Haftbeschluss aufgehoben/abgeändert, Haft bereits verbüßt

  • Hallo,

    Ich habe gestern den unten geschilderten Fall schon einmal ins Forum für Zivilsachen gesellt, leider mit bisher wenig Erfolg. Daher dacht ich mir ich versuche hier nochmal mein Glück, zwar handelt es sich um zivilrechtliche Ordnungshaft, aber die Vollstreckung erfolgt ja wie "normale" Haft. Vllt. könnt ihr mir ja mit eurem Strafvollstreckungswissen weiterhelfen :)

    Grundlage ist ein Zivilrechtsstreit zwischen Vater und Sohn, infolge dessen der Vater schon mehrfach zu Ordnungsgeld mit ersatzweiser Ordnungshaft verurteilt wurde, weil er nicht davon absieht, seinen Sohn durch Briefe zu belästigen.

    Nunmehr hat mein Abteilungsrichter am 11.01.2017 einen Ordnungshaftbeschluss erlassen (eine Abwendung der Ordnungshaft durch Zahlung von Geld war nicht möglich). Ich habe sodann am 17.02.2017 ein Aufnahmeersuchen an die zuständige JVA gesandt und den Vater aufgefordert, dort bis zum 17.02.2017 vorstellig zu werden. Am 30.01.2017, legte der Vater sodann Rechtsmittel gegen den Ordnungshaftbeschluss ein, welchem der Abteilungsrichter am 16.02.2017 nicht abhalf und die Akte an Landgericht weiterleitete. Leider wurde ich weder von dem Rechtsmittel, noch von dem Nichtabhilfebeschluss in Kenntnis gesetzt. Am 01.03.2017 hat sodann das Landgericht den Ordnungshaftbeschluss abgeändert, wonach nunmehr der Vater Ordnungsgeld i.H.v. 3.000,00 EUR zu zahlen hat, ersatzweise 15 Tage Ordnungshaft. Leider hat der Vater diesen Beschluss erst am 07.03.2017 erhalten. Am 05.03.2017 hatte er sich jedoch bereits zur JVA begeben und dort seinen Tag Ordnungshaft verbüßt.

    Mir wurde das Ordnungshaftheft (Ohne Hauptakte, die war noch nicht vom Landgericht wieder zurück) sodann am 09.03.2017 wieder vorgelegt, zusammen mit der Entlassungsmitteilung der JVA. In diesem Moment wusste ich auch noch nichts von den oben beschriebene Vorgängen. Ich hab die Vollstreckung also für erledigt erklärt, dies dem Richter zu Kenntnis vorgelegt und das Ordnungshaftheft geschlossen.

    Am 14.03.2017 trudelte sodann der Hauptband vom Landgericht wieder bei uns ein, der mir heute erstmals wegen eines weiteren Ordnungsgeldverfahrens das noch parallel läuft vorgelegt wurde.

    Und nun sitz ich da und weiß nicht weiter. Ich hab schon Rücksprache mit meinem Abteilungsrichter gehalten, weil ich jetzt ja die 3.000,00 EUR Ordnungsgeld vollstrecken muss, der Vater aber ja auch schon einen Tag verbüßt hat. Kann ich einfach denn einen Tag verbüßte Ordnungshaft auf die Ordnungsgeldforderung "anrechnen"? Da er ja zu 3.000,00 EUR, ersatzweise 15 Haft verurteilt wurde entspricht ja ein Tag 200,00 EUR.

    Oder muss ich ganz anders vorgehen und den Vater eventuell sogar noch auf seinen Anspruch auf Entschädigung wegen zu unrecht verbüßter Haft hinweisen?

    Was vllt. noch wichtig ist: Aus dem parallel laufenden Ordnungsgeldverfahren weiß ich, dass der Vater laut Gerichtsvollzieher Amts bekannt pfandlos ist (SGB XII und P-Konto). Ich würde ihn natürlich erstmal auffordern das Ordnungsgeld i.H.v. 3.000,00 EUR (bzw. 2.800,00 EUR) zu bezahlen, aber bisher wurden hierher noch nie Zahlungen geleistet, sodass es wohl wieder auf die Vollstreckung der Ersatzhaft hinaus läuft.

