Höhe neuer Vermögensschonbetrag für Kinder

  • Ich habe gerade vom meinem JM den Erlass erhalten, dass der Bundesrat in der Sitzung vom 10.03.2017 der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII zugestimmt hat.

    Die aufgrund von § 96 Absatz 2 SGB XII erlassene Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII wird dergestalt geändert, dass die Höhe der kleineren Barbeträge oder sonstiger Geldwerte einheitlich für jede volljährige, leistungsberechtigte Person - einschließlich Beziehern von Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege und Blindenhilfe - sowie für jede sonstige Person, deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung von Sozialhilfe zu berücksichtigen ist bzw. die zu einer sozialhilferechtlichen Einstandsgemeinschaft gehört, insbesondere Ehe- und Lebenspartner, auf jeweils 5.000 Euro je Person festgelegt wird. Eine im Verhältnis entsprechende Anhebung erfolgt auch für den Betrag für Personen, die unterhalten werden, also insbesondere für Kinder von Leistungsberechtigten.
    Die Verordnung tritt am 1. April 2017 in Kraft.

    Was heißt das jetzt genau für den Betrag, der für die Kinder berücksichtigt wird?

    Ich greif diese Frage mal hier im PKH-Forum auf, denn richtig eindeutig finde ich es nicht und wir sind mit Kollegen hier auch schon am Diskutieren.
    Sind nach der neuen Fassung der Verordnung bei einem Kind als PKH-Partei als Vermögensschonbetrag jetzt wirklich nur noch 500 EUR nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 anzusetzen?

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    (The Beauty of Gemina - Hunters)


  • Sind nach der neuen Fassung der Verordnung bei einem Kind als PKH-Partei als Vermögensschonbetrag jetzt wirklich nur noch 500 EUR nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 anzusetzen?

    Kann es sein, dass ihr "früher" 2600,- € angesetzt habt, wenn das Kind Partei war? Ich habe mich, seit ich die Entscheidung kenne, an OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.08.2014, 11 UF 744/14 gehalten.
    Danach ist das Schonvermögen des minderjährigen Kindes, das bei seinen Eltern/einem Elternteil lebt 256,- €.
    Deshalb würde ich jetzt in diesen Fällen auch 500,- € annehmen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -


  • Sind nach der neuen Fassung der Verordnung bei einem Kind als PKH-Partei als Vermögensschonbetrag jetzt wirklich nur noch 500 EUR nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 anzusetzen?

    Kann es sein, dass ihr "früher" 2600,- € angesetzt habt, wenn das Kind Partei war? Ich habe mich, seit ich die Entscheidung kenne, an OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.08.2014, 11 UF 744/14 gehalten.
    Danach ist das Schonvermögen des minderjährigen Kindes, das bei seinen Eltern/einem Elternteil lebt 256,- €.
    Deshalb würde ich jetzt in diesen Fällen auch 500,- € annehmen.


    Die Begründung in Rn. 10 (alle Vermögenswerte des ganzen Haushaltes in einen Topf) für die Berechnung der PKH bzw. Ermittlung des Anspruchs finde ich jetzt nicht völlig überzeugend.

    Wenn das Kind Anst./Kläger usw. weiter ist, kann es zunächst nur auf sein Einkommen und Vermögen ankommen. Erst in zweiter Linie ist eine evtl. Vorschusspflicht der Eltern bzw. eines Elternteils zu prüfen. Hier geltend jedoch andere Freibeträge als wenn der Elternteil selbst PKH-Partei wäre.


  • Sind nach der neuen Fassung der Verordnung bei einem Kind als PKH-Partei als Vermögensschonbetrag jetzt wirklich nur noch 500 EUR nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 anzusetzen?

    Kann es sein, dass ihr "früher" 2600,- € angesetzt habt, wenn das Kind Partei war? Ich habe mich, seit ich die Entscheidung kenne, an OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.08.2014, 11 UF 744/14 gehalten. Den Beschluss kannte ich noch gar nicht, danke.
    Danach ist das Schonvermögen des minderjährigen Kindes, das bei seinen Eltern/einem Elternteil lebt 256,- €.
    Deshalb würde ich jetzt in diesen Fällen auch 500,- € annehmen.

    Wir haben bisher in der Tat immer 2.600 EUR berücksichtigt aus den von Frog genannten Gründen.
    Der Freibetrag nach § 115 ZPO bemisst sich für das Kind bei der eigenen Prüfung der pers. und wirtsch. Verhältnisse ja auch nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO, da es selbst PKH-Partei ist.
    Den Freibetrag nach Nr. 2b lege ich ja nur zugrunde, wenn ich die Vorschusspflicht eines Elternteils prüfe und das Kind als unterhaltspflichtige Person beim Elternteil berücksichtige. (Dass das aber auch anders gesehen werden kann weiß ich und hatte dazu auch schon einige Diskussionen mit Richtern...)
    Deshalb waren die 2.600 EUR für uns eigentlich nur konsequent und in den PKH-Seminaren, die ich besucht habe, wurde das auch immer so rübergebracht.

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