Kostenstundung - Ratenzahlung bereits im laufenden Verfahren

  • Hallo,
    irgendwie hat sich in meinem Kopf festgesetzt, dass während des laufenden Insolvenzverfahrens die gegenüber den Pfändungsvorschriften z.T. schärferen Ratenzahlungsvorschriften der PKH im Rahmen der Stundung keine Anwendung finden. Möglicherweise habe ich dabei einfach nur durcheinandergeworfen, dass auch dann zu stunden ist, selbt wenn die Kosten über Raten gedeckt werden könnten. Nach § 4 Abs. 3 InsO ist m.E. auch die Ratenzahlungsanordnung doch eigentlich möglich... oder bin ich da auf dem Holzweg (SuFu hat nix hergegeben oder ich war zu blöd und hab es nicht gefunden).

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Was meinst Du mit §4 III InsO? Vor §4c Nr. 3 InsO hast Du den §4b I 1. HS InsO.

    verdammter Fehlerteufel (danke für den Hinweis) : es sollte § 4a III InsO heißen. Ich grübel halt drüber nach, ob § 4a III Nr. 1 InsO nicht auch die Ratenzahlungsanordnung im laufenden Verfahren zulässt. Anders gewendet: zwischen den Vorschriften zum pfandfreien Einkommen und den PKH-Vorschriften gibt es - nicht nur theoretisch - ein gap. Mir erscheint es zweifelhaft, im laufenden Verfahren nicht heranzudürfen (wie bei jeder anderen PKH-Gewährung), sondern erst bis zur Erteilung der RSB damit warten zu müssen.

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  • Ich bin noch nicht so fit im Insolvenzrecht, aber aus den Berechnungsmodalitäten von PKH/VKH ergibt sich doch, dass das alles ein bisschen lockerer läuft, als bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens. Während der Dauer des Insolvenzverfahrens/RSB werden die pfändbaren Einkommensanteile doch an den IV/Treuhänder abgeführt. Wenn ich dann von dem Restbetrag PKH berechne, komme ich in der Regel nicht auf eine Rate. Vielleicht ist es ja so banal.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • § 4a Abs. 1 InsO:

    Zitat

    Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet...

    § 4b Abs. 1 InsO:

    Zitat

    Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu zahlen...

    Ich finde das ziemlich klar formuliert.

  • Da gibt es doch die Uralt-Entscheidung vom BGH - IX ZB 459/02 - vom 25.09.2003:

    Die Verfahrenskosten sind auch dann zu stunden, wenn der Schuldner die in dem maßgebenden Verfahrensabschnitt anfallenden Kosten nur im Wege von Ratenzahlungen, nicht aber in einer Einmalzahlung aufbringen kann.

    Meintest du die ?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Sorry, dass ich Euch behelligt hab mit diesem Thema.
    Hab heut mal Rücksprache mit einem Kollegen gehalten (wir hatten das Thema mal vor 1 oder 2 Jahren miteinander erörtert).
    Offenbar ist in der Tat auf das Vermögen des Schuldners einschließlich des laufenden Arbeitseinkommens, aber nur i.S.v. § 35 InsO auch hinsichtlich der Ratenbestimmung abzustellen.
    Ich finde es nach wie vor unbefriedigend. Vlt. werde ich mal in einem "gap-Fall" entscheiden.
    Mit "gap-Falll" meine ich, dass nach den Vorschriften 35 -> 850c ff. nix pfändbar ist, aber nach PKH-Vorschriften eine Rate zu zahlen wäre... .

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  • Ich hab's - glaube ich- nicht ganz verstanden:oops:. Ich meine, die obige Entscheidung des BGH - IX ZB 459/02 - ist da ganz eindeutig: die Anordnung einer Ratenzahlung ist nicht möglich. Entweder der Schuldner kann die Kosten des Verfahrensabschnitts mit einer Einmalzahlung decken, dann keine Stundung; oder sie wären nur in mehreren Raten gedeckt, dann Stundung.

    Allerdings (willst Du vielleicht darauf hinaus?) kann man sich ja streiten, wann denn eine Einmalzahlung möglich ist. Z.B. mal das folgende konstruierte Beispiel: voraussichtliche Kosten der WVP 2 Jahre = 238,00 €. Der Schuldner ist Rentner und erhält 1.000 €. Nun könnte ich ja (möglicherweise) die Vermögensverhältnisse prüfen und der Schuldner würde mir mitteilen, er wohnt mietfrei. Dann entstünden zwar keine pfändbaren Beträge, aber nach den PKH-Vorschriften wäre eine Rate 263,00 € und somit die Kosten gedeckt. Aber das ist natürlich ein konstruierter Fall.

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  • Ich hab's - glaube ich- nicht ganz verstanden:oops:. Ich meine, die obige Entscheidung des BGH - IX ZB 459/02 - ist da ganz eindeutig: die Anordnung einer Ratenzahlung ist nicht möglich. Entweder der Schuldner kann die Kosten des Verfahrensabschnitts mit einer Einmalzahlung decken, dann keine Stundung; oder sie wären nur in mehreren Raten gedeckt, dann Stundung.

