Pfändung- ausreichende Bezeichung der zu pfändenden Forderung?

  • Liebe Kollegen,
    habe hier eine eilige Sache in Hinterlegungssachen, wo ich eine Erklärung nach § 840 ZPO abgeben muss.
    Gepfändet wurde hier " Forderungen und Ansprüche die dem Vollstreckungsschuldner gegen den Drittschuldner ( zugestellt wurde an AG .. Hinterlegungsstelle unter Angabe des Aktenz.) aus dem Übererlös aus dem Verfahren 3 K (genaue Angabe des Aktenzeichens) und unter dem AZ. 26 HL ( genaue Angabe des Aktenzeichen) hinterlegtem Geldbetrag zustehen".

    Ist damit ausreichend der Anspruch auf Auszahlung gepfändet? Ich bin mir unschlüssig, weil nur einfach " Forderungen und Ansprüche" angegeben wurden und ich mir jetzt aussuchen soll, welcher Anspruch gemeint ist.

    Bin für jeden Hinweis dankbar.

  • Mein Problem ist, dass hier für eine Gemeinschaft hinterlegt wurde. Man kann ja auch den Anteil an der Gemeinschaft einschließlich Aufhebungs-, Erlösteilungs- und Erlösauszahlungsanspruch pfänden. Habe eine Entscheidung des KG Berlin gelesen, wonach die Hinterlegungsstelle auch dann Drittschuldnerin ist wegen des Auszahlungsanspruchs.:gruebel:

  • Ist die Verteilung schon erfolgt und jetzt ist nur noch der Übererlös hinterlegt oder ist schon vor dem Verteilungstermin quasi vorsorglich gepfändet worden? Im letzteren Fall war die Pfändung "falsch".

    Ist nur noch der Übererlös hinterlegt, muss der DS wissen, ob die Bezeichnung zur eindeutigen Identifizierung ausreicht. Ist für mehrere hinterlegt, kann aber erst ausgezahlt werden, wenn die Pfändung auch greift, also an den Schuldner auszuzahlen wäre.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Mein Problem ist, dass hier für eine Gemeinschaft hinterlegt wurde. Man kann ja auch den Anteil an der Gemeinschaft einschließlich Aufhebungs-, Erlösteilungs- und Erlösauszahlungsanspruch pfänden. Habe eine Entscheidung des KG Berlin gelesen, wonach die Hinterlegungsstelle auch dann Drittschuldnerin ist wegen des Auszahlungsanspruchs.:gruebel:

    Es kann doch bzgl. der HL-Stelle nur der Erlösauszahlungsanspruch gemeint sein. Beim Aufhebungs- und Erlösteilungsanspruch sind doch nur die anderen Gesellschafter Drittschuldner und nicht die HL-Stelle. Bei der Bezeichnung des Anspruchs sehe ich eigtl. kein Problem. Zu beachten ist natürlich der Beitrag von Araya e.E.

  • Habe ein ähnliches Problem.
    Hinterlegt ist Übererlös für A und B zusammen ohne Quoten.
    Jetzt pfändet B den Anspruch auf Auszahlung des zugunsten von A hinterlegten Erlösüberschusses.
    Problem 1
    Wie zahle ich jetzt aus? Ich weiß ja nicht wie hoch der Anteil von A ist.
    Problem 2
    A hat zur Hinterlegungsakte schon vor der Pfändung erklärt, dass die Aufteilung zu je ½ erfolgen soll. B hat noch nichts erklärt.
    Heißt das, dass der ½ Anteil des A jetzt durch die Pfändung an B auszuzahlen ist? Oder brauche ich jetzt noch eine Aufteilungserklärung von B?
    Oder geht die Willenserklärung von A der Pfändung vor und ich kann den ½ Anteil des A gerade nicht an B auszahlen?

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Ich verstehe das rechnerische Auszahlungsproblem nicht. Wenn zugunsten von A und B hinterlegt worden ist (=Empfangsberechtigte), dann müssen grundsätzlich A und B einer Auszahlung zustimmen. Wenn der B den Anspruch des A auf Auszahlung pfändet, dann kann er doch seinen Anteil und auch den gepfändeten Anteil des A herausverlangen und damit den gesamten hinterlegten Betrag :confused:

  • Ich verstehe das rechnerische Auszahlungsproblem nicht. Wenn zugunsten von A und B hinterlegt worden ist (=Empfangsberechtigte), dann müssen grundsätzlich A und B einer Auszahlung zustimmen. Wenn der B den Anspruch des A auf Auszahlung pfändet, dann kann er doch seinen Anteil und auch den gepfändeten Anteil des A herausverlangen und damit den gesamten hinterlegten Betrag :confused:

    Es ist ja nur der Anspruch von A gepfändet. Aufgrund der Pfändung müsste ich den Anspruch von A an B auszahlen. Aber ich habe nur eine Erklärung von A, dass er halbe/halbe machen will. Ich weiß also nicht, wie viel des hinterlegten Betrages von der Pfändung erfasst und zur Befriedigung der Forderung, wegen der gepfändet wird, auszuzahlen ist.
    Und was ist mit Problem 2?

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  • Hinterlegt sind 5000,- € für beide, gepfändet wird wegen 8.000,- €.
    Ein Herausgabeantrag des Pfändungsgläubigers (B) liegt nicht vor, weil sonst vor der Pfändung herausgegeben worden wäre.

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  • In diesem Fall ist doch alles an B auszuzahlen. Vorausgesetzt, er stellt einen Auszahlungsantrag, aber das wird er schon tun. Man braucht übereinstimmende Erklärungen von A und B. Die des A wird aufgrund der Pfändung vollständig durch B abgegeben, die von B liegt im Auszahlungsantrag. Da die vollstreckbare Forderung den Hinterlegungsbetrag übersteigt, ist es auch uninteressant, wie hoch der Anteil des A tatsächlich wäre. Die Erklärung, die A schon abgegeben hat, ist irrelevant geworden, da sein Anspruch vor Auszahlung des Geldes gepfändet wurde. Dadurch hat B in diesem Fall das alleinige Sagen.

  • Dankeschön.
    Also braucht es neben der Pfändung noch einen Herausgabeantrag von B.
    Gibt es dann später ein Problem für das Vollstreckungsgericht, wenn B dann später sagt, von den hinterlegten 5000,- € standen ihm 4000,- € und dem A nur 1000,- € zu und verrechnet dann nur 1000,- € auf die Schuld von 8000,- €?

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