Pfändung Unterhalt Kindesentziehung Aufenthaltsbestimmungsrecht

  • Die Suchfunktion hat mir leider nicht weitergeholfen. Gepfändet wurde Kindesunterhalt aufgrund einer vollstreckbaren Jungendamtsurkunde. Gläubiger ist der Minderjährige, Vertreten durch die Mutter. Der Bevollmächtigte des Schuldners/Vaters beantragt, die Pfändung bis zur endgültigen Entscheidung über die Aufhebung des Pfüb die Pfändung einstweilen einzustellen. Hintergrund ist, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht wohl dem Vater zusteht. Die Mutter hat nach Angaben des Vater das Kind entzogen und würde mit diesem in Italien leben (letzteres ist korrekt). Die Mutter sei weder vertretungsberechtigt gewesen noch berechtigt, überhaupt Unterhalt im Namen des Kindes einzufordern, auch wenn ein vollstreckbarer Titel des Jugendamts vorliegt. Dieser wurde vom Vater nur unterschrieben damit die Mutter zusichert, das Land nicht zu verlassen. Der Pfüb sei aufzuheben. Kann mir jemand einen Denkanstoss geben?

  • Hört sich für mich sehr fragwürdig an. Die Vertretungsmacht der Mutter musst du natürlich prüfen (ggf. Sorgerechtsentscheidung o.ä.?). Wer das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat ist für dein Verfahren genau wie der Aufenthaltsort des Kindes egal. Wenn eine Unterhaltsurkunde nach dem Motto " Der Kindsvater verpflichtet sich Unterhalt in Höhe von X für das Kind zu Händen der Mutter zu zahlen" vorliegt, dann vollstreckst du das auch. Wie die Urkunde zustande kam ist egal. Der Vater mag beim zuständigen Familiengericht einen Antrag auf Unterhaltsänderung stellen, aber solange der vorliegende Titel noch aktuell ist.... Auch erschließt sich mir nicht, nach welcher Vorschrift du da einstellen sollst. § 775 ZPO dürfte nicht passen. Daher würde ich zur Zurückweisung raten.

  • Ich hab jetzt mal mit dem Anwalt telefoniert. Dem Vater wurde lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen, in allen anderen Bereichen besitzen die Eltern das gemeinsame Sorgerecht. Der Anwalt liest aus § 1612 BGB heraus, dass aus der Jugendamtsurkunde nicht gegen den Vater vollstreckt werden kann, weil diese das Kind entzogen hat. Ich kann das so nicht herauslesen, aber von Familiensachen habe ich nicht so viel Ahnung. Für mich ist doch nur ausschlaggebend, dass ich die vollstreckbare Urkunde des Jugendamts habe, in welcher der Vater dem Kind einen bestimmten Unterhaltsbetrag zusichert. Und das Kind, hier vertreten durch die Mutter, macht eben diesen geltend.

  • Die Argumentation des Anwalts ist also so:

    Unterhalt ist nach § 1612 BGB durch Geldrente oder Naturalunterhalt zu leisten. Der Schuldner hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht, also dürfte er das Kind zu sich nehmen und müsste dann nur Naturalunterhalt leisten. Nur weil die Gläubigerin das Kind entzogen hat, muss er eine Geldrente zahlen.

    Oder liege ich da irgendwie falsch? :confused:

    Wäre mir persönlich egal, Vollstreckungstitel besteht, daher stur nach Schema ("Titel, Klausel, Zustellung" ;)). Diese ganzen materiellrechtlichen / moralischen Einwendungen wären für mich irrelevant. Soll der Rechtsanwalt halt Vollstreckungsgegenklage erheben (Die Kindesentziehung war ja nach Titulierung, daher dürfte das die richtige Gegenmaßnahme sein um solche Einwendungen an den Mann zu bringen). Zumal das Vollstreckungsrecht nicht mal einen Paragraph hat, der eine solche Einstellung rechtfertigen würde (außer § 765a ZPO, der ja ohnehin die Lösung für jedes Problem eines Schuldners ist :teufel:).

  • Die Suchfunktion hat mir leider nicht weitergeholfen. Gepfändet wurde Kindesunterhalt aufgrund einer vollstreckbaren Jungendamtsurkunde. Gläubiger ist der Minderjährige, Vertreten durch die Mutter. Der Bevollmächtigte des Schuldners/Vaters beantragt, die Pfändung bis zur endgültigen Entscheidung über die Aufhebung des Pfüb die Pfändung einstweilen einzustellen. Hintergrund ist, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht wohl dem Vater zusteht. Die Mutter hat nach Angaben des Vater das Kind entzogen und würde mit diesem in Italien leben (letzteres ist korrekt). Die Mutter sei weder vertretungsberechtigt gewesen noch berechtigt, überhaupt Unterhalt im Namen des Kindes einzufordern, auch wenn ein vollstreckbarer Titel des Jugendamts vorliegt. Dieser wurde vom Vater nur unterschrieben damit die Mutter zusichert, das Land nicht zu verlassen. Der Pfüb sei aufzuheben. Kann mir jemand einen Denkanstoss geben?

    Mir ist nicht ganz klar, was der Sch. hier eigentlich wonach beantragt wissen möchte.
    - § 766 ZPO - Rüge der Vertretungsmacht ? - scheint nach den vorherigen Posts nicht durchzugreifen.
    - § 769 II ZPO, scheint mir mitunter nicht abwegig.

    Würde schriftlich - Fax - beim Sch.-Vertr. nachfragen und um entsprechende Angabe / Erläuterung bitten, auf welcher Regelung fußend er denn seinen Antrag vom ... verstanden wissen möchte.

  • [quote='Corypheus','RE: Pfändung Unterhalt Kindesentziehung Aufenthaltsbestimmungsrecht Argumentation des Anwalts ist also so:

    Unterhalt ist nach § 1612 BGB durch Geldrente oder Naturalunterhalt zu leisten. Der Schuldner hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht, also dürfte er das Kind zu sich nehmen und müsste dann nur Naturalunterhalt leisten. Nur weil die Gläubigerin das Kind entzogen hat, muss er eine Geldrente zahlen.

    Oder liege ich da irgendwie falsch? :confused:


    Nein, du liegst richtig. Das ist neben der fehlenden Vertretungsmacht eine der Begründungen.

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