Grundschuldbrief ist der Gäubigerbank nicht zugegangen - wer zahlt?

  • Verehrte Kollegen,

    ich wähle mal diese Überschrift, da zum Abhandekommen von Grundschuldbriefen schon so einiges geschrieben wurde.

    Fall:
    Im September 2016 wird eine Briefgrundschuld (zugunsten der A-Bank) beurkundet und auch eingetragen. Die Gläubigerin ist beberechtigt, sich gem § 1117 Abs. 2 BGB den Brief aushändigen zu lasse.

    Das Grundbuchamt schickt den Brief an die A-Bank.

    Im Januar wird der Grundbesitz veräußert, Fälligkeitsvoraussetzung u.a. ist dass mir die Löschungsbewilligung vorliegt. Die A-Bank bewilligt die Löschung, kann aber den Brief nicht herausgeben, da er dort nicht vorliegt. Der Grundschuldbrief ist - wie eine Nachfrage beim GBA ergab - mit einfacher Post gegen Empfangsbekenntnis herausgeschickt worden.
    Das EB kam nicht zurück.

    Mittlerweile läuft das Aufgebotsverfahren, beantragt von der A-Bank, diese hat auch die Notarkosten gezahlt.
    Die Kostenvorschussrechnung ging auch an die A-Bank.
    Diese verlangt vom Verkäufer die Bezahlung des Vorschusses.

    Der Käufer will in das Haus einziehen, er hat seine Mietwohnung gekündigt.
    Auf das Ende des Aufgebotsverfahrens will keiner warten: Der Käufer will in das Haus einziehen, der Verkäufer will den Kaufpreis haben - bei der A-Bank laufen weiter die Zinsen.

    Der Käufer finanziert den Kaufpreis über die B-Bank. Die B-Bank ist damit einverstanden, dass iihrer Grundschuld die Grundschuld der A-Bank im Rang (einstweilen) vorgehen darf. Der Kaufvertrag wird entsprechend geändert dahingehend, dass die Löschungsunterlagen betreffen Grundschuld für die A-Bank nicht vorliegen müssen.

    Wer kommt für die Mehrkosten auf?
    Aufgebotsverfahren,
    Vertragsänderung,
    auflaufende Zinsen für den Kredit des Verkäufers bei der A-Bank.

    Jeder der Beteiligten ist der Meinung, er habe an dieser Situation keine Schuld.
    Die A-Bank hat den Brief nicht erhalten, er wird wohl auf dem Postweg zu Bank verloren gegangen sein.

    Ich hoffe, dass mir der ein oder andere Kollege einen Tipp geben kann.


    Ich bin RA und Notar.

  • Was mich doch sehr wundert, dass eine Bank auszahlt - ohne den Brief in den Händen zu halten. So etwas hat es früher nicht gegeben :).

    Die A-Bank als Antragsteller haftet für die Kosten des Aufgebotsverfahrens, ob sie die Kosten an den Verkäufer weitergeben darf, richtet sich wohl nach dem Darlehensvertrag, den AGBs der Bank und was man sonst noch so alles mitnimmt bei der Darlehensaufnahme.

    Ansonsten gilt dein Vertrag und dort steht sicherlich eine Kostenverteilung drin, höchstwahrscheinlich alles der Verkäufer für die Löschungsunterlagen - ist ja seine Finanzierungsgläubigerin.

    Im Übrigen ist es natürlich auch nicht so toll, dass GBA den Brief mit EB schickt und dann wohl keine Frist, ob das EB zurück ist, aber das gibt der SV nicht her. Daher wie Julchen, so etwa gibt's bei uns auch nicht.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Ich bin RA und Notar.

    Ach so. § 49 a GBV?

    Kommt bei uns nicht vor. Empfangsbekenntnis nur, wenn die Bank vor Ort ist und die Briefe selbst abholt. Ansonsten Einschreiben/Rückschein.


    Und was wäre, wenn der Rückschein nicht zurückkommt?
    Ändert das etwas an dem Verlust?


    Das GBA wird - so der Rpfl. -seine Praxis nun ändern. Die A-Bank sitzt im Nachbarort (auch anderer OLG-Bezik).
    Brief abholen ist natürlich das beste ...

  • Wir verfügen eine Frist von 1 Monat, dann muss der Rückschein wieder da sein, ansonsten Fragen wir nach - das Unternehmen mit der gelben Farbe kann, glaube ich, nur 2 oder 3 Monate die Rückscheine verfolgen und danach hat man Pech gehabt. Am Verlust ändert das nichts aber es sollte sich der Rechtspfleger überlegen, ob er schreibt (Wgl. mit Eingang Rückschein), dann bringt die Übersendung mit dem Einschreiben nämlich auch nichts, wenn das erst nach Jahren auffliegt.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Diese Frage hat m.E. nichts im Rechtspflegerforum verloren. Wer meint, dass das Land haften muss, der soll sich ans Land wenden.

