Teilung nach § 3 WEG

  • Hallo liebe Kollegen,
    ich hab hier folgenden Fall: Eigentümer des Grundstücks sind A zu 1/2 und Eheleute B und C je zu 1/4. Dies wird im Eingang der Urkunde auch so dargestellt und dann wie folgt gemäß § 3 WEG aufgeteilt:

    - MEA von 1/2 an dem Grundstück verbunden mit dem SE an der Wohnung Nr. 1 und
    - MEA von 1/2 an dem Grundstück verbunden mit dem SE an der Wohnung Nr. 2.

    Außerdem sind sich die Eigentümer einig, dass das zukünftige Wohnungseigentum Nr. 1 der A zu Alleineigentum und das zukünftige Wohnungseigentum Nr. 2 den B und C zu je 1/2 zustehen soll und bewilligen und beantragen die Eintragung.

    Frage:
    Es gibt also ursprünglich mehr MEAe als Wohnungseinheiten gebildet werden. Reicht die obige Darstellung der ursprünglichen Eigentumslage und die Darstellung der zu bildenden WE einschließlich der Beteilungsverhältnisse aus? Nach meinem Verständnis des Aufsatzes von Steffen in BWNotZ 3/2015, S. 73 ff. wäre das der Fall.

    Brauche ich eine UB? Wertmäßig ändert sich hier doch nichts - Schöner/St. Rn. 2859.

    Ich danke euch!

  • Die UB brauchst du, außer es liegen Befreiungstatbestände vor und natürlich die Genehmigungen nach §§ 22, 172 BauGB, sofern die Stadt/Gemeinde nicht (z.B. aufgrund fehlender Satzung) generell gegenüber dem GBA verzichtet hat.
    Ansonsten sehe ich kein Problem. Das ist der klassische Fall für § 3 WEG. Das es früher mehr MEAe gab, spielt keine Rolle.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben


  • Außerdem sind sich die Eigentümer einig, dass das zukünftige Wohnungseigentum Nr. 1 der A zu Alleineigentum und das zukünftige Wohnungseigentum Nr. 2 den B und C zu je 1/2 zustehen soll und bewilligen und beantragen die Eintragung.

    Das muss und genügt!

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