Grundstücksübertragung an GbR, Beteiligung Minderjähriger

  • Hallo

    ich soll eine Grundstücksübertragung von Eltern auf eine zwischen Eltern und mdj. Kinder (über 7 Jahre alt) gleichzeitig gegründete GbR vornehmen.
    Das Grundstück wird ohne Gegenleistung in die GbR eingebracht, deren Zweck die eigene Vermögensverwaltung ist.

    Fragen:
    a) Muss bei der Gesellschaftsgründung nicht ein Ergänzungspfleger mitwirken, oder gilt hier auch der Grundsatz des lediglich rechtlichen Vorteils,
    wie bei einer unmittelbaren Grundstücksschenkung an ein mdj. Kind ?
    b) Brauche ich die familiengerichtliche Genehmigung § 1822 Nr.3 BGB (GbR/Erwerbsgeschäft) ?

    Meine Tendenz: Ergänzungspfleger: ja Genehmigung: nein

    Liege ich da richtig?
    Danke für Rückmeldungen

  • Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der GbR kraft Gesetzes persönlich. Wo sollte da ein lediglich rechtlicher Vorteil herkommen.

    Also: Ergänzungspfleger (für jedes Kind ein eigener) und außerdem § 1822 Nr. 10 BGB, ohne dass es auf den Gesellschaftszweck ankäme.

    Ich frage mich, wie ein Notar so etwas überhaupt "ohne alles" vorlegen kann.


  • Ich frage mich, wie ein Notar so etwas überhaupt "ohne alles" vorlegen kann.

    Ich höre da oft gerne, damit der Antrag schon mal gestellt und der Rang schon mal gewahrt ist. Ich sage immer, dass so ein Antrag (ohne entsprechende Unterlagen) nicht rangwahrungsbedürftig ist und bitte um eine Antragsrücknahme.

  • Danke für die Rückmeldungen:

    Frage zu § 1822 Nr.10 BGB (Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere Eingehung einer Bürgschaft):
    Palandt führt als genehmigungspflichtiges Beispiel an:
    "Beteiligung des Kindes an GrundstücksverwaltungsGbR mit einer Finanzierungsgrundschuld, die höher ist als der Grundstückskaufpreis"

    Vorliegend keine Finanzierungsgrundschuld oder sonstige vertragliche Verpflichtung etc,
    Grundstück wird von den Eltern schenkweise in die GbR eingebracht. ???

  • Bin auch der Meinung - Ergänzungspfleger für jeden und die famger Genehmigung - s. Meinungswechsel Palandt 73. Auflage und 75. Auflage, 1822 jeweils RNr. 10 - letztere sieht nur noch die Beteiligung an einer selbst genutzten Immobilie genehmigungsfrei.

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