Hallo zusammen,
ein Schuldner, welcher nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im vergangenen Jahr momentan in der Wohlverhaltensphase ist, hat neue Schulden gemacht, aufgrund derer mehrere Pfändungen des Pfändungsschutzkontos erfolgt sind. Soweit so unproblematisch.
Bevor das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde, hatte das Insolvenzgericht einen Beschluss erlassen, wonach der pfandfreie Betrag auf dem Pfändungsschutzkonto auf das jeweils vom Arbeitgeber überwiesene Arbeitseinkommen festgesetzt wurde, da pfändbare Beträge bereits beim Arbeitgeber in Abzug gebracht wurden und damit auf dem Pfändungsschutzkonto lediglich unpfändbare Beträge eingingen. Soweit auch unproblematisch.
Nun zum Problem: Der Schuldner bezieht jetzt übergangsweise Krankengeld und hat kein Arbeitseinkommen mehr. Die Bank zahlt aufgrund des damaligen Beschlusses des Insolvenzgerichts nichts mehr an den Schuldner aus. Das Insolvenzgericht steht auf dem Standpunkt, nichts weiter veranlassen zu müssen / zu können, da das Insolvenzverfahren bereits aufgehoben ist und § 89 Abs. 3 InsO nicht mehr greift.
Der Schuldner ist daher nun hier bei den Pfändungen der Neugläubiger aufgeschlagen und beantragt Freigaben, da er über keinerlei Geld mehr verfügen kann. Hier fehlt allerdings das Rechtsschutzbedürfnis für eine Freigabe, da ja im Verhältnis zu den Neugläubigern gar keine Anpassung des Freibetrags auf dem Pfändungsschutzkonto auf das jeweils vom Arbeitgeber überwiesene Arbeitseinkommen erfolgt ist, sondern der gesetzliche Sockelfreibetrag gilt, welcher auch nicht überschritten wird. Und nun?
Ich bedanke mich für Eure Ideen