Hallo Forum,
der Betreuer (Rechtsanwalt) hat bei meiner Vorgängerin beantragt, ihm die Betreuungsakte zur Akteneinsicht für mindestens eine Woche in seine Amtsräume zu übersenden.
Meine Vorgängerin hat ihm daraufhin mitgeteilt, dass die Akten beim hiesigen Gericht auf der Geschäftsstelle oder an "sein" Gericht übersandt werden können. Eine Überlassung in seine Amtsräume hat sie abgelehnt.
Der Rechtsanwalt hat sich dann für Variante B entschieden, die Akte eingesehen und anschließend "Beschwerde" gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin eingelegt. Begründet hat er dies damit, dass erkennbar keine Ermessensentscheidung getroffen wurde und somit § 13 IV FamFG verletzt wurde. Es sei zumindest die Beschwerde nach § 58 ff. FamFG statthaft, zulässig und begründet (er möchte eine "Grundsatzentscheidung").
Eine Beschwerdebefugnis sehe ich hier nicht, da es sich bei § 13 IV FamFG um eine Ermessensentscheidung handelt. Der Rechtsanwalt hat keinen Anspruch hierauf. Allerdings frage ich mich gerade, ob dann § 11 II RPflG in Betracht kommt?
Aber auch dieser würde ich nicht abhelfen - wegen fehlendem Rechtschutzbedürfnis (?).
Vielen Dank für eure Hilfe im Voraus.