Mir liegt der Beschluss des Nachlassgerichts vor über die Aufhebung der Nachlassverwaltung, "da kein Bedürfnis für die Fortführung mehr vorhanden ist". Benötige ich den Löschungsantrag aller Erben in der Form des § 29 GBO oder genügt hier auch ein formlose Antrag eines Erben? Ein Ersuchen des Nachlassgerichtes schließe ich aus, da von dort auf die Erben verwiesen wird.
Löschung Nachlassverwaltungsvermerk
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