§ 12 WEG, Vorratszustimmung

  • Hallo Zusammen,

    ich habe gerade einen etwas verzwickten Fall auf dem Tisch und hoffe, dass ihr mir weiterhelfen könnt.
    Die Sachlage gestaltet sich wie folgt:
    Beantragt ist der Vollzug eines Eigentumswechsels einer WEG-Einheit. Die dafür erforderlichen Unterlagen wie KV, Auflassung und UB wurden ordnungsgemäß vorgelegt. Probleme macht allerdings die Zustimmung nach § 12 WEG.
    Im Grundbuch ist als Veräußerungsbeschränkung eingetragen, dass bei Veräußerung die Zustimmung der xx-Baugenossenschaft eG erforderlich ist. Diese kann durch die Eigentümerversammlung mit 2/3 Mehrheit ersetzt werden.
    Die xx-Baugenossenschaft war jedoch im Konkurs und existiert nicht mehr. Der damalige Konkursverwalter hat vor Aufhebung des Verfahrens noch eine "Zustimmung für alle künftigen Veräußerungsfälle" erteilt. Auf diese allgemeine Zustimmung, welche in Ausfertigung in den Grundakten liegt beruft sich nun der beurkundende Notar.
    Ich bin mir jedoch nicht sicher, ob dies so überhaupt möglich ist.
    Meine Recherchen haben bisher ergeben, dass die Zustimmung nach § 12 WEG sowohl vor, als auch nach dem Abschluss des jeweiligen Kaufvertrages abgegeben werden kann, da sie sich nicht auf das Rechtsgeschäft, sondern auf die jeweilige Person des Erwerbers bezieht (Münchner Kommentar). Dies würde aus meiner Sicht heißen, dass der damalige Konkursverwalter eine "allgemeine Zustimmung" nicht abgeben konnte und nun eine Zustimmung der Eigentümerversammlung mit 2/3 Mehrheit erforderlich ist.

    Oder hat noch jemand eine andere Idee und ich steh total auf der Leitung?

    Vielen Dank schon mal an alle.

  • Deine Idee, wonach die pauschale Vorabzustimmung dem Sinn und Zweck des § 12 WEG widerspricht finde ich schlüssig.

    Ich hätte da zusätzlich noch folgenden Ansatz:
    Damit die Zustimmungserklärung wirksam werden kann, muss sie dem Veräußerer oder Erwerber zugehen. Eine Ausfertigung beim Grundbuchamt genügt da nicht. Da der zustimmende Dritte weder die Person der Empfangsberechtigten kannte, noch den Veräußerungsfall, kann er ja nur jemanden ermächtigt haben, von der Zustimmungserklärung Gebrauch zu machen. Ob der jetzige Notar hierzu gehört, ist nicht nachgewiesen. Es besteht auch nicht der Anschein, da der Notar weder die Urschrift noch eine Ausfertigung der Zustimmungserklärung ausgehändigt bekommen hat.
    Die Ermächtigung zur Gebrauchmachung von der Zustimmung könnte gemäß § 23 KO weggefallen sein, wenn die Zustimmungsbefugnis für den Bauträger zur Konkursmasse gehörte.


  • Die Ermächtigung zur Gebrauchmachung von der Zustimmung könnte gemäß § 23 KO weggefallen sein, wenn die Zustimmungsbefugnis für den Bauträger zur Konkursmasse gehörte.

    Diesen Satz nehme ich zurück, da ja nicht der Schuldner, sondern der ehemalige Konkursverwalter die Zustimmung erteilt hat.

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