Rechtsmittel gg. die Nichtüberlassung v. Akten in d. Amtsräume (§ 13 IV FamFG)

  • Hallo Forum,

    der Betreuer (Rechtsanwalt) hat bei meiner Vorgängerin beantragt, ihm die Betreuungsakte zur Akteneinsicht für mindestens eine Woche in seine Amtsräume zu übersenden.

    Meine Vorgängerin hat ihm daraufhin mitgeteilt, dass die Akten beim hiesigen Gericht auf der Geschäftsstelle oder an "sein" Gericht übersandt werden können. Eine Überlassung in seine Amtsräume hat sie abgelehnt.
    Der Rechtsanwalt hat sich dann für Variante B entschieden, die Akte eingesehen und anschließend "Beschwerde" gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin eingelegt. Begründet hat er dies damit, dass erkennbar keine Ermessensentscheidung getroffen wurde und somit § 13 IV FamFG verletzt wurde. Es sei zumindest die Beschwerde nach § 58 ff. FamFG statthaft, zulässig und begründet (er möchte eine "Grundsatzentscheidung").

    Eine Beschwerdebefugnis sehe ich hier nicht, da es sich bei § 13 IV FamFG um eine Ermessensentscheidung handelt. Der Rechtsanwalt hat keinen Anspruch hierauf. Allerdings frage ich mich gerade, ob dann § 11 II RPflG in Betracht kommt?
    Aber auch dieser würde ich nicht abhelfen - wegen fehlendem Rechtschutzbedürfnis (?).

    Vielen Dank für eure Hilfe im Voraus.

  • Ich verstehe bereits nicht, weshalb keine Entscheidung des zuständigen Richters über die Gewährung der Einsicht und deren Art und Weise erfolgte.

    Da aber nun einmal der Rechtspfleger entschieden hat, besteht die Möglichkeit der Rechtspflegererinnerung und dann ggf. Endentscheidung durch den Richter.

  • Soweit ich die Kommentare hierzu verstehe, soll diese Maßnahme mit der Endentscheidung anfechtbar sein.
    Dann gäb's ja insoweit ein Rechtsmittel.

    Allerdings ist unverständlich, dass die Akte zwar versendet werden kann, aber nicht an den RA, das sollte tatsächlich begründet werden.
    Entweder braucht man die Akte grade wegen einer konkreten Sache oder eben nicht, dann sollte es bei dem konkreten RA schon mal nicht geklappt haben mit der Versendung.
    Aber einfach so nicht versenden...

    Aber icht hätte ja auch kein Problem damit normalen Berufsbetreuern die Akten mitzugeben.

  • (Btw. Ich sehe auch keine Zust. des Rpfl., der Ri. war zuständig.)

    SS. an Beschwerdeführer, m.d. Anfrage, ob im Hinblick auf § 13 Abs. 4 S. 3 FamFG, tatsächlich Beschwerde eingelegt werden soll.

    Dann, je nachdem. Akte an Ri, soweit Erinnerung. Diese ist zulässig, was aber egal ist, weil dies nicht zu prüfen ist. Auch wenn sie unzulässig wäre, müsste man vorlegen. (Da die Hauptsache erledigt ist, hat dieser dann zu prüfen, ob es eine Feststellung der Rechtswidrigkeit hier bei der Erinnerung gibt, das wäre interessant zu wissen, was raus kommt.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!