Anfechtung wechselbezüglicher Vfg. gem. §§ 2079, 2281 BGB

  • Hallo liebe Nachlass-Spezies,
    ich brauche den Rat des großen Senats:
    Erblasserin errichtet 1997 und 2009 mit ihrem Ehemann zwei nahezu gleichlautende gemeinschaftliche Testamente, in denen sie sich gegenseitig und die gemeinsame Tochter und den Schwiegersohn zu Schlusserben einsetzen. Gesetzliche Erben sind der Ehemann und die Tochter. Die Frau stirbt , der Mann heiratet wieder und ficht das Testament von 2009 binnen Jahresfrist nach der Eheschließung formgerecht an, das Testament vom 1997 wird nicht erwähnt. Ich habe einen ES-Antrag, dass die Erblasserin nach gesetzlicher Erbfolge von Mann und Tochter beerbt wird. Die Tochter hat zugestimmt. Ich vertrat die Auffassung, dass erste Testament habe noch/wieder Gültigkeit, da das zweite, angefochtene Testament von Beginn an unwirksam geworden ist. Der Mann sei Alleinerbe. Der Notar will jetzt wissen, ob die Auslegung der Anfechtungserklärung in der Weise möglich ist, dass auch das erste Testament als angefochten gilt. Bin gespannt auf Eure Ideen/Meinungen und sage schon mal schönen Dank. Eure Mücke :confused:

  • Verstehe ich das richtig, dass der Notar von dir beraten werden will oder bin ich heute zu pingelig :gruebel: ?

    Nein, will er nicht. Ich als Gericht soll das im Rahmen des ES-Verfahrens entscheiden, in meinem Bundesland darf das seit 2012 der RPL:oops:

  • Enthielt das zweite Testament eine ausdrückliche Aufhebung des ersten (was jedenfalls bei notariellen Testamenten nicht unüblich ist)?

    Und was wurde denn überhaupt angefochten. Gegenstand der Anfechtung ist nicht "das Testament", sondern eine oder mehrere einzelne Verfügungen!

  • Enthielt das zweite Testament eine ausdrückliche Aufhebung des ersten (was jedenfalls bei notariellen Testamenten nicht unüblich ist)?

    Und was wurde denn überhaupt angefochten. Gegenstand der Anfechtung ist nicht "das Testament", sondern eine oder mehrere einzelne Verfügungen!

    ich wollte nicht so ausschweifen...
    ich zitiere : ich fechte die wechselbezügliche Verfügung des Testaments vom ..... 2009 mit meiner verstorbenen Frau an und

    nein, eine ausdrückliche Aufhebung des ersten Testaments erfolgte im zweiten Testament nicht

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