Hallo zusammen:
Ich würde gern wissen, wie die Kosteneinziehung der GV - Kosten erfolgt, wenn ich nach Prüfung § 120 a ZPO die PKH ändere oder aufhebe ? Es kommt ja hin und wieder vor, dass sich die Verhältnisse ändern, der Gläubiger auf die Aufforderung zur Auskunft nicht reagiert oder sogar Jemand sagt, es soll aufgehoben werden - ja, hatte ich gerade vom Insoverwalter - und dann tue ich das natürlich. Eigentlich müssten ja die Gerichtsvollzieher ihre Kosten zu meinem Verfahren mitteilen. So hab ich das mal vor Jahren gelernt. Leider tun sie das derzeit fast nie. Dann hab ich immer zu tun, um zu erfahren, welcher Gerichtsvollzieher hat den Auftrag erledigt (wenn es nicht in meinem Gericht war) und welche Kosten sind entstanden. Und die noch größere Frage ist, wie geht es weiter, wenn ich die PKH aufgehoben oder geändert habe. Wer hat die Gerichtsvollzieherkosten einzuziehen ? Der Gerichtsvollzieher kann sich ja im Fall der PKH erst mal nur seine Auslagen und sein Wegegeld aus der Landeskasse holen und müsste nach Aufhebung der PKH und Eingang der vollen Kosten seine Buchung im KB II berichtigen. Ich denke, dass der Gerichtsvollzieher selbst seine Kosten einziehen müsste. Bin mir aber nicht sicher. Vor Kurzem wurde mir vom GV sogar mitgeteilt, dass die Landeskasse für die Einziehung der Kosten zuständig ist. Das halte ich aus dem Vorgesagten für nicht ganz passend.
Wie handhabt Ihr das bei Euch ?