    Allerdings (willst Du vielleicht darauf hinaus?) kann man sich ja streiten, wann denn eine Einmalzahlung möglich ist. Z.B. mal das folgende konstruierte Beispiel: voraussichtliche Kosten der WVP 2 Jahre = 238,00 €. Der Schuldner ist Rentner und erhält 1.000 €. Nun könnte ich ja (möglicherweise) die Vermögensverhältnisse prüfen und der Schuldner würde mir mitteilen, er wohnt mietfrei. Dann entstünden zwar keine pfändbaren Beträge, aber nach den PKH-Vorschriften wäre eine Rate 263,00 € und somit die Kosten gedeckt. Aber das ist natürlich ein konstruierter Fall.

    Äh, die Entscheidung des BGH verhält sich ja nur über das "ob" der Kostenstundung. Um Deinen Beispielsfall einmal zu nehmen (so theoretisch ist der nämlich garnicht), gibt es genügend Sachverhalte, bei denen nichts pfändbar ist, aber unter PKH-Gesichtspunkten an sich eine Zahlung erfolgen müsste. Aber da kommen wir leider wohl nicht dran.

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  • Ich hab's - glaube ich- nicht ganz verstanden:oops:. Ich meine, die obige Entscheidung des BGH - IX ZB 459/02 - ist da ganz eindeutig: die Anordnung einer Ratenzahlung ist nicht möglich. Entweder der Schuldner kann die Kosten des Verfahrensabschnitts mit einer Einmalzahlung decken, dann keine Stundung; oder sie wären nur in mehreren Raten gedeckt, dann Stundung.

    Allerdings (willst Du vielleicht darauf hinaus?) kann man sich ja streiten, wann denn eine Einmalzahlung möglich ist. Z.B. mal das folgende konstruierte Beispiel: voraussichtliche Kosten der WVP 2 Jahre = 238,00 €. Der Schuldner ist Rentner und erhält 1.000 €. Nun könnte ich ja (möglicherweise) die Vermögensverhältnisse prüfen und der Schuldner würde mir mitteilen, er wohnt mietfrei. Dann entstünden zwar keine pfändbaren Beträge, aber nach den PKH-Vorschriften wäre eine Rate 263,00 € und somit die Kosten gedeckt. Aber das ist natürlich ein konstruierter Fall.

    Äh, die Entscheidung des BGH verhält sich ja nur über das "ob" der Kostenstundung. Um Deinen Beispielsfall einmal zu nehmen (so theoretisch ist der nämlich garnicht), gibt es genügend Sachverhalte, bei denen nichts pfändbar ist, aber unter PKH-Gesichtspunkten an sich eine Zahlung erfolgen müsste. Aber da kommen wir leider wohl nicht dran.

    Das ist ja m.E. das Problem bei der Stundungsverlängerung. Da praktisch dann die Leistung (RSB-Erteilung) erbracht wurde, warum sollte dann jemand noch Raten unterhalb der Pfändungsfreigrenze zahlen? Der Staat hat dann doch überhaupt kein Druckmittel mehr. Insofern machen wir uns unglaubliche Arbeit, um nach Erteilung die Raten zu errechnen. In meinem Beispiel. Wenn der Schuldner dann nicht zahlt, werden jedenfalls bei uns die Kosten zum Soll gestellt. Und wenn dann die Gerichtskasse feststellt, dass der Schuldner Leistungen unterhalb der Pfändungsgrenze erhält, werden die Kosten nicht mehr eingefordert. Also muss man leider sagen, sind die "doof", die trotzdem zahlen.

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  • Hallo,
    irgendwie hat sich in meinem Kopf festgesetzt, dass während des laufenden Insolvenzverfahrens die gegenüber den Pfändungsvorschriften z.T. schärferen Ratenzahlungsvorschriften der PKH im Rahmen der Stundung keine Anwendung finden. Möglicherweise habe ich dabei einfach nur durcheinandergeworfen, dass auch dann zu stunden ist, selbt wenn die Kosten über Raten gedeckt werden könnten. Nach § 4 Abs. 3 InsO ist m.E. auch die Ratenzahlungsanordnung doch eigentlich möglich... oder bin ich da auf dem Holzweg (SuFu hat nix hergegeben oder ich war zu blöd und hab es nicht gefunden).

    Das hast Du bestimmt in einem meiner Aufsätze gelesen, ich habe das Problem mal verschriftlicht. :D Geht aber nicht, da Einkommen in § 4a InsO nicht genannt wird, sondern erst in § 4b InsO. Für Schuldner kann das je nach Einzelfall durchaus zur vorzeitigen RSB nach fünf Jahren führen. Und selbst wenn nicht, würde die Ratenzahlungsdauer abgekürzt, da es nicht mehr vier Jahre nach RSB wären.

    Ich bin noch nicht so fit im Insolvenzrecht, aber aus den Berechnungsmodalitäten von PKH/VKH ergibt sich doch, dass das alles ein bisschen lockerer läuft, als bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens. Während der Dauer des Insolvenzverfahrens/RSB werden die pfändbaren Einkommensanteile doch an den IV/Treuhänder abgeführt. Wenn ich dann von dem Restbetrag PKH berechne, komme ich in der Regel nicht auf eine Rate. Vielleicht ist es ja so banal.

    So einfach ist das nicht. Es kann Fallgestaltungen mit durchaus erheblichen Unterschieden zwischen pfändbarem und einzusetzendem Einkommen geben, zum Beispiel Berufstätige und Rentner (bei ihnen entfällt der Freibetrag für Erwerbstätige!) ohne Unterhaltspflichten.

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