Problem bei Grundbuchberichtigung bei Vor- und Nacherbschaft

  • Die Nacherben sind Erben nach dem ursprünglichen Erblasser und dieser ist voreingetragen (von der Ausnahme des § 40 GBO einmal ganz abgesehen). Bei der Erbschaft nach dem Vorerben handelt es sich um einen zweiten Erbfall und auch dieser Erblasser ist voreingetragen. Im Übrigen würde man mit dem Vorerben einen Toten eintragen und der Nacherbenvermerk müsste Zug um Zug mit seiner Eintragung sogleich wieder gelöscht werden. Das ist natürlich erkennbar sinnlos.

    Falls das Testament auch eine Schlusserbeneinsetzung (wiederum zugunsten von C, D und E) enthält - ggf. auch über die Auslegungsregel des § 2102 Abs. 1 BGB -, liegen die Voraussetzungen für die Eintragung beider (!) Erbfolgen vor. C, D und E sind aber natürlich nicht für das Gesamteigentum "in Erbengemeinschaft", sondern für jeden der beiden Hälftemiteigentumsanteile in Erbengemeinschaft einzutragen, weil es sich um zwei Erbengemeinschaften nach verschiedenen Erblassern handelt, auch wenn die Erben jeweils identisch sind.

  • Küstengold, ich würde die ursprüngliche Frage immer stehen lassen, evtl. steht ja auch mal ein anderer ein wenig auf dem Schlauch, auch wenn die Frage vielleicht nicht einen rechtlich schwierigen Fall betrifft.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Die Frage ging dahin, ob die Nacherben C, D und E nach dem erstverstorbenen Ehegatten (Hälfteeigentümer) und die Schlusserben C, D und E nach dem zweitverstorbenen Ehegatten (ebenfalls Hälfteeigentümer) nach dem Eintritt beider Erbfälle (und ohne erfolgte Grundbuchberichtigung nach dem ersten Sterbefall) nunmehr undifferenziert "in Erbengemeinschaft" im Grundbuch eingetragen werden können - was aus den in #2 genannten Gründen zu verneinen war.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!