Neuer Freibetrag über 5.000.--€

  • DieZweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wurde im Bundesgesetzblattveröffentlicht und tritt zum 01.04.2017 in Kraft.
    Diewesentliche Änderung ist die Erhöhung des Freibetrages von 2.600.- Euro auf5.000.- Euro.

    Linkzur VO:
    https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/sta…__1490777745358


    Bei der Abrechnung derBetreuervergütung ist stets in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Betreutein den abgerechneten Quartalen mittellos oder vermögend war (Anzahl der zuvergütenden Stunden). In einem zweiten Schritt wird dann geprüft, ob der Betreutezum Zeitpunkt der Auszahlung mittellos oder vermögend ist, also ob dieVergütung aus der Staatskasse oder dem Vermögen des Betreuten ausbezahlt wird.

    Beispiel:
    Es wird am 01.07.2017 dieBetreuervergütung für die ersten beiden Quartale 2017 abgerechnet. Der Betreuteverfügt den kompletten Zeitraum über ein Vermögen von 4.000 €. DieGesetzesänderung ist - wie geplant - am 01.04.2017 in Kraft getreten.

    ErsterSchritt: der Betreute galt im ersten Quartal als vermögend, da er über mehr als 2.600 €Vermögen verfügt hat (Abrechnung mit der höheren Stundenzahl); im zweitenQuartal galt er als mittellos, da sein Vermögen unter 5.000 € lag (Abrechnungmit der geringeren Stundenzahl).
    Zweiter Schritt: zum Zeitpunkt der Abrechnung des Betreuers am 01.07.2017 gilt der Betreute alsmittellos, da sein Vermögen unter 5.000 € liegt. Die Vergütung für die beidenQuartale (1. Quartal mit den Stundensätzen vermögend; 2. Quartal mit denStundensätzen mittellos) wird aus der Staatskasse erstattet.

  • Interessant. Ich bewillige eine Vergütung aus der Landeskasse erst, wenn im Nachlass kein Geld mehr vorhanden ist, und kein Geld heißt eben kein Geld. Einen Schonbetrag lasse ich den unbekannten Erben nicht.

    :daumenrun:daumenrun:daumenrun

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