VKH, Niederlegung und KFA nach § 104 ZPO durch neuen Anwalt

  • Anwalt des Antragstellers wird in VKH beigeordnet. Später legt er das Mandat nieder, Gründe hier unbekannt.

    Für den neuen Anwalt wird keine Beiordnung beantragt, Gründe hier unbekannt.

    Nun muss der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zahlen. Mir liegen mittlerweile vor:
    - Antrag des zweiten Anwalts auf Festsetzung nach § 104 ZPO, 1,3 + 1,2 Gebühren
    - Antrag des ersten Anwalts auf Festsetzung nach § 49 RVG, 1,3 Gebühr.

    Es kann ja wohl nicht recht sein, dass der Antragsgegner an den einen Anwalt den ganzen Gebührensatz zahlt und nach dem Übergang auf die Staatskasse noch einmal eine 1,3 Gebühr ... ? Aber wer steckt hier zurück? Die Staatskasse? Einer der beiden Anwälte? Welcher? Die VKH-Partei? Der Antragsgegner?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich würde wahrscheinlich die 1,3 Verfahrensgebühr aus dem § 49 RVG-Antrag, auf den Kostenerstattungsanspruch aus dem Antrag 104 ZPO anrechnen und nur die Differenz mit einem KFB gegen den Antragsgegner festsetzen. So würde der Antragsgegner den Übergangsanspruch an die Staatskasse und nur diese Differenz an den Antragsteller zahlen.
    Der Antragsgegner kann ja (theoretisch) nichts dafür, dass der Antragsteller gleich 2 Anwälte beschäftigt hat und sollte deshalb m.E. nicht doppelt zahlen müssen. Somit würde er für genau einen Anwalt zahlen und der Antragsteller müsste quasi einen Teil der Vergütung selbst tragen. Da der zweite Anwalt nicht beigeordnet wurde, gilt der Schutz des § 122 I Nr. 3 ZPO ja nicht und er kann seine Vergütung wohl gegen den Antragsteller geltend machen.

    Das ist nur eine Idee/Gedanke, ich hatte so einen Fall auch noch nicht ;) habe leider auch keine Rechtsprechung auf die Schnelle gefunden. :gruebel:

  • Der gedankliche Ansatz gefällt mir, vermutlich entspricht er auch der "Billigkeit".

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Also den ersten Anwalt musst du nach § 45 RVG auszahlen. Der Anspruch geht insoweit auch auf die Staatskasse über, da hast du meiner Meinung nach keine Möglichkeiten. Du kannst aber im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO die Notwendigkeit des Anwaltswechsels im Rahmen des § 91 ZPO in Zweifel ziehen und gegebenenfalls die Mehrkosten absetzen (vgl. MüKoZPO/Schulz ZPO § 91 Rn. 83-86, beck-online)

  • Ich schließe mich dem Vorbeitrag und behaupte sogar mal kackfrech, der 2. RA hat schon gewusst, weshalb eine Beiordnung nicht beantragt wurde. Für mich ist das ein untauglicher Versuch, auf diese Weise die Anrechnungsprozedur zu umgehen. In jedem Verfahren gibt es die Gebühr(en) nur einmal, das gilt auch hier.

  • Die Gegenseite hat auf den KFA nach § 104 ZPO seit Januar nichts geantwortet. Vom neuen Antrag nach § 49 RVG weiß sie noch nichts.

    Absetzen ohne Äußerung der Gegenseite ist so eine Sache, wenn die Absetzung aufgehoben wird, zahlt die Gegenseite im Verlierensfall die Anwaltskosten der Beschwerde, obwohl sie doch gar nichts eingewandt hat.

    13: Welche Anrechnung? Ich meine, ich habe nur das Mehrkostenverbot zu Lasten der Gegenseite. Nur: Zu wessen Lasten geht das hier?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Gegenseite hat auf den KFA nach § 104 ZPO seit Januar nichts geantwortet. Vom neuen Antrag nach § 49 RVG weiß sie noch nichts.

    Absetzen ohne Äußerung der Gegenseite ist so eine Sache, wenn die Absetzung aufgehoben wird, zahlt die Gegenseite im Verlierensfall die Anwaltskosten der Beschwerde, obwohl sie doch gar nichts eingewandt hat.

    13: Welche Anrechnung? Ich meine, ich habe nur das Mehrkostenverbot zu Lasten der Gegenseite. Nur: Zu wessen Lasten geht das hier?

    Also nach meiner Lösung wären die Mehrkosten das Problem der PKH Partei, die Staatskasse macht den vollen Übergang geltend und die unterlegene Partei zahlt nur die Kosten, die für einen Anwalt angefallen wären (wenn der Anwaltswechsel nicht notwendig war) teilweise an die Staatskasse nach § 59 RVG, teilweise an die obsiegende Partei. Die PKH Partei bekommt den ersten Anwalt nach § 45 RVG voll ersetzt, aber nach § 104 ZPO die Mehrkosten für Anwalt Nr. 2 abgesetzt. Somit bleibt die PKH Partei auf den Mehrkosten für Anwalt Nr. 2 sitzen.

