Im Grundbuch ist A als Alleineigentümerin eingetragen, in Abt. II steht noch ein Amtswiderspruch aus dem Jahre 1993 gegen die Eintragung des Eigentums des B.
A beantragt (formlos) die Löschung des Amtswiderspruches, da Eintragungsgründe nicht mehr bestehen dürften.
Vor elektronischer Erfassung sah das Grundbuch so aus, dass A und B in ehelicher Vermögensgemeinschaft eingetragen waren. B ist gerötet, danaben steht mit Bleistift ein nicht datierter und nicht unterschriebener Vermerk: "bezüglich B irrtümlicher Eintrag".
Aus der Akte ergibt sich, dass A laut damaligem Vertrag (aus den 70gern) offenbar allein erworben hat, A und B aber versehentlich beide eingetragen wurden. B hatte wohl nur zustimmend mitgewirkt nach § 14 FGB der DDR.
Da aber der nicht unterschriebene Randvermerk keine wirksme Eintragung darstellt, wurde später die Eintragung des Amtswiderspruchs erwirkt.
Bei der elektronischen Erfassung ist dann nur A als Alleineigentümerin übernommen worden.
Kann der Amtswiderspruch jetzt einfach gelöscht werden? Ist überhaupt die elektronische Erfassung richtig erfolgt?