Grundbuchberichtigung-auflösend bedingte Erbenstellung

  • Laut eröffnetem notariellem Testament erfolgte die Erbeinsetzung eines der drei Erben unter einer auflösenden Bedingung. Macht dieser Erbe X gegen die Lebensgefährtin des Erblassers , der zu Lebzeiten des Erblassers ein Wohnrecht eingeräumt wurde , Ansprüche wegen der Einräumung des Wohnrechts geltend , "fällt er mit seinem gesamten Stamm als Erbe weg und es tritt Anwachsung zugunsten seiner beiden Geschwister mit Erbstämmen ein.
    Die vorstehende auflösende Bedingung fällt weg , wenn X hinsichtlich seiner etwaigen Ansprüche , die ihm aufgrund der Wohnrechtsbestellung für Y erwachsen könnten , für sich und seine Abkömmlinge wirksam verzichtet.


    Nun stellt einer der Geschwister , deren Einsetzung nicht auflösend bedingt ist Grundbuchberichtigungsantrag.

    Sie gibt nach Zwischenverfügung an , dass eine Kommunikation mit Bruder X nicht möglich sei.

    ------------------------------------------------

    gefundene Entscheidung OLG Düsseldorf I-3 Wx 279/16
    Hier ging es u.A. auch um eine auflösend bedingte Erbeneinsetzung im Rahmen einer Wiederheiratsklausel
    als zusätzlicher Nachweis neben den eröffneten letztwilligen Verfügungen hielt man eine eidesstattliche Versicherung für ausreichend.

    Kennt jemand eine Fundstelle , dass man in Abt. II analog einer Verfügungsbeschränkung die auflösende Bedingung der Erbenstellung ins Grundbuch bringen kann , die e. V. Ihres Bruders wird s.o die AST nicht beibringen können. Außerdem ist dies m. E. keine wirkliche Lösung , da die auflösende Bedingung ja einen Tag nach der e.V. eintreten könnte.
    Hat jemand schon mal diese Konstellation gehabt?:gruebel:

  • Ich denke, dass das über einen entsprechenden Nacherbenvermerk einzutragen ist.

    Die Wort Vor-und Nacherbe müssen ja nicht zwingend verwendet werden, um eine Nacherfolge anzuordnen.

  • ich stimme Mata zu
    Sofern der Bruder X keine Erklärung abgibt, die die Bedingung wegfallen lässt, kann er nicht unbeschränkt Erbe sein --> demnach Vor- und Nacherbfolge.

    Wieso ist "Kommunikation mit Bruder X nicht möglich"? Ist er dazu nicht Willens oder nicht in der Lage?
    Vielleicht könnte man ihm unter Hinweis auf die Vor- und Nacherbfolge eine Gelegenheit geben als unbeschränkter Erbe ins Grundbuch zu gelangen, indem er die erforderliche Erklärung abgibt. Vielleicht reagiert er auf Schreiben des Gerichts?

  • Ich würde einen Erbschein verlangen, BGH, Beschluss vom 02.06.2016 - BGH Aktenzeichen V ZB 3/14

    Außer Vor-Nacherbschaft bzw. TV ist ist bei der Erbfolge gar nichts zu vermerken, §§ 51,52 GBO.

    Und der Wortlaut gibt hier keine Vor-Nacherbschaft her, sonder eher eine Enterbung.
    Auch dafür also Erbschein.

    EV würde mir da insoweit nicht ausreichen, ggf. Unterschriftsbeglaubigter Forderungsverzicht des X wenn die Bedingung grundbuchmäßig nachgewiesen wegfällt reicht das Testament wieder aus.

  • Ich gehe hier schon von einer Nacherbfolge aus, denn auf einem anderen rechtlichen Weg ist es nicht möglich, dass ein Erbe wegfällt und ein anderer an seine Stelle tritt.

    Allerdings ist der Inhalt der nacherbschaftlichen Anordnungen so missveständlich und auslegungsbedürftig, dass die betreffenden Unklarheiten nur im nachlassgerichtlichen Erbscheinsverfahren beseitigt werden können. Denn wie sollte X von Rechts wegen auch auf etwaige Ansprüche seiner Abkömmlinge verzichten können?

    Manchmal kommt es mir so vor, als wenn überhaupt kein vernünftiges notarielles Testament mehr beurkundet werden könnte. So etwas ist einfach bodenlos.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!