Wertfestsetzung

  • Hallo,
    ich hatte einen not. Erbscheinsantrag vorliegen. Wert wurde mit 100.000 angegeben. Diesen habe ich dann auch als Grundlage für meine KR genutzt. Daraufhin legte die Erbin "Wiederspruch" gegen die Kostenrechnung ein. Der Wert wäre zu hoch, ein Bankauszug wurde eingereicht, der jedoch einen Zeitraum 3 Monate nach dem Todestag enthielt. Eine Rücksprache mit dem Notariatsbüro ergab, dass dort die Rechnung für den Betrag x erstellt wurde und auch gezahlt wurde.
    Ein Nachlasswertbogen konnte trotz mehrmaliger Anschreiben nicht erlangt werden. Das Finanzamt hatte keine vollständigen Werte, teilte mir aber einen Bankguthaben von 14.000mit. Ich weiß, dass noch 2 Ackerländer vorhanden sind.

    BezRev beantragt den Wert mit 100.000 beizubehalten.

    Ich weiß nun nicht genau, wie ich weiter vorgehen soll. Mache ich jetzt erst mal eine nachträgliche Wertfestsetzung oder lege ich die Akte vor zur Entscheidung über die Erinnerung gegen die KR?
    Wie weit ermittelt ihr bezüglich der Kosten?

  • Ich würde das Grundbuch prüfen, nach den Bodenwerten schauen und mit den bekannten Bankwerten zusammenrechnen, allerdings würde ich noch einmal das Obligo zum Todestag hinterfragen beim Finanzamt.
    Dann kommt es drauf an, lande ich bei den 100.000,-- würde ich eine Wertfestsetzung machen, das RM abwarten und dann dem Rev. vorlegen, bin ich von vorm herein weit weg von den 100.000,--dann würde ich vor Festsetzung die Ermittlungen dem Rev. noch einmal bekannt geben.
    Aber:
    Da es sich aber um eine notarielle Angabe handelt bräuchtest du gar keine eigenen Ermittlungen anstellen.
    Der Widersprechende hat ordnungsgemäß nachzuweisen, dass es falsch ist. Und so lange bleibt es bei der KR. Der Notar wird die Angabe ja nicht aus der Luft gegriffen haben.

  • Eine Wertfestsetzung würde ich wegen § 79 I 2 Nr. 3 GNotKG nicht mehr machen. Stattdessen würde ich den "Wiederspruch" als Erinnerung gegen den Kostenansatz behandeln, zu dem der Bez.-Rev. ja schon gehört wurde.


    Vfg.
    1. Ich helfe nicht ab, da der Wert von der Kostenschuldnerin selbst angegeben wurde und ein niedrigerer Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht nachgewiesen wurde
    2. Herr/Frau Kollegen

    Wenn du die KR selbst gemacht hast, ist dein Vertreter zuständig. Zuständig für die Entscheidung ist der Rechtspfleger, da diese in § 16 RpflG nicht dem Richter vorbehalten ist. Da über eine Erinnerung gegen deine eigene KR zu entscheiden ist, kannst du nicht selbst entscheiden.

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