  • Die PKH Partei bekommt den ersten Anwalt nach § 45 RVG voll ersetzt, aber nach § 104 ZPO die Mehrkosten für Anwalt Nr. 2 abgesetzt. Somit bleibt die PKH Partei auf den Mehrkosten für Anwalt Nr. 2 sitzen.


    :daumenrau Würde ich auch so befürworten. Der § 59 I S. 2 RVG, den anordnet, daß der Übergang auf die Staatskasse nicht zum Nachteil des RA geltend gemacht werden kann, betrifft nur den beigeordneten RA. Dessen Ansprüche gehen der Geltendmachung der Staatskasse vor. Hier ist aber Erstattungsgläubiger die Partei. Und die muß sich im Rahmen der Festsetzung den Übergang nach § 59 I S. 1 RVG entgegenhalten lassen.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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  • Oops, falscher Ausdruck: Nicht Anrechnung, sondern in der Tat der Mehrkostenfaktor war gemeint. :oops:

  • Die Gegenseite hat auf den KFA nach § 104 ZPO seit Januar nichts geantwortet. Vom neuen Antrag nach § 49 RVG weiß sie noch nichts.

    Absetzen ohne Äußerung der Gegenseite ist so eine Sache, wenn die Absetzung aufgehoben wird, zahlt die Gegenseite im Verlierensfall die Anwaltskosten der Beschwerde, obwohl sie doch gar nichts eingewandt hat.


    Warum muss die Gegenseite (Agg-V) sich äußern? Das Gericht hat die Notwendigkeit der beantragten Kosten zu prüfen und kann - wenn diese nicht oder nur teilweise erstattungsfähig sind - reduzieren. Im vorliegenden Fall muss die Antragstellerseite die Notwendigkeit des Anwaltswechsels belegen. Kann sie das nicht, werden nur die Kosten eines RA nach § 104 ZPO abzüglich der ausgezahlten PKH-Vergütung festgesetzt. Ich gehe mal davon aus, dass die Antragstellerseite zur Begründung der Notwendigkeit des Anwaltswechsels angeschrieben wurde.

  • Die Gegenseite hat auf den KFA nach § 104 ZPO seit Januar nichts geantwortet. Vom neuen Antrag nach § 49 RVG weiß sie noch nichts.

    Absetzen ohne Äußerung der Gegenseite ist so eine Sache, wenn die Absetzung aufgehoben wird, zahlt die Gegenseite im Verlierensfall die Anwaltskosten der Beschwerde, obwohl sie doch gar nichts eingewandt hat.

    Wenn die Gegenseite von dem drohenden Übergangsanspruch nichts weiß, hat sie keinen Grund gegen den Kostenfestsetzungsantrag etwas einzuwenden. Auf den ersten Blick - ohne die dahinter stehende VKH-Verwicklung - ist der Antrag ja in Ordnung.
    Einfach absetzen würde ich auch nicht, aus den von dir genannten Gründen. Aber entweder
    - zwischenverfügen und dies der Gegenseite auch zur Stellungnahme geben (was den Nachteil hätte, dass du so schlau bist wie
    vorher, wenn der Gegner sich nicht rührt)
    - beide Anträge der Gegenseite zur Stellungnahme senden unter Hinweis auf den drohenden Übergangsanspruch
    - oder antragsgemäß festsetzen und in den Gründen auf den Übergangsanspruch kurz eingehen
    Dann hat der Gegner seine Chance. Ob er sie nutzt ist seine Sache.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Dass die Gegenseite "nichts weiß", kann nicht stimmen. Sie weiß mit Sicherheit, dass im Verfahren auf der Antragstellerseite 2 verschiedene Rechtsanwälte aufgetreten sind. Und sie weiß, dass der Partei PKH bewilligt und der 1. RA beigeordnet wurde. Eine Beiordnung zieht eine PKH-Vergütung nach sich. Damit war zu rechnen.
    Ich würde wie schon beschrieben die PKH-Vergütung auszahlen, den Übergang machen und den KfB unter Absetzung der Mehrkosten erlassen. Der Rest ist eine Sache zwischen dem Antragsteller und seinem 2. Anwalt - der könnte ggf. noch einen Antrag nach § 11 RVG stellen.

  • Es könnte ja auch sein, dass der VKH-Anwalt aus irgendwelchen Gründen nicht hier abrechnet. Ab und an passiert das.

    Wie auch immer, ich schicke ihm jetzt noch mal beide Anträge mit dem Hinweis auf den Forderungsübergang, und dann werden wir ja sehen, ob es Einwände gibt ...

    Danke Euch allen!

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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