Steuerklassenwahl:
Eheleute X sind im eröffneten Insolvenzerverfahren. Ehemann hat Steuerklasse 3 und die Ehefrau 5.Monatlicher Bruttolohn ist bei beiden jeweils 3.500 EUR. Die Steuerklassewahl war schon Jahre vor der Insolvenzeröffnng immer schon 3/5.
Das Ehepaar stellt sich insgesamt nicht besser dar aufgrund der Steuerklassenwahl, sprich sie führen nicht weniger Pfändungsbeträge ab insgesamt (im Zweifel sogar mehr).
Allerdings hat das schuldnerische Ehepaar unterschiedliche Gläubiger, die aufgrund der Steuerklassenwahl jeweils besser bzw. schlechter gestellt werden.
So lassen, oder im Hinblick auf die Entscheidung des Bundsgerichtshofs vom 05.03.2009,Aktenzeichen IX ZB 0/07, die Schuldner auffordern, jeweils in die Steuerklasse 4 zu wechseln?
Steuerklassenwahl
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fresh -
5. April 2017 um 12:51
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Du meinst wohl IX ZB 2/07.
Ist natürlich etwas prickelnd, weil von V --> IV ist für die Gläubiger vorteilhaft, von III --> IV nicht.
Unter der Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 03.07.2008, IX ZB 65/07, Rn. 5, hat die Ehefrau einen einklagbaren Anspruch auf Veranlagung nach IV/IV, so dass die Verschlechterung beim Ehemann dann nicht als sachgrundlos gewertet werden würde.
Aber wer weiß, kann ein Gläubiger des Mannes anders sehen und der Insolvenzrichter auch.
An dieser Stelle klinke ich mit Aufforderungen aus und weise lediglich auf die Problematik hin. Rechtsrat möge der Schuldner sich von qualifizierter Stelle holen (, die gegebenenfalls auch dafür haftet).
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Steuerklassenwahl:
Eheleute X sind im eröffneten Insolvenzerverfahren. Ehemann hat Steuerklasse 3 und die Ehefrau 5.Monatlicher Bruttolohn ist bei beiden jeweils 3.500 EUR. Die Steuerklassewahl war schon Jahre vor der Insolvenzeröffnng immer schon 3/5.
Das Ehepaar stellt sich insgesamt nicht besser dar aufgrund der Steuerklassenwahl, sprich sie führen nicht weniger Pfändungsbeträge ab insgesamt (im Zweifel sogar mehr).
Allerdings hat das schuldnerische Ehepaar unterschiedliche Gläubiger, die aufgrund der Steuerklassenwahl jeweils besser bzw. schlechter gestellt werden.
So lassen, oder im Hinblick auf die Entscheidung des Bundsgerichtshofs vom 05.03.2009,Aktenzeichen IX ZB 0/07, die Schuldner auffordern, jeweils in die Steuerklasse 4 zu wechseln?Die Steuerklassenwahl ist ein höchstpersönliches Recht und somit kann man Schuldner nicht auffordern, die Steuerklasse zu wechseln.
Es gibt allerdings Entscheidungen, dass die pfändbaren Beträge so berechnet werden können, dass die aus einem fiktiven Nettoeinkommen zu ermitteln sind. Ist bei Deinem Fall allerdings etwas schwierig, wenn der Gläubiger der Ehefrau einen Beschluss erhält, dass die pfändbaren Beträge fiktiv aus einem nach St.Kl. IV berechneten Einkommen zu ermitteln sind und bei dem Ehemann werden sie weiterhin aus dem nach St.Kl. III ermittelten Nettoeinkommen ermittelt.
Aber raten könnte man das den Schuldnern schon, weil sonst eine solche nachteilige Konstellation raus kommen könnte, wie ich es beschrieben habe, besonders wenn unterschiedliche Insolvenzverwalter am Werk sind.
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Werde dem Ehepaar raten schnellstens auf 4/4 zu switchen.
Bei ähnlich hohem Bruttoeinkommen gibt es keinen sachlichen Grund aus Sicht der Ehefrau in der Steuerklasse 5 zu verharren und nicht in die Steuerklasse 4 zu wechseln. Folglich muss der Mann von 3 auf 4 wechseln gezwungermaßen.
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Steuerklassenwahl:
Eheleute X sind im eröffneten Insolvenzerverfahren. Ehemann hat Steuerklasse 3 und die Ehefrau 5.Könnte (müsste??) dann der Verwalter im Verfahren der Ehefrau nicht die Veranlagung nach § 26a EStG wählen (Einzelveranlagung)?
Ash
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Steuerklassenwahl:
Eheleute X sind im eröffneten Insolvenzerverfahren. Ehemann hat Steuerklasse 3 und die Ehefrau 5.Könnte (müsste??) dann der Verwalter im Verfahren der Ehefrau nicht die Veranlagung nach § 26a EStG wählen (Einzelveranlagung)?
Ash
richtig; und dann geht das Gezeter los: ich möchte eine Freigabe wg. besonderer Belastung haben etc.
Nun wird man vorliegend wohl kaum eine gläubigerschädigende Steuerklassenwahl unterstellen können; ganz schnell auf IV/IV umstellen und gut ist.
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