    Hatte vllt. jemand schon Mal einen Fall, in dem nachträglich die Haft aufgehoben wurde? Ich hab mich auch schon an die Strafabteilung im Haus und die StA gewandt, aber auch da ist so etwas wohl noch nie vorgekommen...

  • Da der LG-Beschluss ja nur eine Abänderung der erstinstanzlichen Ordnungshaftentscheidung ist, muss Anrechnung erfolgen (mit 200,00 €). Eine entspr. KR ist dem Betr. zu übersenden und dann erfolgt die übliche Vollstreckung (hier am Ende dann wohl Vollstreckung von 14 Tagen restl.- O-Haft ersatzw. Zahlung von 2800 €).

  • Mich befremdet zunächst die Vorgehensweise, einen Thread mit dessen "Ergebnis" man nicht zufrieden war, in einem anderen Subforum noch einmal zu stellen.
    Aber offenbar bestimmt jeder selbst die Größe des Karos , das er trägt.

    Im Subforum Zivil habe ich bereits auf die Richtervorlage verwiesen.
    Was hat die ( inzwischen ? ) erfolgte Rücksprache mit dem Richter ergeben ?

  • Mich befremdet zunächst die Vorgehensweise, einen Thread mit dessen "Ergebnis" man nicht zufrieden war, in einem anderen Subforum noch einmal zu stellen.
    Aber offenbar bestimmt jeder selbst die Größe des Karos , das er trägt.

    Im Subforum Zivil habe ich bereits auf die Richtervorlage verwiesen.
    Was hat die ( inzwischen ? ) erfolgte Rücksprache mit dem Richter ergeben ?

    Da ich nur Strafsachen und Straf-RAST mache, werfe ich nie einen Blick ins Unterforum Zivil. Ohne den neuen Thread im hiesigen Unterforum hätte es meine Antwort nicht gegeben.

  • Ich hab genau aus der Überlegung heraus, das Strafrechtler nicht unbedingt im Zivilforum rumstöbern, meine Frag hier erneut reingestellt. Mit dem anderen Ergebnis war ich nicht unzufrieden, ich hatte nur die Hoffnung hier jemanden zu finden, der die ganze Angelegenheit vllt. aus strafrechtlicher Sicht etwas beleuchten kann, oder so einen Fall schon Mal hatte.

    Zum Abteilungsrichter ist zu sagen, dass dieser sich in der Angelegenheit nennen wir es mal " bedeckt" hält. Ich habe mit ihm gesprochen und er meint, dass er mir den neunen Beschluss nicht vorgelegt hat, weil für ihn durch die bereits abgeschlossenen Vollstreckung die Sache erledigt ist. Er sagt aber auch, dass er davon keine Ahnung hat und sich in jeden Fall nicht schriftlich in der Akte dazu äußern will. Ich soll das machen, was ich für richtig halt. Also hab ich den schwarzen Peter.

    Ich für mich empfinde es jedoch nicht als richtig, so zu tun als wär die Sache erledigt und die neue Sache müsste nicht mehr vollstreckt werden.

  • In Strafsachen sind Ordnungsmittel mit der einfachen Beschwerde anfechtbar. Das hat zur Folge, dass sie sofort vollstreckbar sind. Am Ende ist natürlich die Beschwerdeentscheidung zu vollstrecken. Das, was zuvor vollstreckt worden ist, muss natürlich angerechnet werden.

  • Wenn sich der Abteilungsrichter sich so dezidiert äußert, dann würde ich wie von Dirk beschrieben vorgehen.
    Würde mich allerdings mit einem entsprechenden Aktenvermerk ( auch zur Haltung des Richters ) absichern.
    Ob die Ordnungshaftvollstreckung via Aufnahmeersuchen [Blockierte Grafik: https://www.wertpapier-forum.de/uploads/emoticons/default_whistling.gif] inhaltlich richtig ist, steht auf dem berühmten anderen Blatt.

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