Ausschlagung am letzten Tag bei benötigter Genehmigung

  • Ich hatte jetzt folgenden Fall:

    Nachlassgericht schrieb minderjähriges Kind an, dass ihm Erbschaft angefallen sei (war wohl in 2. Erbordnung). Ich sollte diese Ausschlagung familiengerichtlich genehmigen. Nach langem Hin und Her mit dem zwischenzeitlich bestellten Nachlasspfleger habe ich diese Genehmigung versagt, weil sich zwischenzeitlich herausstellte, dass ein Grundstück viel höher zu bewerten war als ursprünglich angenommen, sodass statt eine Überschuldung eine positiver Restnachlass von 35 T€ vorlag.
    Die Kindesmutter wandte sich nun an eine Anwältin, um an das Vermögen heranzukommen. Das Nachlassgericht teilte der Anwältin nun mit "Alles umsonst, wir haben einen anderen Erben in der 1. Ordnung". Wie sich herausstellte, steht dieser Erbe unter Betreuung, wobei der Betreuer am letzten Tag der Erbausschlagungsfrist die Ausschlagung beurkunden ließ. Am gleichen Tag verfasste er ein Schreiben an das Betreuungsgericht mit der Bitte um Genehmigung dieser Erbausschlagung. Beim Betreuungsgericht ging dieser Antrag am nächsten Tag ein (1. Tag, an dem die Ausschlagungsfrist bereits abgelaufen war). Nach Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung (das Betreuungsgericht hat offenbar die Ermittlungen zum Vermögen nicht so genau genommen wie ich beim Familiengericht) versandte der Betreuer am Tag des Erhalts noch diese rechtskräftige Ausfertigung, wobei diese dann erst 2 Tage später beim Nachlassgericht einging. Das Nachlassgericht hat seine ursprüngliche Ansicht, dass eine wirksame Ausschlagung vorliegt und somit das Kind aus der 2. Ordnung nun zum Zuge käme, wohl dann später wieder geändert und der Kindesmutter mitgeteilt, es gäbe einen Erben in der 1. Ordnung, weil dessen Ausschlagung doch nicht wirksam sei (wegen Fristablauf). Die Anwältin des Kindes möchte nun dagegen etwas unternehmen, um zu erreichen, dass das Kind Erbe wird. Das ginge ja nur, wenn die Erbausschlagung des Betreuten doch wirksam wäre.

    Was meint Ihr zu diesem Fall?
    Wie genau muss man sich in Bezug auf eine Genehmigung als Eltern/Vormund/Betreuer verhalten, wenn man am letzten Tag der Frist ausschlägt und eine Genehmigung erforderlich ist (Antrag an das Betreuungs-/Familiengericht per FAX noch am gleichen Tage und sodann vorab per FAX eine Kopie der rechtskräftigen Genehmigung an das Nachlassgericht?

  • Die Kindesmutter kann nur einen Erbscheinsantrag für ihr Kind stellen und darin darlegen, warum die Ausschlagungserklärung für den Erben der ersten Ordnung wirksam sein soll. Dann muss das Nachlassgericht sich mit dieser Frage ausgiebig beschäftigen und am Ende den Erbschein erteilen oder eben den Erbscheinsantrag zurückweisen.

    Das Familiengericht kann die Frage der Wirkamkeit nicht "entscheiden" - dies obliegt allein dem Nachlassgericht.

    Wenn der Sachverhalt stimmt, dürfte die Ausschlagungserklärung nicht wirksam sein - aber dazu muss man den genauen Akteninhalt und den genauen Ablauf kennen. Aus der Ferne wage ich da keine Beurteilung.
    Wenn aber tatsächlich am letzten Tag der Frist ausgeschlagen wurde, dann hätte am selben Tag noch die Genehmigung beim zuständigen Betreuungsgericht beantragt werden müssen. Und am Tag des Erhalts der rechtskräftigen Genehmigung hätte von dieser gegenüber dem Nachlassgericht Gebrauch gemacht werden müssen.
    Hier entscheidet auch wieder allein der zuständige Rechtspfleger, in welcher Form dies erfolgt, da gibt es ja unterschiedliche Ansichten ...

  • Das Familiengericht kann die Frage der Wirkamkeit nicht "entscheiden" - dies obliegt allein dem Nachlassgericht.

    Hab ich ja auch nicht gemacht, habe das Genehmigungsverfahren betrieben, obwohl das Kind gar nicht Erbe wurde und somit die Ausschlagung ohne Wirkung blieb.

  • Die Kindesmutter kann nur einen Erbscheinsantrag für ihr Kind stellen und darin darlegen, warum die Ausschlagungserklärung für den Erben der ersten Ordnung wirksam sein soll. Dann muss das Nachlassgericht sich mit dieser Frage ausgiebig beschäftigen und am Ende den Erbschein erteilen oder eben den Erbscheinsantrag zurückweisen.

    Das Familiengericht kann die Frage der Wirkamkeit nicht "entscheiden" - dies obliegt allein dem Nachlassgericht.

    Wenn der Sachverhalt stimmt, dürfte die Ausschlagungserklärung nicht wirksam sein - aber dazu muss man den genauen Akteninhalt und den genauen Ablauf kennen. Aus der Ferne wage ich da keine Beurteilung.
    Wenn aber tatsächlich am letzten Tag der Frist ausgeschlagen wurde, dann hätte am selben Tag noch die Genehmigung beim zuständigen Betreuungsgericht beantragt werden müssen. Und am Tag des Erhalts der rechtskräftigen Genehmigung hätte von dieser gegenüber dem Nachlassgericht Gebrauch gemacht werden müssen.
    Hier entscheidet auch wieder allein der zuständige Rechtspfleger, in welcher Form dies erfolgt, da gibt es ja unterschiedliche Ansichten ...


    :daumenrau

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