Erhöhung Pfändungsfreibetrag wegen hoher Mietaufwendungen

  • Hallo ihr lieben,

    ich brauche mal eure Hilfe..

    ich bin eigentlich in der Insolvenz "daheim" hab nur jetzt mal ne ZV Frage. Meine Sch. hat ein Haus und dieses Haus wurde aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben. Daher "muss" sich die Schuldnerin wieder um das Haus und die damit verbundene Haftung selbst kümmern.

    Jetzt hat sie einen Antrag auf Erhöhung ihres Pfändungsfreibetrages gestellt. Den ich aber irgendwie nicht so einfach pauschal bewilligen mag. Denn nach den Angaben im Antrag bleiben "nur" etwa 450 EUR Mietaufwendungen übrig. die sind nach meinem Gefühl bereits im Betrag nach § 850 c ZPO enthalten.
    Hat jemand eine Ahnung, bzw. kann mir einen Tipp geben wie sich die Freibeträge nach 850 c zusammensetzen? Ich bin der Meinung da sind bereits Mietkosten enthalten. Aber in welchem Umfang?

    Lieben Dank vorab.

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

    Delad glädje är dubbel glädje, delad sorg är halv sorg.

    Geteilte Freud´ ist doppelte Freud´, geteilte Sorgen sind halbe Sorgen.

  • Bislang hat ja noch keiner geantwortet, ich versuchs dann mal :).

    Im Grundsatz geht § 850c ZPO von pauschalisierten pfändungsfreien Beträgen aus (Prütting / Gehrlein: ZPO Kommentar, 8. Auflage 2016 RdNr. 2). Darin enthalten sind dann, ohne dass dies m.E. nach explizit erwähnt werden müsste, logischerweise auch Kosten für Miete und Unterkunft. I.E. auch irgendwie logisch, der Schuldner kann entscheiden, ob er z.B. nur 450€ für eine Wohnung aufwendet oder nur 200€ für ein kleines Zimmer, dafür aber 250€ mehr für etwas anderes ausgeben kann.

    Meiner Meinung nach ist die Frage nach § 850f ZPO zu lösen. Danach kommt eine Erhöhung nach lit a) in Betracht, wenn der Schuldner unter das Sozialhilfeniveau abrutschen würde. Dabei wird zunächst der aktuelle Sozialhilfesatz als Sockelbetrag zu Grunde gelegt, derzeit 404€?

    Kosten für Unterkunft und Heizung sind natürlich ebenfalls zu berücksichtigen. Prütting / Gehrlein: ZPO Kommentar, 8. Auflage 2016 RdNr. 14 konkretisiert Wohneigentum dann wie folgt: "Für eigengenutztes Wohneigentum und Eigenheime sind als notwendige Ausgaben die Schuldzinsen (nicht aber die Tilgungsanteile BVerwGE 48, 182, 185), Grundsteuern, Ausbaubeiträge, Versicherungskosten, Erbbauzinsen, Erhaltungskosten und die bei einem Mieter anzusetzenden sonstigen Nebenkosten zu berücksichtigen. Anzusetzen sind außerdem die tatsächlichen Heizungskosten, die sich aus der Nebenkostenabrechnung ergeben werden...." Es wäre hier also zu prüfen, ob diese Ausgaben tatsächlich 450€ ergeben und angemessen sind. Ggfls. noch weitere Erhöhungen berücksichtigen. Ist die Gesamtsumme niedriger als das Einkommen des Schuldners, gibt's keine Erhöhung, sonst m.E. nach schon, natürlich noch die überwiegenden Belange der Gläubiger prüfen.

    Nach lit b und c des 850f ZPO kommt eine Erhöhung m.E. nach nicht in Betracht. Zu denken wäre allenfalls an Bedürfnisse aus persönlichen Gründen, wobei da ja wohl eher die Mehrkosten einer Krankheit drunter fallen oder wenn dem Schuldner das Haus abgebrannt ist und er sich neu einrichten muss.

    Eine Erhöhung kommt somit nur dann in Betracht wenn, das Sozialhilfeniveau unterschritten wird.

    Einmal editiert, zuletzt von Ingmar (29. März 2017 um 11:31)

  • Hallo ihr lieben,

    ich brauche mal eure Hilfe..

    ich bin eigentlich in der Insolvenz "daheim" hab nur jetzt mal ne ZV Frage. Meine Sch. hat ein Haus und dieses Haus wurde aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben. Daher "muss" sich die Schuldnerin wieder um das Haus und die damit verbundene Haftung selbst kümmern.

    Jetzt hat sie einen Antrag auf Erhöhung ihres Pfändungsfreibetrages gestellt. Den ich aber irgendwie nicht so einfach pauschal bewilligen mag. Denn nach den Angaben im Antrag bleiben "nur" etwa 450 EUR Mietaufwendungen übrig. die sind nach meinem Gefühl bereits im Betrag nach § 850 c ZPO enthalten.
    Hat jemand eine Ahnung, bzw. kann mir einen Tipp geben wie sich die Freibeträge nach 850 c zusammensetzen? Ich bin der Meinung da sind bereits Mietkosten enthalten. Aber in welchem Umfang?

    Lieben Dank vorab.

    Guckst Du BT-Drucksache 14/6812 Seite 9.

    Aber der BGH hat mit Beschluss vom 12.12.2003 - IX ZB 226/03 - gesagt, dass es sich bei den Beträgen nur um Kalkulationsgrundlagen gehandelt hat, die nur mit dem Endbetrag Niederschlag gefunden hat.

    Wenn man die ab 01.07.2017 geltenden Beträge (noch nicht bekanntgegeben) zugrunde legt, kann man von einer gut 20 %igen Erhöhung dieser Beträge seit 2002 ausgehen.

    Sollten in den von Dir angegebenen 450,00 € auch die Heizkosten enthalten sein, dann liegt der Betrag nicht wesentlich über den hochgerechneten Kalkulationsgrundlagen von 2002.

    Also stimme ich dem zu, dass eine Erhöhung nur nach § 850f Abs. 1 ZPO zulässig sein dürfte. Ob nur Alt. a oder auch Alt. b ziehen könnte, bleibt mal dahingestellt, c fällt auf jeden Fall raus...

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