Vertretung der unbekannten Erben durch den Nachlassinsolvenzverwalter?

  • Nachlasspflegschaft wurde angeordnet.
    Auf Antrag des Nachlasspflegers wurde zwischenzeitlich das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet.
    Großer Aktivnachlass ist vorhanden. Der Passivnachlass übersteigt den Aktivnachlass "einwenig".
    Nun beantragt der Nachlasspfleger seine Vergütung festzusetzen (Stundensatz € 100,00). Gegen wen?
    Die Erben sind unbekannt.
    Werden die unbekannten Erben im Vergütungsfestsetzungsverfahren durch den Nachlassinsolvenzverwalter vertreten (Festsetzung gegen die unbekannten Erben -vertreten durch den Nachlassinsolvenzverwalter-?
    Oder muss -für einen ordnungsgemäßen Festsetzungsbeschluss- für die unbekannten Erben ein Verfahrenspfleger bestellt werden -Festsetzung gegen die unbekannten Erben --vertreten durch den Verfahrenspfleger--?
    Ich neige zu letzterem, wobei meines Erachtens der Nachlassinsolvenzverwalter am Festsetzungsverfahren zu beteiligen ist.
    Liege ich richtig?

  • Setzt Du die Vergütung "gegen" wen fest? Bei vermögendem Nachlass setzt man doch die Vergütung des Nachlasspflegers aus dem Nachlass fest.
    Bei der Vergütung handelt es sich um Masseverbindlichkeiten gem. § 324 InsO. Der Insolvenzverwalter verwaltet ja den Nachlass und ist auch verantwortlich dafür, dass nur berechtigte Masseverbindlichkeiten berichtigt werden. Insofern dürfte Zustellung (und natürlich vorherige Anhörung) an den Nachlassinsolvenzverwalter genügen.

  • Allerdings ist der Insolvenzverwalter "Partei kraft Amtes" und nicht der Vertreter der unbekannten Erben. Er übt daher eigene Interessen aus, Uhlenbruck/Lüer, 14. Aufl. 2015, InsO § 315 Rn. 15. Faktisch wird er zwar die Vergütung - wie auch die unbekannten Erben - entsprechend gering halten wollen. Aber wegen der Wirksamkeit des Festsetzungsbeschlusses würde ich trotzdem zur Pflegerbestellung tendieren und den IV beteiligen.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

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