Rangvorbehalt für Differenzbetrag

  • Wie seht ihr das:
    Die Mutter überträgt an den Sohn ihr Grundstück, sie behält sich ein Wohnrecht und eine Rückauflassungsvormerkung vor, der Vertrag datiert vom 13.3
    Für eine Ausgleichszahlung an die Schwester des Sohnes und für Renovierungen will der Sohn ein Darlehen aufnehmen, das ist im Vertrag erwähnt.
    Dann heißt es..." die Parteien sind sich darüber einig, dass einem vom Erwerber noch zu bestellenden Grundpfandrecht in Höhe von bis zu 70.000 Euro.......der Vorrang vor dem Wohnrecht und der Rückauflassungsvormerkung eingeräumt wird. Der Rangvorbehalt kann nur einmal ausgenutzt werden."
    In einer Urkunde vom 15.03. bestellt dann allerdings die Mutter, zusammen mit dem Sohn, als Eigentümerin bereits eine Grundschuld für eine Bank über 55.000 Euro, der Vertrag vom 13.03. wurde noch nicht beim GBA eingereicht. Die Grundschuld wurde eingetragen.
    Nunmehr wird der Vertrag vom 13.03. mit der Auflassung eingereicht zum Vollzug, allerdings soll bei der Auflassungsvormerkung und dem Wohnrecht der Rangvorbehalt nur bezüglich des Differenzbetrages von 15.000 Euro (Differenz zu der bereits eingetragenen Grundschuld) eingetragen werden.
    Mir kommt das komisch vor- bewilligt wurden ja 70.000 Euro. Und im Übrigen geht ein Grundpfandrecht ja jetzt bereits im Range vor, und die Bewilligung bezieht sich nur auf ein Grundpfandrecht. Oder bin ich zu kleinlich?

  • ...Nunmehr wird der Vertrag vom 13.03. mit der Auflassung eingereicht zum Vollzug, allerdings soll bei der Auflassungsvormerkung und dem Wnohnrecht der Rangvorbehalt nur bezüglich des Differenzbetrages von 15.000 Euro (Differenz zu der bereits eingetragenen Grundschuld) eingetragen werden. Mir kommt das komisch vor- bewilligt wurden ja 70.000 Euro. Und im Übrigen geht ein Grundpfandrecht ja jetzt bereits im Range vor, und die Bewilligung bezieht sich nur auf ein Grundpfandrecht. Oder bin ich zu kleinlich?


    mE kann hier antragsgemäß vollzogen werden. Laut Sachverhalt sollen maximal 70.000 EUR vorgehen. Die Eintragung entspricht dann dem beurkundeten Parteiwillen, 133, 157 BGB.
    (Ich hätte eher Bedenken, wenn nun der volle Rangvorbehalt eingetragen werden sollte.)

  • Nach meiner Ansicht muss der Rangvorbehalt mit geändertem Inhalt neu bewilligt werden.

    Wie Cromwell: Ich würde das nicht eintragen, auch nicht über die Restsumme. Wie will der Notar das überhaupt beantragen. Sicherlich ist er zur eingeschränkten Antragstellung bevollmächtigt aber das heißt ja nicht, den RVB in geringerer Höhe einzutragen, sondern er kann die Eintragung des RVB (im bewilligten Umfang!) beantragen oder er lässt es eben.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Es kann nur der Rangvorbehalt über die Gesamtsumme eingetragen werden, weil er so und nicht anders bewilligt wurde. Wenn die Beteiligten (und ggf. auch der Notar) einerseits versäumen, den Rangvorbehalt anlässlich der Beurkundung der "Zwischengrundschuld" anzugleichen und andererseits den Rangvorbehalt über die Gesamtsumme nunmehr (also nachträglich!) nicht mehr wünschen , ist das deren Problem. Hier bleibt nur die inhaltliche Änderung der Rangvorbehaltsbewilligung.

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