  • Oh je, oh je. Geht es jetzt nicht mehr um die Frage, wer einen Fehler gemacht hat und deshalb haften muss?

    Aber Uschi hat schon recht. Ich wollte mir eigentlich das "lassen sie sich am besten anwaltlich beraten" verkneifen.

  • Im Verhältnis Verkäufer - Käufer ist der Verkäufer zur Lastenfreistellung verpflichtet. Er trägt auch in der Regel die Kosten (steht ja bestimmt auch in der Urkunde ). Also sind die Kosten erst mal beim Verkäufer

    Allerdings: Wenn eine Änderungsurkunde (Hinterlegung Teilkaufpreis bzw. Freistellungserklärung durch Bank anstatt Vorlage der Löschugnsunterlagen einschl. Brief) erforderlich ist, sollte dort geregelt sein, wer zahlt. Das hängt typischerweise davon ab, wer wen mehr an den E^€§n hat, also ob eher der Verkäufer das Geld oder der Käufer den Besitzübergang braucht. In diesem Stadium ist eine Diskussion mit der Bank oder gar mit dem Land darüber, wer die Kosten trägt, fehl am Platz. Wenn (jedenfalls teilweise) hinterlegt wird, kann man die Kosten auch dem hinterlegten Betrag entnehmen.

    Und dann, hinterher, macht man ggf. Ansprüche gegen die Bank (warum, weil sie ursprünglich valutiert hat obwohl sie nicht musste?) oder gegen das Land (ist Verschicken gegen EB schuldhaft amtspflichtwidrig?) geltend, wenn man eine Rechtsschutzversicherung mit Deckungszusage hat. Sonst nimmt man es zähneknirschend hin.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Nach meiner Ansicht steht überhaupt nicht fest, dass die A-Bank den Brief nicht erhalten hat. Denn wie will sie plausibel machen, aufgrund der erfolgten Grundschuldbestellung irgendwelche Auszahlungen getätigt zu haben, ohne - ungeachtet einer Vereinbarung nach § 1117 Abs. 2 BGB - bereits den Brief in Händen zu haben?

    Wie dem auch sei: Das Aufgebotsverfahren nach § 1162 BGB war der zutreffende Weg, weil feststeht, dass der Brief in der Welt ist (auch wenn man nicht weiß, wo er sich befindet). Hier zeigt sich, dass es nicht ganz gefahrenfrei ist, auch bei Briefrechten die Vorlage der Löschungsunterlagen (nebst Brief) zur Voraussetzung für die Kaufpreisfälligkeit zu machen. Denn gerade bei schon lange eingetragenen Rechten kommt es nicht selten vor, dass der Brief entweder beim Gläubiger verlustig gegangen ist oder dass ihn der Eigentümer verschlampt hat, nachdem er ihn zusammen mit der Löschungsbewilligung vom Gläubiger erhalten hatte. Man sollte daher bei Briefrechten eine Kaufpreisfälligkeitsregelung vorsehen, die insoweit auf alle denkbaren Unwägbarkeiten Rücksicht nimmt. Dann kann man sich nämlich auch eine aus Formgründen erforderliche Nachtragsbeurkundung sparen.

    Zu den Kosten: Wer die Kosten der notariellen Nachtragsbeurkundung trägt, sollte sich aus der Nachtragsurkunde selbst ergeben. Und wenn nicht, liegt das Ganze im Risikobereich des Verkäufers, der sich im Hauptvertrag zur entsprechenden Lastenfreistellung verpflichtet hatte. Aber auch im Übrigen fürchte ich, dass aufgrund der mit dem Gläubiger getroffenen Vereinbarungen im Ergebnis der Verkäufer an diesen Kosten hängenbleibt, weil sich nicht feststellen lässt, wer letztlich für den Verlust des Briefs verantwortlich ist. Ob der Verkäufer dann Regress beim Fiskus nehmen kann, erscheint jedenfalls nicht ausgemacht.

  • verehrter Cromwell.

    Natürlich fragen hier "alle Seiten" nach, wer denn jetzt die Mehrkosten und den Zinsschaden zu tragen hat.
    Ich stelle jedenfalls fest, dass ich so ganz "nicht falsch" lag. Wenn der Verkäufer sich mit dem GBA (bzw. dem Land) oder der Bank streiten möchte, bin ich ohnehin aus der Sache heraus.

    Danke auch an die anderen, die mehr oder weniger weiterhelfende Hinweise gegeben haben.

    Ad.Vocat

  • Ich dachte eigentlich, dass die Frage war, wer für die Folgekosten des Briefverlusts haftet ("wer kommt für die Mehrkosten auf?"). Und da bin ich auf § 49 a GBV gekommen, der zumindest dem Land eine teilweise Haftung verursachen könnte. Natürlich haben Post oder Bank den Brief verschlampt, aber am Anfang der Fehlerkette steht das Grundbuchamt, das § 49 a GBV nicht beachet hat. Außer es geht § 174 Abs. 1 ZPO vor und das GBA hätte demnach nichts falsch gemacht.

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