvormerkung an einer Teilfläche von 6.100 m².

    In der Kaufvertragsurkunde heißt es hierzu: "Zum Grundstück liegt die Fortführungsmitteilung xxx zum Vollzug vor. Nach Erledigung hat das Grundstück den Flächeninhalt von 6.100 m²".

    Die genannte Fortführungsmitteilung liegt dem Grundbuchamt bisher nicht vor. Der Urkunde ist auch kein Plan o.ä. mit einer Darstellung der Größe und der Lage des Teilgrundstücks beigefügt.

    Kann die AV auf dieser Grundlage überhaupt eingetragen werden oder ist die Fläche derzeit nicht genügend definiert? Falls ja, wie würdet Ihr hier formulieren?

  • Vertragsgegenstand ist doch wohl offenbar das gesamte Grundstück. Es ist dann lediglich dazu bemerkt, dass sich die Größe wohl noch wegen der ausstehenden Fortführung reduzieren dürfte. Ich sehe darin kein Eintragungshindernis für die AV.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn die Fortführungsmitteilung bereits bekannt ist, kennt man auch die neue FlSt.-Nummer und beantragt zu dieser.
    Oder man beantragt am ganzen Grundstück die AV " zur Sicherung des Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums an einer Teilfläche" - da ist dann jedenfalls der Belastungsgegenstand klar (und der gesicherte Anspruch scheint hier auch jedenfalls bestimmbar zu sein.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, wird hier gar keine Teilfläche verkauft. Offenbar wurde das Flurstück 100 neu vermessen und bei dieser Vermessung ergab sich eine Größenabweichung von 100 m². Verkauft werden soll doch offensichtlich das ganze (neu vermessene) Flurstück 100 mit der Größe von 6100 m². Daher ist ein Plan o.ä. für die Eintragung der AV auf keinen Fall nötig. Ich würde daher vielleicht mal (telefonisch) beim Katasteramt nachfragen, ob der Sachvortrag zur Neuvermessung stimmt. Ansonsten würde ich Ulf zustimmen und grundsätzlich kein Eintragungshindernis sehen.

  • Also so wie der SV lautet, kann man aktuell eigentlich nicht so recht sagen, ob hier eine Teilfläche zur Veräußerung herausgemessen wurde oder, ob nur ein Größenveränderungs-FN vorliegt.
    Grdsl. sollte man die AV aber so der so eintragen können, zur Auflassung sollte sich die Sache dann aber aufgeklärt haben.

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