Genehmigung zur Wohnungskündigung bei Auswanderung

  • hallo,

    der Betreute will auswandern. Der Betreuer ist dagegen und hat zunächst einen Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenbereich "Aufenthaltsbestimmung , Rechtsantrags- und Behördenangelegenheiten " beantragt. Dies hat der Richter abgelehnt nach Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige ist zu der Beurteilung gekommen, dass der Betreute seine Meinung frei bilden könne , auch im Hinblick auf die Auswanderung. Nun beantragt der Betreuer die gerichtliche Genehmigung zur Wohnungskündigung ? Bei früheren Auslandsaufenthalten kam es immer wieder zu erheblichen finanziellen und gesundheitlichen Problemen. Wie würdet ihr entscheiden ?

  • mh, vertrackt!
    ich glaube ich würde mir überlegen:
    würde der Betroffene auch auswandern, wenn die Genehmigung verweigert wird?
    Wenn ja: Genehmigung erteilen; er würde auch so auswandern und das weiterlaufen des Mietvertrages kostet nur geld!;
    wenn nein: nicht erteilen; er wandert infolgedessen ja aus und das läuft (davon gehe ich aus, sonst wäre der Fall kein Fall) seinem Wohl fies zuwider
    -> soll der Betroffene eben selbst kündigen als seines eigenen Glückes Schmied

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • ... der Betreute hat schon alleine gekündigt; ist vom Vermieter nicht anerkannt worden....

    Wenn der Betreute rein rechlich selber kündigen darf, so hat das der Vermieter anzuerkennen. Die Kündigung ist somit fristgerecht wirksam. Egal was der Vermieter dazu meint.

    Wir (Gericht und Betreuer) sind doch nicht die Erfüllungsgehilfen irgendwelcher Dritter.

  • ... der Betreute hat schon alleine gekündigt; ist vom Vermieter nicht anerkannt worden....

    ...

    Wir (Gericht und Betreuer) sind doch nicht die Erfüllungsgehilfen irgendwelcher Dritter.

    Und der Vermieter ist nicht der Deutsche Bundestag, dem das Recht zusteht, eigene Gesetze nach Gutdünken zu erlassen und an dessen Gesetze der Betreuungsrechtspfleger gebunden ist.

    Bisher waren es nur die Banken, die ihr eigenes Süppchen kochen. Jetzt schon die Vermieter. Was kommt als nächstes: der Kaufmann um die Ecke, der behandelnde Arzt, ...

  • ... der Betreute hat schon alleine gekündigt; ist vom Vermieter nicht anerkannt worden....

    ...

    Wir (Gericht und Betreuer) sind doch nicht die Erfüllungsgehilfen irgendwelcher Dritter.

    Und der Vermieter ist nicht der Deutsche Bundestag, dem das Recht zusteht, eigene Gesetze nach Gutdünken zu erlassen und an dessen Gesetze der Betreuungsrechtspfleger gebunden ist.

    Bisher waren es nur die Banken, die ihr eigenes Süppchen kochen. Jetzt schon die Vermieter. Was kommt als nächstes: der Kaufmann um die Ecke, der behandelnde Arzt, ...

    Och, das Ärzte das Betreuungsrecht nicht kennen (wollen) ist unser täglich Brot. Wie oft schon unerfahrene Betreuer zu Unterschriften für OPs genötigt wurden, obwohl der Patient Einwilligungsfähig ist, ist unglaublich. Nur weil die "Gesundheitssorge" angeordnet wird heisst es ja nicht, dass der Betreute nicht einwilligungsfähig in ärztliche Eingriffe ist. Es liegt also beim Arzt zu entscheiden ob ihm der Patient einwilligungsfähig erscheint oder nicht.

    Ich weigere mich mittlerweile in ärztliche Maßnahmen einzuwilligen wenn ich der Auffassung bin, dass mein zu Betreuender dies selber kann. Wenn der Arzt anderer Auffassung ist, möge er mir dies bitte schriftlich mitteilen damit ich abgesichert bin.

    Man stelle sich nur mal vor die Op geht schief, der zu Betreunde wollte diese gar nicht und sie wurde nur durchgeführt, weil ich damit einverstanden war.

    Dies ist ein sehr guter Artikel dazu

    http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Einsichts-_und_Steuerungsfähigkeit

  • Interessant sind die "Schlussfolgerungen":

    Wer selbst kündigen kann, muss auch selbst kündigen.

    Die "Kündigungsunfähigkeit" muss festgestellt sein, damit der Betreuer für den Betroffenen kündigen muss.

    Und: eine rechtswirksame Kündigung des Betroffenen muss durch den Betreuer nicht wiederholt werden. Auch wenn der Vermieter dies will. Eine nicht erforderliche Kündigung durch den Beteeuer bedarf auch keiner Genehmigung. Auch wenn der Betreuer dies meint. Denn der Betreuer muss rechtswirksame Handlungen des Betroffenen nicht genehmigen.

  • Interessant sind die "Schlussfolgerungen":

    Wer selbst kündigen kann, muss auch selbst kündigen.

    Die "Kündigungsunfähigkeit" muss festgestellt sein, damit der Betreuer für den Betroffenen kündigen muss.

    Und: eine rechtswirksame Kündigung des Betroffenen muss durch den Betreuer nicht wiederholt werden. Auch wenn der Vermieter dies will. Eine nicht erforderliche Kündigung durch den Beteeuer bedarf auch keiner Genehmigung. Auch wenn der Betreuer dies meint. Denn der Betreuer muss rechtswirksame Handlungen des Betroffenen nicht genehmigen.

    Der normale Fall im Betreuungsrecht ist ja eigentlich, dass der zu Betreunde krankheitsbedingt nicht mehr in die Wohnung zurück kann aber dies nicht einsehen will. Dann müssen entsprechende Nachweise angebracht werden und der Betreuer muss dann kündigen und dies genehmigen lassen. Dann kommt ein Verfahrenspfleger usw. usw.

    Wenn der zu Betreuende freiwillig kündigen will wegen Wohnungswechsel zum Beispiel oder weil er einsieht in ein Heim / Einrichtung zu müssen, dann möge dies auch problemlos möglich sein.

  • danke für eure Hilfe.

    Ich werde den Betreuer darauf hinwiesen, dass die Kündigung durch den Betreuten wirksam sein dürfte...

  • Ich schließe mich mal mit einer generellen Frage zur Genehmigung Wohnungskündigung an.

    Die Betreuerin beantragt die Genehmigung zur Kündigung der Wohnung. Grund dafür ist, dass der Sohn der Betroffenen bald aus der gemeinsamen auszieht und das Jobcenter dann wohl sagt, dass die Wohnung nicht mehr angemessen ist (weil zu groß). Rein vorsorglich beantragte die Betreuerin jetzt die Genehmigung. Ob eine neue Wohnung schon in Aussicht ist, wurde nicht angegeben.

    Ich frage mich jetzt, ob bei derartigen Kündigung ein Genehmigungserfordernis besteht. Der Lebensmittelpunkt wird ja nicht gänzlich aufgegeben. Es steht ja nur der Umzug in eine neue Wohnung an.

    Tut mir leid, wenn das eine blöde Frage ist, aber ich bin gerade erst am Anfang was Betreuung angeht.
    :gruebel:

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