Vormerkung in Abteilung III

  • Hallo zusammen,

    mir liegt folgender Fall vor:
    Im Grundbuch waren zwei Grundstücke gebucht, eines wurde vor ca. einem Jahr dem anderen als Bestandteil zugeschrieben, jetzt kam der Antrag auf Verschmelzung.
    Das herrschende Grundstück war schon vor Bestandteilszuschreibung mit einer Vormerkung für eine Hypothek belastet, da ich nichts gegenteiliges gefunden habe bin ich der Meinung, dass 1131 BGB hier nicht anwendbar ist und habe den Notar um eine Pfanderstreckung gebeten. Darauf hat der Notar seinen Antrag kommentarlos zurückgenommen.

    Jetzt stellt sich mir die Frage, ob ich die Vormerkung an dem Flurstück bestehen lassen kann oder etwas in Richtung erneuter Teilung unternehmen muss?

    Habe leider keine wirklich passenden Fundstellen dazu gefunden und nachdem ich jetzt so lange gesucht habe, hoffe ich hier hat jemand eine guten Tipp.

    Freundliche Grüße

  • Ich habe auch das Problem, dass die Bestandteilszuschreibung beantragt ist und (nur) das Hauptgrundstück bereits mit einer Vormerkung auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek belastet ist. Diese Vormerkung erstreckt sich m. E. nicht auf das zugeschriebene Grundstück, da es derzeit nur eine Vormerkung ist. Muss ich die Bestandteilszuschreibugn ablehnen?

  • Benötige ich daher zur Bestandteilszuschreibung die Pfanderstreckung des Eigentümers, dass die Vormerkung auf Eintragung der Bauhandwerkersicherungshypothek auch auf dem zuzuschreibenden Grundstück lasten soll? Ansonsten wären doch unterschiedliche Belastungen in Abt. III vorhanden. Zwar geht § 6 i.V.m. § 5 GBO nur von Grundpfandrechten aus, aber das müsste doch auf eine Vormerkung für ein Grundpfandrecht analog anwendbar sein.

  • Ich kenne Vormerkungen für Bauhandwerker-Sihypos eigentlich nur aufgrund einstweiliger Verfügung.
    Aus dem Sachverhalt ist nicht ersichtlich, ob dies hier auch so ist.
    Falls ja, kann dann überhaupt eine Erstreckung erfolgen?

  • Ja, die Vormerkung ist aufgrund einstweiliger Verfügung eingetragen worden. Ich denke auch, dass eine "Erstreckung" dieser Vormerkung aufgrund Bewilligung des Eigentümers nicht möglich ist. Das vereinfacht meinen Fall leider absolut nicht:(
    Der Gläubiger erwirkt für die Umschreibung der Vormerkung in die Bauhandwerkersicherungshypothek auch sicher nur den Titel für das bisherige Grundstück.

  • Der Gläubiger erwirkt für die Umschreibung der Vormerkung in die Bauhandwerkersicherungshypothek auch sicher nur den Titel für das bisherige Grundstück.

    Die Eintragung der Hypothek erfolgt, wie sonst auch, aufgrund einer Bewilligung des Eigentümers oder eines sie ersetzenden Urteils. Dabei den geänderten Grundstücksbeschrieb zu berücksichtigen, sollte nicht unmöglich sein.

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