Vollmacht wird nachgereicht - welche Form notwendig?

  • Stehe gerade etwas auf dem Schlauch:

    Habe hier den Fall, dass eine öffentliche Bank A (siegelberechtigt) im Namen einer anderen öffentlichen Bank B (siegelberechtigt) eine Bewilligung abgibt.

    In der Eigenurkunde der Bank A wurde auf eine angeblich beim Grundbuchamt in der Generalakte hinterlegte Vollmacht verwiesen. Da eine solche nicht aus der Datenbank ersichtlich war, habe ich den Notar um Nennung des Verwahrortes gebeten. Als Antwort wurde mir nun eine beglaubigte Abschrift der Vollmacht durch die Vollmachtnehmerin eingereicht.

    Dass eine beglaubigte Abschrift bei Einreichung durch den Vollmachtnehmer nicht genügt, ist mir bewusst (HRP Rn. 3588). Einzige Möglichkeit, die Kuh vom Eis zu bekommen wäre wohl, die Vollmacht im Original einzureichen. Würde aber nun wirklich die Einreichung des Originals der Vollmacht im Nachhinein genügen, um nachzuweisen, dass der Vollmachtnehmer zum Zeitpunkt der Abgabe der Bewilligung bevollmächtigt war?

    Habe da irgendwie gerade zur späten Stunde ein gedankliches Problem :gruebel:

  • Sofern es das Original ist und ohne Widerrufsvermerk hätte ich keine Bedenken. Aber ich würde wohl vorher mal anrufen und fragen, ob sie wissen, wann das gute Stück hinterlegt wurde, ehe ich die Vollmacht im Original anfordern würde.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

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