Verzinsung des Bargebots

  • Liebe Leute,

    ich erwarte morgen einen Versteigerungsverhinderer, der sich heute per Fax das allerste Mal zu Wort gemeldet hat. Wen überrascht es.
    Ich komme mit all seinem Krams ganz gut zurecht, nur stellt er unter anderem den Antzrag das Bargebot anstatt mit 4 mit 8% zu verzinsen, weil die Grundschuldzinsen das rechtfertigen. :confused::gruebel: So weit so gut. Ich sehe zwar aus § 49 ZVG, das das Bargebot zu verzinsen ist, jedoch nicht mit welchem Zinssatz. Im Stöber finde ich auch nichts.
    Kann mir jemand helfen?

    Weiterhin will er abweichende Versteigerungsbedingungen, dass die §§ 57 - 57b ZVG nicht gelten sollen.
    Ohne Zustimmung des Gläubigers kann ich es ablehnen, oder?

    LG, Mausejule

  • Die Verzinsung des Bargebots kann nach § 59 geändert werden. IÜ Stöber zu § 49 unter Randnr 3.1

    Wenn die Beeinträchtigung unklar ist -> Doppelausgebot.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Die Verzinsung des Bargebots kann nach § 59 geändert werden. IÜ Stöber zu § 49 unter Randnr 3.1

    Wenn die Beeinträchtigung unklar ist -> Doppelausgebot.

    Ok, you are right, danke!

    Spannend ist hier noch die Frage:
    Ich mache den Termin in Vertretung meiner Kollegin, die morgen zu einer Fobi dienstlich abwesend ist.
    Es wurde (wie immer) Befangenheitsantrag gestellt mit seitenlanger Ausführung, die ich mir nicht durchgelesen habe.
    Da mukiert sich der Anwalt darüber, dass die Rechtspflegerin noch nicht auf seinen Schriftsatz geantwortet habe (das er heute um 11h gefaxt hat, laut Vollmacht, wurde er auch heute erst beauftragt. Schuldner hier, Anwalt ca. 800 km entfernt ;) Ein Schelm, der Böses dabei denkt...)
    Ich frage mich jetzt, ob die Ablehnung wegen der Befangenheit nicht nur auf meine Kollegin zu beziehen ist und nicht auf mich. Faktisch wusste er ja nichts von ihrer Abwesenheit und meiner vertretungsmäßigen Anwesenheit im Termin.
    Ich möchte zugern zuschlagen, wenn ein Zuschlagsfähiges Gebot abgegeben wird.

  • Die Verzinsung des Bargebots kann nach § 59 geändert werden. IÜ Stöber zu § 49 unter Randnr 3.1

    Wenn die Beeinträchtigung unklar ist -> Doppelausgebot.

    Die Beeinträchtigung des betr. Gläubigers steht für mich fest, weil einen Bieterkreis, der das Objekt selbst nutzen möchte, ausgeschlossen wird und der Gläubiger mit weniger Geboten zu rechnen hat.
    Ich lehne ab! Kein Doppelausgebot, keine abweichende Bedingungen.

  • Die Verzinsung des Bargebots kann nach § 59 geändert werden. IÜ Stöber zu § 49 unter Randnr 3.1

    Wenn die Beeinträchtigung unklar ist -> Doppelausgebot.

    Die Beeinträchtigung des betr. Gläubigers steht für mich fest, weil einen Bieterkreis, der das Objekt selbst nutzen möchte, ausgeschlossen wird und der Gläubiger mit weniger Geboten zu rechnen hat.
    Ich lehne ab! Kein Doppelausgebot, keine abweichende Bedingungen.


    Da wäre ich vorsichtig. Theoretisch könnte ja jemand auf die abweichenden Bedingungen mehr bieten als auf die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Verzinsung des Bargebots anders als mit den gesetzlichen Zinsen von 4 % ist als abweichende Versteigerungsbedingung zulässig, LG Freiburg v. 18.9.1974 – 4 T 93/74, Rpfleger 1975, 105 sowie LG Münster v. 3.3.1981 – 5 T 843/80, Rpfleger 1982, 77, je mit Anm. Schiffhauer; Böttcher, § 59 ZVG Rz. 18; Steiner/Storz, § 59 ZVG Rz. 25.

