Laut eröffnetem notariellem Testament erfolgte die Erbeinsetzung eines der drei Erben unter einer auflösenden Bedingung. Macht dieser Erbe X gegen die Lebensgefährtin des Erblassers , der zu Lebzeiten des Erblassers ein Wohnrecht eingeräumt wurde , Ansprüche wegen der Einräumung des Wohnrechts geltend , "fällt er mit seinem gesamten Stamm als Erbe weg und es tritt Anwachsung zugunsten seiner beiden Geschwister mit Erbstämmen ein.
Die vorstehende auflösende Bedingung fällt weg , wenn X hinsichtlich seiner etwaigen Ansprüche , die ihm aufgrund der Wohnrechtsbestellung für Y erwachsen könnten , für sich und seine Abkömmlinge wirksam verzichtet.
Nun stellt einer der Geschwister , deren Einsetzung nicht auflösend bedingt ist Grundbuchberichtigungsantrag.
Sie gibt nach Zwischenverfügung an , dass eine Kommunikation mit Bruder X nicht möglich sei.
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gefundene Entscheidung OLG Düsseldorf I-3 Wx 279/16
Hier ging es u.A. auch um eine auflösend bedingte Erbeneinsetzung im Rahmen einer Wiederheiratsklausel
als zusätzlicher Nachweis neben den eröffneten letztwilligen Verfügungen hielt man eine eidesstattliche Versicherung für ausreichend.
Kennt jemand eine Fundstelle , dass man in Abt. II analog einer Verfügungsbeschränkung die auflösende Bedingung der Erbenstellung ins Grundbuch bringen kann , die e. V. Ihres Bruders wird s.o die AST nicht beibringen können. Außerdem ist dies m. E. keine wirkliche Lösung , da die auflösende Bedingung ja einen Tag nach der e.V. eintreten könnte.
Hat jemand schon mal diese Konstellation gehabt?