Erlöschen Einzelkaufmann - Betreuung

  • In meiner Akte ist ein Einzelkaufmann im Handelsregister eingetragen.

    Das diesbezügliche Insolvenzverfahren ist aufgehoben worden.

    Nun ist hier gemäß § 31 Abs. 2 HBG das Erlöschen anzumelden.

    Da sich aus dem Aufhebungsbeschluss ergeben hat, dass der Inhaber unter Betreuung steht, wurde durch meinen Kollegen beim Betreuungsgericht nachgefragt, wer als Betreuer von X mit welchem Wirkungskreis bestellt wurde. Das Betreuungsgericht hat diesbezüglich mitgeteilt, dass Y Betreuer von X ist mit dem Aufgabenkreis Postangelegenheiten nach § 1896 Abs. 4 BGB sowie Vermögenssorge.

    Daraufhin wurde Y angeschrieben mit der Aufforderung das Erlöschen der Firma anzumelden bzw. die Anmeldung durch X zu veranlassen (?!).

    X hat sich hier schriftlich gemeldet und mitgeteilt, dass er die Löschung nicht möchte.

    X wurde dann noch einmal angeschrieben und ihm wurde mitgeteilt, dass gemäß Mitteilung des Gewerbeamtes ein Gewerbe nicht mehr ausgeübt wird und er nun gebeten wird das Erlöschen anzumelden.

    Der Betreuer Y teilte mit, dass er lediglich auf X einwirken kann, jedoch gegen seinen ausdrücklichen Willen, mit Ausnahme bei eindeutig vorliegender Geschäftsunfähigkeit, keine vermögensrechtlichen Tätigkeiten veranlassen kann, welche zudem noch Kosten auslösen würden. Weiter führt Y aus, dass sich X vehement gegen das Erlöschen der Firma wehrt und er keine Möglichkeit sieht, als gesetzlicher Betreuer zwangsweise gegen den Willen von X das Erlöschen anzumelden. Außerdem teilt Y mit, dass aus seiner Sicht keine Zweifel an der Geschäftsunfähigkeit von X bestehen.

    Ich habe Y mitgeteilt, dass gemäß Mitteilung des Betreuungsgericht er u. a. mit dem Wirkungskreis Vermögenssorge zum Betreuer von X bestellt wurde und das Erlöschen anzumelden ist.

    Ich bin der Meinung, dass ich die Anmeldung von Y benötige oder sehe ich das falsch?
    Dann muss doch aber auch die Bestallungsurkunde eingereicht werden oder? Falls ja, in welcher Form?
    Ein Genehmigungstatbestand ist hier doch nicht gegeben oder? Benötige ich diesbezüglich ein Negativattest des Betreuungsgerichtes?

    Nun habe ich die Anmeldung des Erlöschens durch X vorliegen. Kann X im vorliegenden Fall aber nun selbst anmelden?

    Ich stehe gerade einfach total auf dem Schlauch und hoffe auf eure Hilfe.

    Danke schon einmal im Voraus.

  • Solange kein Einwilligungsvorbehalt besteht, reicht dir m.E. die Anmeldung des X. Woher der Betreuer wissen möchte, dass der X geschäftsunfähig ist, würde mich brennend interessieren.

    Du hättest Zwangsmöglichkeiten gegen Y, da er als gesetzlicher Vertreter zur Anmeldung verpflichtet ist.
    Einen Genehmigungstatbestand sehe ich nicht, da das Erwerbsgeschäft mit Aufgabe des Gewerbes erlöschen ist. Nur noch die verfahrensrechtliche Erklärung fehlt.

    Die Anmeldung des X würde mir vorliegend reichen. Ggf. mögen sich die Beteiligten (X oder Y) beschweren.

  • So wie ich das verstanden habe, liegt jetzt eine notariell beglaubigte Anmeldung des X vor. Ich würde diese akzeptieren. Zumal seitens des Betreuers keine gegenteiligen Erklärungen zur Existenz der Firma vorliegen.
    Firma löschen und gut.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

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