    Es gibt keinen sicher Beeinträchtigten, sondern nur eventuell Beeinträchtigte. Eventuelle Beeinträchtigte sind sämtliche Inhaber eines Barzahlungsanspruchs und bei persönlicher Haftung für Grundpfandrechte oder bei Übererlös auch der Schuldner. Stimmen diese nicht alle zu, hat Doppelausgebot zu erfolgen, Schiffhauer, Anm. zu LG Münster v. 3.3.1981 – 5 T 843/80, Rpfleger 1982, 77, 78.

    Ggf. kann die fehlende Zustimmung der anhand des Versteigerungsergebnisses ermittelten Beeinträchtigten vor Zuschlagsentscheidung noch durch (formgerechte, § 84 Abs. 2) Genehmigung geheilt werden.

    Abweichende Versteigerungsbedingungen sind ein heißgeliebter Einstiegspunkt für Versteigerungsverhinderer. Wenn die Spielregeln nicht genau eingehalten werden, droht ein falsches geringstes Gebot bzw. falsche Versteigerungsbedingungen und damit ein Zuschlagsversagungs- / -aufhebungsgrund.

  • Ich habe mehrere Anträge auf abweichende Bedingungen.
    a) erlöschende Rechte sollen mit Zuschlag bestehen bleiben
    b) die höhere Verzinsung
    c) den Ausschluss der Paragraphen 57-57b ZVG
    d) Antrag Doppelausgebot Gl wegen Wohnrecht gem. 9 EGZVG

    sehe ich das richtig, dass ich bzgl. aller VariantenDoppelausgebote machen muss?
    Muss ich also zwei geringste Gebote haben
    1. alles gesetzlich
    2. alles abweichend?

    Varianten untereinander nicht, richtig?

    was haltet ihr von dem Befangenheitsantrag?
    ist mir schon klar, dass das alles verzögernd sein soll.
    aber bis heute war nicht mit dem Fall befasst und mich kann der gar nicht meinen. 😜
    Zumal das Fax heute Mittag kam und er rügt, dass ich noch nicht geantwortet hab.
    worauf??? 🤔

  • Nach nochmaligem Studieren der Grundakte Zweifel ich am Altenversorgungscharakter des Wohnrechts. In der Bewilligung steht, dass das wohnrecht erlöschen soll, wenn die Berechtigte das Wohnrecht nicht nur vorübergehend nicht mehr ausübt. Seit Anbeginn der Versteigerung wohnt sie dort laut EMA nicht.
    mir fehlt es an den Voraussetzungen für die Möglichkeit ein Doppelausgebot wegen Paragraph 9 EGZVG durchzuführen.
    zumal es dem Gl ja eh Recht wäre es nach gesetzlichen Bedingungen erlöschen zu lassen. Dann wäre die Abweichung leichter durchzuführen als Doppelausgebot

  • Die Verzinsung des Bargebots kann nach § 59 geändert werden. IÜ Stöber zu § 49 unter Randnr 3.1

    Wenn die Beeinträchtigung unklar ist -> Doppelausgebot.

    Die Beeinträchtigung des betr. Gläubigers steht für mich fest, weil einen Bieterkreis, der das Objekt selbst nutzen möchte, ausgeschlossen wird und der Gläubiger mit weniger Geboten zu rechnen hat.
    Ich lehne ab! Kein Doppelausgebot, keine abweichende Bedingungen.

    Wie kommst du denn darauf?? Was hat die Verzinsung des Bargebots mit den Nutzungsplänen der Interessenten zu tun?


    Wenn der Antrag von jemand anderem gestellt wird, müssten mE die Grundpfandrechtsgläubiger zustimmen. Ohne auch kein Doppelausgebot.

    Aus dem Befangenheitsantrag muss sich ergeben, gegen wen der sich richtet. Und wenn das ein Verhinderer ist, kannst Du davon ausgehen, dass du sehr bald nach Terminsbeginn auch einen auf den Tisch bekommst. Und bei der Konstellation ist es ev eher ganz gut, wenn du nicht sofort den Zuschlag erteilen musst.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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